Phosphatgehalt
Inhaltsübersicht (9)
Gesetzestext (9 Artikel)
Auf Grund des § 3 sowie des § 4 Abs. 4 des Waschmittelgesetzes, BGBl. Nr. 300/1984, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und öffentlicher Dienst, dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten sowie dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft verordnet
(Anm.: Anlage 1 als PDF dokumentiert)
§ 1. (1) Die Primärabbaubarkeit nichtionischer und anionischer grenzflächenaktiver Stoffe in Waschmitteln auf biologischem Weg muß durchschnittlich 90 vH betragen. Diese Anforderung gilt als eingehalten, wenn eine einmalige Prüfung unter Anwendung der gemäß Abs. 2 vorgeschriebenen Prüfmethoden mindestens den Wert 80 vH ergibt.
(2) Die Bestimmung der Primärabbaubarkeit ist nach den Prüfmethoden gemäß den Anlagen 1 und 2 durchzuführen.
(Anm.: Anlage 2 als PDF dokumentiert)
§ 2. (1) Die Bestimmung des Phosphatgehaltes ist nach dem Verfahren gemäß Anlage 3 oder nach einem dem Stand der Technik entsprechenden anderen Verfahren, das gleichwertige Ergebnisse erbringt, durchzuführen.
(2) Ergeben sich aus Anlaß der Überprüfung eines Waschmittels auf dessen Phosphatgehalt Bedenken gegen die Richtigkeit der Ergebnisse eines Verfahrens gemäß Abs. 1 oder kann der Phosphatgehalt durch ein derartiges Verfahren nicht eindeutig bestimmt werden, so ist als für die Bestimmung des Phosphatgehaltes maßgebliche Schiedsmethode das Verfahren gemäß der ÖNORM ISO 4313, ausgegeben vom Österreichischen Normungsinstitut am 1. April 1986 (gravimetrische Bestimmung als Chinolin-Molybdatophosphat), verbindlich anzuwenden.
(1) Phosphate sind solche Verbindungen, in denen jedes Phosphoratom von vier Sauerstoffatomen umgeben ist.
(2) Der Phosphatgehalt ist wie folgt zu bestimmen
§ 3. Die Bestimmung der Schüttdichte an pulverförmigen oder granulierten Waschmitteln ist nach dem Verfahren gemäß der ÖNORM ISO 697, ausgegeben vom Österreichischen Normungsinstitut am 1. November 1986, oder nach einem anderen Verfahren, das gleichwertige Ergebnisse erbringt, vorzunehmen.
§ 4. Die Probenteilung ist gemäß der ÖNORM ISO 607, ausgegeben vom Österreichischen Normungsinstitut am 1. April 1986, oder nach einem anderen Verfahren vorzunehmen, bei dem gewährleistet ist, daß die anteilsmäßige Zusammensetzung der einzelnen Waschmittelbestandteile keine das Analysenergebnis beeinflussende Änderung erfährt.
§ 5. (1) Diese Verordnung tritt, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, mit 1. Juli 1987 in Kraft.
(2) Der § 1 tritt hinsichtlich derjenigen nichtionogenen grenzflächenaktiven Stoffe, die