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Protokoll von 1978 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

Bundesrecht Protokoll von 1978 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe

Der Nationalrat hat beschlossen

1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages: Protokoll von 1978 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe samt dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe mit Protokollen I und II und Anlagen zu dem Protokoll von 1978 und dem Internationalen Übereinkommen von 1973 sowie deren Änderungen von 1984 und 1985 wird genehmigt.

2. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG ist dieser Staatsvertrag dadurch kundzumachen, daß er in englischer und französischer Sprache sowie in deutscher Übersetzung beim Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten und beim Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt wird.

(Anm.: Die Änderungen der Anlage zu dem Protokoll und die Festsetzung des Datums der Anwendung der Bestimmungen der Regel 5 des Annexes V sind durch Auflage kundgemacht worden und daher nicht in der Datenbank enthalten, vgl. BGBl. Nr. 335/1990 und BGBl. Nr. 547/1990.)

3. Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der IMO haben folgende weitere Staaten das Protokoll ratifiziert bzw. sind ihm beigetreten

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der IMO haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden zum Protokoll von 1978 zum Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (BGBl. Nr. 434/1988, idF BGBl. Nr. 335/1990) hinterlegt

a) einschließlich aller Anlagen

b) ohne Anlagen III und IV

c) ohne Anlagen III, IV und V

Nach den Mitteilungen des Generalsekretärs der IMO haben nachstehende Staaten folgende Anlagen zusätzlich angenommen

30.Dezember 1987

Das Vereinigte Königreich hat die Gültigkeit des Protokolls auch auf die Insel Man und Hongkong (jeweils ohne Anlagen III, IV und V) erstreckt.

Das Vereinigte Königreich hat die Annahme der Anlagen I, II, III und V mit Wirksamkeit vom 28. Juni 1988 für Bermuda und die Cayman Inseln und mit Wirksamkeit vom 1. Dezember 1988 für Gibraltar erklärt.

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