Vertrag über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes (Tschechische R)
Inhaltsübersicht (9)
Gesetzestext (9 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Notenwechsel wird genehmigt.
Sehr geehrter Herr Vizeministerpräsident!
Ich beehre mich, das anläßlich der heutigen Unterzeichnung des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes darüber erzielte Einvernehmen zu bestätigen, daß durch diesen Vertrag keine anderen zwischen den beiden Staaten bestehenden, insbesondere sich auf die Problematik des Umweltschutzes beziehenden Verträge berührt werden.
Ich darf Sie bitten, das erzielte Einverständnis zu bestätigen.
Genehmigen Sie, Herr Vizeministerpräsident, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Prag, am 17. Juli 1987
Herrn
Jaromir Obzina
Vizeministerpräsident
der Tschechoslowakischen
Sozialistischen Republik
Sehr geehrter Herr Vizekanzler!
Ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens vom 17. Juli 1987 folgenden Wortlautes zu bestätigen
(Anm.: es folgt der Text des Schreibens)
Ich darf hiermit mein Einverständnis mit dem Inhalt ihres Schreibens zum Ausdruck bringen.
Genehmigen Sie, Herr Vizekanzler, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Prag, am 17. Juli 1987
Herrn
Vizekanzler Dr. Alois Mock
Bundesminister für auswärtige
Angelegenheiten der Republik Österreich
Die Vertragsparteien werden die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes fördern und ihre Bestrebungen auf die Lösung der beide Seiten interessierenden und von ihnen als vorrangig bezeichneten Fragen konzentrieren.
1. Im Vordergrund der Zusammenarbeit stehen Fragen der Luftreinhaltung, der Forschungen auf dem Gebiet der Wald- und anderer Ökosysteme sowie der hygienischen Aspekte der Umwelt.
2. Die Zusammenarbeit erfolgt in folgenden Formen
4. Die Vertragsparteien werden ihre auf dem Gebiet des Umweltschutzes tätigen Institutionen zur Zusammenarbeit und zu gegenseitigen Einladungen ermutigen und diese fördern.
Im Falle der Entsendung von Experten und anderen auf dem Gebiet des Umweltschutzes tätigen Personen trägt die entsendende Seite die Reisekosten. Die empfangende Seite trägt die Aufenthaltskosten einschließlich der Kosten für die mit dem Zweck des Aufenthaltes verbundenen Reisen innerhalb des Gastlandes.
Zur Durchführung dieses Vertrages werden abwechselnd in einer der Vertragsparteien durch die zuständigen Behörden Arbeitspläne mit einer Geltungsdauer von jeweils drei Jahren vereinbart. In diesen Arbeitsplänen sind unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Ausgewogenheit, der Reziprozität und des gegenseitigen Nutzens auch nähere Vereinbarungen über den Austausch von Experten, wie über Umfang, Aufenthaltsdauer und Bedingungen – insbesondere finanzieller Art – der Aufnahme im Gastland zu treffen.
Die Vertragsparteien bemühen sich, in ihren gegenseitigen Beziehungen im Rahmen dieses Vertrages die weitere Entwicklung des Völkerrechts im Bereich des Umweltschutzes in Betracht zu ziehen.
Dieser Vertrag wird für die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen. Seine Gültigkeit verlängert sich jeweils um weitere fünf Jahre, sofern nicht eine der Vertragsparteien diesen Vertrag spätestens sechs Monate vor Ablauf dieser Frist schriftlich auf diplomatischem Weg kündigt.
Dieser Vertrag unterliegt der Genehmigung nach den Verfassungsvorschriften beider Vertragsparteien und tritt am ersten Tag des dritten Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem die Vertragsparteien einander auf diplomatischem Wege mitgeteilt haben, daß die entsprechenden innerstaatlichen Voraussetzungen für dessen Inkrafttreten erfüllt sind.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten der beiden Vertragsparteien diesen Vertrag unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
GESCHEHEN zu Prag, am 17. Juli 1987 in zwei Urschriften in deutscher und tschechischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.