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10010553 methodenverordnung AT

Methodenverordnung (methodenverordnung)

8 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (8)

Gesetzestext (8 Artikel)

Bundesrecht Methodenverordnung

Auf Grund des § 47 Abs. 11 des Weingesetzes 1985, BGBl. Nr. 444, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 298/1988 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und öffentlicher Dienst und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet

Bundesrecht Methodenverordnung

Definition

Definition

Der Alkoholgehalt wird in Volumenprozent (Vol.-%) auf 10–1 Volumenprozent genau angegeben. Er ist gleich der Anzahl der Liter Äthanol, die in 100 Litern Wein enthalten sind. Beide Volumina werden bei 20 ºC gemessen.

Destillation der Probe und Bestimmung der Dichte des auf das ursprüngliche Probenvolumen gebrachten Destillates mittels

Definition

Der Gesamt-Trockenextrakt ist die Gesamtheit der im Wein enthaltenen löslichen Stoffe, die sich beim Abdestillieren des wäßrig-alkoholischen Anteiles nicht verflüchtigen. Er wird in Gramm pro Liter auf 10– 1 g genau angegeben.

Definition

Der „zuckerfreie Extrakt“ ist der „Gesamt-Trockenextrakt“ abzüglich des „reduzierenden Zuckers“ und allfällig vorhandener Saccharose. Er wird in Gramm pro Liter auf 10–1 g genau angegeben.

Berechnung

Definition

Berechnung

Definition

Definition

Das optische Drehvermögen wird durch den Gehalt der Probe an optisch aktiven Substanzen, welche die Schwingungsebene eines durch die Probe geleiteten polarisierten Lichtbündels verändern, bewirkt. Es wird für NaD-Licht und eine Proben-Schichtdicke von 200 mm bei 20 ºC in (/Dokumente/Bundesnormen/NOR12143913/image002.png) Kreisgraden (°) auf 10–1 Grad genau angegeben.

Polarimetrie

Definition

Definition

Wasserdampfdestillation

Definition

Berechnung

Die Weinsäure wird als Kaliumhydrogentartrat unter Bedingungen, die ihre Löslichkeit auf ein Minimum verringern, gefällt und acidimetrisch bestimmt. Die Weinsäure wird in Gramm pro Liter auf 10–1 g genau angegeben.

Definition

Die freie Schweflige Säure, im Wein als SO2, H2SO3, HSO3– und SO32– vorliegend, wird als Schwefligsäureanhydrid unter definierten Analysenbedingungen erfaßt. Die freie Schweflige Säure wird unter Anführung der verwendeten Methode in Milligramm Schwefligsäureanhydrid (SO2) pro Liter angegeben.

Definition

Die gesamte Schweflige Säure ist die Summe der freien und der insbesondere an Weinsubstanzen mit Aldehyd- oder Ketogruppen gebundenen Schwefligen Säure. Die gesamte Schweflige Säure wird in Milligramm Schwefligsäureanhydrid (SO2) pro Liter angegeben.

Acidimetrie

Definition

Die im Wein enthaltene (zugesetzte) Ascorbinsäure wird aufgrund ihres Reduktionsvermögens annähernd bestimmt. Der Ascorbinsäuregehalt wird in Milligramm pro Liter angegeben und auf 10 Milligramm genau bestimmt.

Definition

Definition

Der Gesamt-Phosphor enthält die Summe aller anorganischen und organischen Phosphorverbindungen des Weines (Mostes), die nach Veraschung als Phosphat in der Weinasche vorliegen. Der Gesamt-Phosphor wird in Gramm P2O5 pro Liter auf 10–2 g genau angegeben.

Zu der mittels Ionenaustauscher von den Kationen befreiten und mit Lauge auf pH 4,6 eingestellten Aschelösung wird ein Überschuß von Cer(III)chlorid zugesetzt und die durch Bildung von unlöslichem Cer(III)phosphat freigesetzte Säure mit Lauge bis pH 4,6 titriert.

Definition

Atomabsorption (AAS)

Atomabsorption (AAS)

Definition

Die Berechnung des ursprünglichen Mostgewichtes beruht auf dem Alkohol- und dem Gesamt-Trockenextraktgehalt des Weines. Es wird in Graden Klosterneuburger Mostwaage (°KMW) auf ein halbes Grad genau angegeben.

Die Toleranzgrenze im Falle einer Beanstandung wegen Überzuckerung (übermäßige Lesegutaufbesserung) beträgt 1°KMW.

Berechnung

Berechnungsformel

Definition

Hydroxymethylfurfural, das beim Erhitzen von Most oder zuckerhältigem Wein entsteht, wird als wichtigster der Furanaldehyde zusammen mit diesen durch Reaktion mit p-Toluidin und Barbitursäure aufgrund der entstehenden Rotfärbung nachgewiesen.

Colorimetrie

Definition

Die hauptsächlich zur Fälschung verwendeten sauren synthetischen Farbstoffe werden aufgrund ihrer Affinität zu tierischen Fasern in mineralsaurer Lösung auf einem Stückchen Wollfaden fixiert und sofern erforderlich mit weiteren (insbesondere chromatographischen) Verfahren identifiziert.

Wollfadenmethode

Definition

Malvidindiglucosid ist ein für Direktträgertrauben und –weine spezifischer Anthocyanfarbstoff.

Malvidindiglucosid wird papierchromatographisch isoliert und visuell aufgrund seiner ziegelroten Fluoreszenz im UV-Licht (Bereich 360 nm) nachgewiesen.

Die Toleranzgrenze beträgt 5,0 mg Sorbinsäure pro Liter Wein.

Die Bestimmung des Diethylenglykols (DEG) in Wein wird gaschromatographisch (GC) vorgenommen, wobei die Absicherung von DEG-positiven Befunden massenspektrometrisch (MS) zu erfolgen hat. Werte unter 2 mg pro Liter Wein dürfen nicht auf das Vorhandensein von zugesetztem DEG zurückgeführt werden.

Bundesrecht Methodenverordnung

§ 1. Für die Untersuchung von Wein und Obstwein auf die im Anhang genannten Kriterien (Parameter) sind die dort vorgeschriebenen Methoden heranzuziehen.

Bundesrecht Methodenverordnung

§ 2. Im Anhang nicht genannte, aber in der Praxis gebräuchliche Methoden dürfen angewendet werden, sofern dies aus Gründen der Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis geboten ist und vergleichbare Ergebnisse erreicht werden. Ergibt diese Untersuchung den Verdacht, daß der Wein nicht den weinrechtlichen Bestimmungen entspricht, sind die im Anhang genannten Methoden heranzuziehen.

Bundesrecht Methodenverordnung

§ 3. § 1 schließt jedoch eine weiterführende Untersuchung auf nicht im Anhang genannte Kriterien nicht aus, wenn dies für die Begutachtung notwendig ist.

Bundesrecht Methodenverordnung

§ 4. Für den Fall, daß für eine Untersuchung im Anhang mehrere Methoden vorgesehen sind oder nicht im Anhang angeführte Methoden verwendet werden, ist die angewandte Methode im Untersuchungszeugnis anzugeben.

Bundesrecht Methodenverordnung

§ 5. Der auf dem Flaschenschild angegebene Alkoholgehalt darf um höchstens 0,5 Vol.-%, bei Qualitätsweinen, die mehr als 3 Jahre in Flaschen gelagert wurden, und bei Schaumweinen um 0,8 Vol.-%, vom tatsächlichen Wert abweichen.

Bundesrecht Methodenverordnung

§ 6. Der Gehalt an unvergorenem Zucker darf

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