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Wasserbautenförderungsgesetz 1985

42 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (42)

Gesetzestext (42 Artikel)

Bundesrecht Wasserbautenförderungsgesetz 1985

Wasserbautenförderungsgesetz 1985

Bundesrecht Wasserbautenförderungsgesetz 1985

Gegenstand, Ziele und finanzielle Mittel

§ 1. (1) Im Interesse eines ausgeglichenen Wasserhaushaltes und der notwendigen Wasservorsorge sowie zur Gewährleistung einer ausreichenden Wasserversorgung und geordneten Abwasserentsorgung, des notwendigen Schutzes gegen Wasserverheerungen, Lawinen, Muren und Rutschungen und zur Erfüllung der Aufgaben der landeskulturellen Wasserwirtschaft können Bundes- oder Fondsmittel unter Beachtung dieser Ziele und nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes für folgende Maßnahmen gewährt werden

(2) Für die im Abs. 1 angeführten Maßnahmen sind die im jeweiligen Bundesfinanzgesetz beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft für Wasserbauten und Wasserwirtschaft einschließlich des Schutzes gegen Wildbäche und Lawinen sowie die beim Bundesministerium für Bauten und Technik für Wasserbauten veranschlagten Aufwands- und Förderungskredite und die Mittel des Wasserwirtschaftsfonds (§ 21) zu verwenden.

Bundesrecht Wasserbautenförderungsgesetz 1985

Artikel II

(Anm.: Zu § 14, BGBl. Nr. 148/1985)

(1) Darlehen gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 oder § 14 Abs. 2 Z 1, die an Industrie- oder Gewerbebetriebe, deren Abwässer die Gewässer stark belasten, oder an Wasserverbände, denen solche Betriebe angehören, gewährt wurden, können zum Teil durch einen nicht-rückzahlbaren Beitrag gemäß Abs. 3 ersetzt werden, sofern

(2) Die näheren Bestimmungen zu Abs. 1 trifft der Bundesminister für Bauten und Technik nach Anhörung der Wasserwirtschaftsfondskommission in den Förderungsrichtlinien gemäß § 4 Abs. 4. Dabei ist unter Berücksichtigung der Erfahrungen der technischen Wissenschaften und des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit auf die Erzielung einer größtmöglichen Reinigungswirkung Bedacht zu nehmen. Die Förderungsrichtlinien haben jedenfalls Bestimmungen über den für die Anwendung des Abs. 1 maßgeblichen Grad der Verunreinigung des Vorfluters und der Verminderung der Schmutzfracht zu enthalten.

(3) Der nicht-rückzahlbare Beitrag beträgt 20 vH des ursprünglichen, in seiner Laufzeit gleichbleibenden Darlehens, wenn die Verminderung der an den Vorfluter abgegebenen Schmutzfracht bis Ende 1990, und 10 vH, wenn sie nach 1990, aber noch vor Ende 1995 erreicht wird.

(4) Bei Darlehen an Wasserverbände verringert sich der nicht-rückzahlbare Beitrag entsprechend dem Anteil an der anfallenden Schmutzfracht, der nicht dem Betrieb zuzurechnen ist.

Bundesrecht Wasserbautenförderungsgesetz 1985

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten

Bundesrecht Wasserbautenförderungsgesetz 1985

Artikel III

(Anm.: Zu § 18, BGBl. Nr. 148/1985)

(1) Auf die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes von der Wasserwirtschaftsfondskommission begutachteten Anträge auf Gewährung einer Förderung sind die bisher geltenden Bestimmungen weiterhin anzuwenden. Jedoch kann auf Antrag des Förderungsnehmers § 17 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie - bei Anlagen im Sinne des § 14 Abs. 2 Z 1 - § 17 Abs. 1 Z 3 jeweils in der Fassung des Art. I angewendet werden, sofern das Förderungsausmaß noch nicht endgültig festgestellt ist. Bei Darlehen für Maßnahmen im Sinne des § 14 Abs. 2 Z 2 kann auf Antrag des Förderungsnehmers die Laufzeit bis auf das in § 17 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Art. I vorgesehene Ausmaß erstreckt werden, auch wenn das Förderungsausmaß endgültig festgestellt ist.

(2) Sofern das Förderungsausmaß noch nicht endgültig festgestellt ist, ist auf Antrag des Förderungsnehmers Art. II auf Darlehen anzuwenden, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zur Errichtung, Erweiterung oder Verbesserung

von Abwasserbehandlungsanlagen mit einem biologischen oder in der Reinigungswirkung zumindest gleichwertigen Verfahren oder von Klärschlammbehandlungsanlagen an Betriebe im Sinne des Art. II Abs. 1 oder an Wasserverbände, denen solche Betriebe angehören, gewährt wurden.

(3) § 18 Abs. 1 und 4 ist auf Anträge, die samt angeschlossenem Projekt vor dem 1. Jänner 1986 eingebracht wurden, mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Worte „in den Fällen des § 3 Abs. 1 Z 11 sowie'' in Abs. 1 und dessen Z 3 nicht gelten.

Bundesrecht Wasserbautenförderungsgesetz 1985

Allgemeine Voraussetzungen der Gewährung und Bereitstellung von

Bundes- und Fondsmitteln

§ 3. (1) Die Gewährung und Bereitstellung von Bundes- und Fondsmitteln ist davon abhängig, daß

(2) Die im Abs. 1 Z 1 genannten technischen Richtlinien haben Bestimmungen zu enthalten über

(3) Die im Abs. 1 Z 6 genannten Vergaberichtlinien haben Bestimmungen zu enthalten über

(4) Die technischen Richtlinien und die Vergaberichtlinien sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung” kundzumachen.

(5) Auf Anfrage sind dem Förderungswerber jene Regionalstudien und generellen Projekte bekanntzugeben, die vom zuständigen Bundesminister der Beurteilung des Förderungsansuchens zugrunde gelegt werden.

(6) Zur Erwirkung der Zustimmung nach Abs. 1 Z 3 genügt

(7) Im Sammelverzeichnis sind die unter Abs. 6 genannten Maßnahmen nach Gewässer, Ort und Art sowie Jahreskostenerfordernis genau zu bezeichnen. Bei Betriebsmaßnahmen und Kleinmeliorationen genügt die Angabe des Jahreskostenerfordernisses. Einzelbauvorhaben (§§ 6, 9 und 10) dürfen eine Bauzeit von zwei Jahren nicht übersteigen, müssen für sich abgeschlossen sein und keiner Ergänzung bedürfen. Über alle auf Grund der Sammelverzeichnisse bewilligten Bundesmittel ist bis spätestens Ende des folgenden Jahres dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft ein Verwendungsnachweis vorzulegen, der den technischen Richtlinien zu entsprechen hat.

Bundesrecht Wasserbautenförderungsgesetz 1985

§ 3a. (1) Mit der Abwicklung von Förderungsangelegenheiten für Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz, sofern es sich nicht um Maßnahmen handelt,

(2) Der Vertrag hat insbesondere zu regeln

(3) Für die Abwicklung der Förderung ist ein angemessenes Entgelt festzusetzen.

(4) Die Abwicklungsstelle hat ein laufendes Monitoring (Volumina der laufenden Projekte, der Verpflichtungen, der getätigten Auszahlungen, Zahlungsplan für die Restzahlungen, Finanzvorschau etc.) vorzulegen. Darin sind die bereits in Durchführung befindlichen und die beabsichtigten Projekte, die zu künftigen Belastungen führen, darzustellen.

(5) Die Geschäfte sind mit der Sorgfalt eines Unternehmers zu führen. Für die Abwicklung der Förderung ist ein gesonderter Rechnungskreis zu führen.

(6) Dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist jederzeit Einsicht in die Förderungsansuchen und in die deren Abwicklung betreffenden Unterlagen zu gewähren.

(7) Dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sind von der Abwicklungsstelle Auskünfte über Förderungsansuchen und deren Abwicklung zu erteilen und auf Verlangen entsprechende Berichte zu übermitteln.

(8) Die Abwicklungsstelle unterliegt hinsichtlich ihrer Tätigkeit nach diesem Gesetz der Kontrolle durch den Rechnungshof und die Volksanwaltschaft.

Bundesrecht Wasserbautenförderungsgesetz 1985

§ 3b. (1) Die gemäß § 7 Z 1 UFG eingerichtete Kommission in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft ist zur Beratung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bei Entscheidungen in Förderungsangelegenheiten für Maßnahmen gemäß § 3a heranzuziehen. Sie ist in diesen Angelegenheiten insbesondere vor der Entscheidung über Ansuchen auf Förderung sowie bei der Erstellung von Richtlinien gemäß § 3 zu befassen.

(2) Die Empfehlungen der Kommission zur Entscheidung über Ansuchen nach Abs. 1 sind unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die Richtlinien nach § 3 und die finanzielle Bedeckung zu geben.

(3) Für die Tätigkeit der Kommissionsmitglieder nach Abs. 1 und 2 wird keine Entschädigung geleistet.

Bundesrecht Wasserbautenförderungsgesetz 1985

§ 3c. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat Erfolg und Effizienz der Förderungsangelegenheiten gemäß § 3a in Hinblick auf ihre Schutzwirkung sowie in ökologischer und ökonomischer Hinsicht in regelmäßigen Abständen, spätestens jedoch alle drei Jahre, zu untersuchen und zu bewerten und dem Bundeskanzler, dem Bundesminister für Finanzen sowie dem Nationalrat zur Kenntnis zu bringen.

Bundesrecht Wasserbautenförderungsgesetz 1985

Gewährung und Ausmaß von Bundes- und Fondsmitteln

§ 4. (1) Die Gewährung und Bereitstellung von Bundesmittel erfolgt durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft oder durch den Bundesminister für Bauten und Technik entsprechend ihrer Zuständigkeit nach dem Bundesministeriengesetz 1973, BGBl. Nr. 389.

(2) Bei der Gewährung von Bundes- und Fondsmitteln sind unter Bedachtnahme auf die Art und das Ausmaß der voraussichtlichen Auswirkung der geplanten Maßnahme auf Wasserwirtschaft und Regionalstruktur, den wirtschaftlichen Anreiz und den zu erwartenden Erfolg vor allem das öffentliche Interesse, die technische Wirksamkeit und die Wirtschaftlichkeit der Maßnahme unter Einbeziehung der Folgekosten zu berücksichtigen. Zur Beurteilung des öffentlichen Interesses sind bei Gewährung von Bundes- oder Fondsmitteln für private Maßnahmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1, mit Ausnahme der Fälle des § 3 Abs. 6 Z 1, Stellungnahmen der berührten Gemeinden und Kammern vorzulegen. Zur Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der geplanten Maßnahme kann die Vorlage von Alternativprojekten oder die Durchführung von Ideenwettbewerben verlangt werden.

(3) Das Ausmaß der Gewährung von Bundes- und Fondsmitteln und die Darlehensbedingungen haben sich darauf zu beschränken, die Finanzierung von Maßnahmen gemäß § 1 einschließlich von Leistungen sicherzustellen, die die Voraussetzung für solche Maßnahmen bilden, wie die Herstellung von Zufahrtswegen zur Baustelle. Für andere mit der Verwirklichung dieser Maßnahmen verbundene Leistungen dürfen Bundes- oder Fondsmittel nicht gewährt oder bereitgestellt werden.

(4) Für das Ausmaß der zu gewährenden oder bereitzustellenden Bundes- oder Fondsmittel für Maßnahmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 einschließlich der damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Maßnahmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 lit. c sowie Z 3 und 4 sind die §§ 5 bis 19 sowie 28 bis 30 maßgebend. Für das Ausmaß der zu gewährenden Bundes- und Fondsmittel für sonstige Maßnahmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 und 3 sowie für Stau- und Versuchsanlagen sind die §§ 25 und 26 maßgebend. Der zuständige Bundesminister kann hiezu nähere Bestimmungen in Förderungsrichtlinien erlassen, die im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' kundzumachen sind.

(5) Als örtliche Interessenten im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten die Nutznießer nach § 44 des Wasserrechtsgesetzes 1959 und die beteiligten Gemeinden.

(6) Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Bundes- oder Fondsmittel besteht nicht.

(7) Die Gewährung der Bundes- oder Fondsmittel hat schriftlich zu erfolgen und kann an Bedingungen, Auflagen und Vorbehalte geknüpft werden, die insbesondere der Sicherung der Einhaltung dieses Bundesgesetzes dienen und der Verfügbarkeit der Mittel Rechnung tragen.

Bundesrecht Wasserbautenförderungsgesetz 1985

Maßnahmen zur Verbesserung der Abflußverhältnisse

§ 5. (1) Für Maßnahmen an Gewässern mit keiner oder nur geringer Geschiebeführung, die dem Hochwasserrückhalt dienen, kann der Beitrag des Bundes mit 50 vH der anerkannten Kosten bemessen werden, wenn die restlichen Kosten aus Landesmitteln oder aus Landes- und Interessentenmitteln getragen werden.

(2) Für Maßnahmen nach Abs. 1 an Gewässern mit starker Geschiebeführung kann der Beitrag des Bundes mit 60 vH der anerkannten Kosten bemessen werden, wenn die restlichen Kosten hiefür aus Landesmitteln oder aus Landes- und Interessentenmitteln getragen werden.

(3) Soweit mit dem Hochwasserrückhalt auch eine Niederwasseraufbesserung verbunden werden kann, sind für die dafür erforderlichen Mehraufwendungen die Abs. 1 und 2 anzuwenden. Kosten für andere Zielsetzungen sind bei der Bemessung des Bundesbeitrages nicht zu berücksichtigen.

(BGBl. Nr. 565/1979, Art. I Z 6)

Bundesrecht Wasserbautenförderungsgesetz 1985

Schutz- und Regulierungsmaßnahmen

§ 6. Soweit der notwendige Hochwasserschutz mit den unter § 5 angeführten Maßnahmen nicht oder nicht allein erzielbar ist, gelten für Schutz- und Regulierungsmaßnahmen, die mit einem generellen Projekt im Einklang stehen oder deren Auswirkungen auf die Abflußverhältnisse örtlich begrenzt bleiben, folgende Förderungsbestimmungen

Bundesrecht Wasserbautenförderungsgesetz 1985

Donau

§ 7. (1) Die Kosten der Mittel- und Niederwasserregulierung der österreichischen Donaustrecke sowie die Erfordernisse für die Instandhaltung der in der genannten Flußstrecke errichteten Mittel- und Niederwasserregulierungswerke sind zur Gänze aus Bundesmitteln zu bestreiten.

(2) Für die Errichtung von Anlagen zum Schutz vor Donauhochwasser kann ein Beitrag des Bundes bis zu 50 vH der anerkannten Kosten gewährt werden, wenn der Beitrag des Landes mit mindestens 30 vH bemessen wird und der Beitrag der örtlichen Interessenten auf höchstens 20 vH beschränkt bleibt. Für die Instandhaltung gilt § 28 Abs. 1. In diesen Fällen bleibt es dem Bund unbenommen, staatliche Bauleitungen einzurichten, welche dann als örtliche Bauleitung gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 gelten.

(3) Für die Kosten der Errichtung der wasserbautechnischen Anlagen einschließlich der Kranbahnfundamente von öffentlichen Häfen an der Donau - ausschließlich jener der verkehrstechnischen Einrichtungen - kann der Bund ein Darlehen bis zu 60 vH der anerkannten Kosten gewähren, sofern die interessierten anderen Gebietskörperschaften für den Rest aufkommen; hiebei vermindern allfällige Leistungen von sonstigen Interessenten die Bemessungsgrundlagen.

(4) Die gemäß Abs. 3 gewährten Darlehen sind ab dem der Zuzählung folgenden Kalenderjahr in 20 gleich hohen Jahresraten jeweils bis 31. März unverzinslich an den Bund zurückzuzahlen.

Bundesrecht Wasserbautenförderungsgesetz 1985

Grenzgewässer und sonstige vom Bund betreute Gewässer

§ 8. (1) Die Kosten für die Instandhaltung der Gewässer, welche die Grenze gegen das Ausland bilden oder für welche besondere internationale Vereinbarungen bestehen, einschließlich der Hauptbinnenkanäle, sowie die Herstellungs-, Instandhaltungs- und Betriebskosten von Schutz-, Regulierungs- und Hochwasserrückhaltemaßnahmen an diesen Gewässern sind aus Bundesmitteln zu bestreiten. Für örtliche Schutz- und Regulierungsmaßnahmen an diesen Gewässern, die im ausschließlichen Interesse einzelner Uferanrainer gelegen sind, richtet sich das Ausmaß der Förderung nach den §§ 6 und 9.

(2) Ebenso sind die Kosten für die Instandhaltung der Flüsse Bregenzer Ache, Lech, Inn, Ziller, Brixentaler Ache, Salzach, Saalach, Traun, Ager, Vöckla, Enns, Ybbs, Traisen, Leitha, Raab, Drau, Isel, Gail, Gurk, Mur und Kainach, des Strembaches, des Frauenbaches und des Kehrwandbaches sowie die Herstellungs-, Instandhaltungs- und Betriebskosten von Schutz-, Regulierungs- und Hochwasserrückhaltemaßnahmen an diesen Flüssen und Bächen aus Bundesmitteln zu bestreiten, wobei jedoch die Nutznießer nach § 44 des Wasserrechtsgesetzes 1959 zu Beitragsleistungen herangezogen werden können.

(BGBl. Nr. 565/1979, Art. I Z 9)

Bundesrecht Wasserbautenförderungsgesetz 1985

Wildbach- und Lawinenverbauung

§ 9. (1) Für alle Maßnahmen, welche

(2) Die Erstellung von Projekten gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 lit. c ist aus Bundesmitteln zu bestreiten.

(3) Hinsichtlich der Verpflichtung zur Instandhaltung von Maßnahmen der Wildbach- und Lawinenverbauung ist § 28 Abs. 4 anzuwenden.

(4) Auf Maßnahmen der Wildbach- und Lawinenverbauung ist § 3 Abs. 1 Z 5 nicht anzuwenden.

Bundesrecht Wasserbautenförderungsgesetz 1985

Bodenentwässerungen und -bewässerungen

§ 10. (1) Für Bodenentwässerungen, Bodenbewässerungen und Schutzmaßnahmen gegen Bodenabtrag und Windwirkung können zu den anerkannten Kosten eines Bauvorhabens in ebener Lage unter 500 m Meereshöhe Bundesbeiträge bis zu 30 vH, sonst bis zu 40 vH gewährt werden, sofern sich das Land an der Aufbringung der Baukosten mindestens im gleichen Ausmaß beteiligt.

(2) Erfordert die Vorflutbeschaffung (Vorflutkanäle, Pumpanlagen, Polderdämme) oder die Wassergewinnung und Wasserzuleitung mehr als 50 vH der für die reine Flächenentwässerung oder Flächenbewässerung auflaufenden Kosten, so ist für die Mehrkosten eine Erhöhung des Bundesbeitrages bis höchstens 45 vH dann zulässig, wenn der Landesbeitrag die gleiche Steigerung erfährt. In gleicher Weise können auch die zur Beschaffung der Vorflut erforderlichen Regulierungen natürlicher Gerinne aus Bundesmitteln gefördert werden.

(3) Die Maßnahmen zur Beruhigung von Rutschflächen, insoweit diese in das Gebiet der Bodenentwässerungen fallen und nicht als Bestandteil einer Gewässerregulierung oder Wildbachverbauung zur Durchführung gelangen, können vom Bund mit Beiträgen bis zu 40 vH der anerkannten Kosten gefördert werden, sofern auch das Land einen dem Bundesbeitrag gleichen Landesbeitrag leistet.

Bundesrecht Wasserbautenförderungsgesetz 1985

Abwasserverwertung

§ 11. Die Förderung der Anlagen zur landwirtschaftlichen Verwertung von Abwässern sowie der Anlagen zur Verbesserung der Wassergüte erfolgt nach den im § 10 für Anlagen in ebener Lage aufgestellten Grundsätzen. Jedoch sind hiebei jene Kosten auszuscheiden, die vom Unternehmen, das die Verunreinigung verursacht, zur Reinhaltung des Gewässers rechtsverbindlich aufgewendet werden müssen.

Bundesrecht Wasserbautenförderungsgesetz 1985

Wasserversorgung, Abwasserableitung, Abwasserbehandlung und

Klärschlammbehandlung

§ 12. (1) Für die Errichtung, Erweiterung oder Verbesserung öffentlicher Wasserversorgungs-, Abwasserableitungs-, Abwasserbehandlungs- oder Klärschlammbehandlungsanlagen kann der Wasserwirtschaftsfonds (§ 21) Darlehen in folgendem Ausmaß gewähren

(2) Können während der Bauzeit anfallende Baukosten vorübergehend weder aus Eigenmitteln noch aus öffentlichen Mitteln gedeckt werden oder würde durch die Aufnahme sonstiger Fremdmittel eine, gemessen an der jeweiligen Finanzkraft, unzumutbare finanzielle Belastung entstehen, so kann der Wasserwirtschaftsfonds frühestens ein Jahr nach Baubeginn zur Zwischenfinanzierung Darlehen bis zu 10 vH der der Zusicherung zugrunde gelegten Kosten gewähren. Diese Darlehen dürfen bis zur Gesamthöhe der jeweils gemäß § 23 Abs. 1 Z 1 zufließenden Mittel gewährt werden.

(3) Darlehen gemäß Abs. 1 und 2 können gewährt werden

(4) Bei der Vergabe der Mittel ist besonders auf solche Anlagen Bedacht zu nehmen,

(5) Bei der Gewährung von Fondsmittel zur Altlastensicherung und -sanierung ist auf die Prioritätenklassifizierung, jedenfalls aber darauf Bedacht zu nehmen, daß bei der Förderung von Maßnahmen getrachtet wird, im fünfjährigen Durchschnitt eine Berücksichtigung aller Länder hinsichtlich förderungswürdiger Maßnahmen zumindest im Ausmaß ihres Aufkommens aus dem Altlastenbeitrag auf Hausmüll und hausmüllähnlichen Gewerbemüll zu erzielen. Bei der Berechnung dieses Aufteilungsschlüssels ist das Aufkommen aus Altlastenbeiträgen für Rückstände aus Verbrennungsanlagen mit dem Faktor vier zu vervielfachen.

Bundesrecht Wasserbautenförderungsgesetz 1985

§ 12a. (1) Für Altlastensicherungs- und -sanierungsmaßnahmen können Fondsmittel zur gänzlichen oder teilweisen Finanzierung unter Beachtung des Verursacherprinzips gewährt werden. Für die Maßnahmen zur Sicherung und Sanierung von Altlasten, die durch die nach dem 1. Juli 1989 erfolgten Ablagerungen und Inbetriebnahmen von Anlagen entstanden sind, werden keine Fondsmittel gewährt.

(2) Für die Errichtung, Erweiterung oder Verbesserung von Abfallbehandlungsanlagen, soweit diese zur Sicherung und Sanierung von Altlasten erforderlich sind, können Fondsmittel gewährt werden.

(3) Fondsmittel zur Altlastensicherung und -sanierung können gewährt werden an

Bundesrecht Wasserbautenförderungsgesetz 1985

Einzelwasserversorgung und Einzelabwasserentsorgung

§ 13. (1) Für die Errichtung, Erweiterung oder Verbesserung von Wasserversorgungs-, Abwasserableitungs- oder Abwasserbehandlungsanlagen von Bauernhöfen und Wohngebäuden land- und forstwirtschaftlicher Dienstnehmer, von Schutzhütten und Jugendherbergen sowie von Erholungs- und Genesungsheimen kann der Wasserwirtschaftsfonds bis zur Gesamthöhe der ihm jeweils gemäß § 23 Abs. 1 Z 1 zufließenden Mittel einen nicht-rückzahlbaren Beitrag bis zu 40 vH der Kosten gewähren, wenn sich diese Objekte in Streulage befinden und aus Landesmitteln ein mindestens gleich hoher nicht-rückzahlbarer Beitrag zur Verfügung gestellt wird. Unter diesen Voraussetzungen kann die Förderung auch Objekte erfassen, zu deren Versorgung oder Entsorgung eine Wassergenossenschaft gebildet worden ist. Die Förderung kann auch für den Anschluß bestehender Objekte an eine Wasserversorgungsanlage gewährt werden.

(2) Für die Errichtung, Erweiterung oder Verbesserung von Wasserversorgungs-, Abwasserableitungs- oder Abwasserbehandlungsanlagen von Betrieben des Gastgewerbes im Bergland - ausgenommen Schutzhütten - und von Bergstationen von Seilbahnanlagen zur Personenbeförderung kann der Wasserwirtschaftsfonds Darlehen bis zu 40 vH der Kosten gewähren, wenn sich diese Objekte in Streulage befinden. Das Fondsdarlehen ist in geeigneter Weise sicherzustellen.

(3) Als in Streulage befindlich gelten ein bis vier Objekte, wenn sie vom nächsten geschlossenen Siedlungsgebiet oder von der nächsten Anschlußmöglichkeit an eine bereits bestehende oder geplante Wasserversorgungsanlage oder Abwasserableitungsanlage unter Zugrundelegung der kürzesten möglichen Leitungstrasse mehr als 1 000 m entfernt sind.

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Betriebliche Abwassermaßnahmen

§ 14. (1) Zur Errichtung, Erweiterung oder Verbesserung betrieblicher Abwasserbehandlungs- oder Klärschlammbehandlungsanlagen sowie zur Vornahme abwasserbezogener Maßnahmen innerbetrieblicher Art kann der Wasserwirtschaftsfonds unter Beachtung des § 12 Abs. 4 den zur Einleitung der Abwässer in ein Gewässer oder in eine öffentliche Abwasserableitungsanlage Berechtigten Darlehen gewähren, wenn

(2) Das Darlehen darf

(3) Betriebliche Abwassermaßnahmen können auch durch Gewährung von Kreditkostenzuschüsen, Investitionszuschüssen oder sonstigen Zuschüssen gefördert werden.

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Nähere Förderungsbestimmungen

§ 15. (1) Zur Instandhaltung und zum Betrieb der in den §§ 12, 13 und 14 genannten Anlagen dürfen Fondsmittel nicht gewährt werden. Eine Förderung ist ferner ausgeschlossen, wenn der beabsichtigte Zweck eines Vorhabens durch Anschluß an eine bestehende oder geplante regionale Anlage oder durch Zusammenschluß mit anderen Vorhaben besser erreicht werden kann, sofern dies dem Förderungswerber wirtschaftlich und technisch zumutbar ist.

(2) Die Zustimmung zum Projekt gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb von zwölf Wochen nach Einbringung des Förderungsantrages beim Wasserwirtschaftsfonds schriftlich versagt wird. Kann ein vor Einbringung des Antrages auf Gewährung von Fondsmitteln begonnener Bau mangels finanzieller Bedeckung nicht fortgesetzt werden, so ist bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen eine Förderung für die nach dem Zeitpunkt der Einbringung des Antrages hergestellten Teile der Anlage zulässig.

Bundesrecht Wasserbautenförderungsgesetz 1985

Zusicherung und Zuzählung

§ 16. (1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 79/1987)

(2) Die zugesicherten Beiträge und Darlehen sind in Teilbeträgen nach Maßgabe des Arbeitsfortschrittes flüssigzumachen. Die Vereinbarung, wonach die Zuzählung der Förderungsmittel in bestimmten Teilbeträgen und in regelmäßigen Zeitabständen erfolgt, sowie die Vereinbarung eines Rückbehaltes ist zulässig.

(3) Die Zusicherung der Förderung kann widerrufen werden, wenn die in der schriftlichen Zusicherung festgesetzten Bedingungen und Auflagen vom Förderungswerber nicht erfüllt werden. Der Widerruf der Zusicherung ist nur zulässig, solange Förderungsbeträge noch nicht zugezählt sind.

(4) Über den Anspruch auf zugesicherte Förderungsbeträge kann weder durch Abtretung, Anweisung oder Verpfändung noch auf eine andere Weise unter Lebenden verfügt werden. Dieser Anspruch kann auch nicht von Dritten in Exekution gezogen werden.

Bundesrecht Wasserbautenförderungsgesetz 1985

Rückzahlung und Verzinsung

§ 17. (1) Im Förderungsvertrag ist vorzusehen, daß die Darlehen vom jeweils aushaftenden Kapital zu verzinsen und - ausgenommen Darlehen gemäß § 12 Abs. 2 - in Halbjahresannuitäten zurückzuzahlen sind. Im einzelnen sind folgende Jahreszinssätze und Laufzeiten zu vereinbaren

(2) Der Förderungsvertrag hat weiters insbesondere folgende Vereinbarungen zu enthalten

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Nicht-rückzahlbare Beiträge

§ 18. (1) Nach endgültiger Feststellung des Förderungsausmaßes und der Funktionsfähigkeit der Anlage kann in den Fällen des § 3 Abs. 1 Z 11 sowie bei unvorhersehbaren Steigerungen der Bau- oder Folgekosten an Stelle von insgesamt höchstens 30 vH eines Darlehens nach § 12 Abs. 1 ein nicht-rückzahlbarer Beitrag des Wasserwirtschaftsfonds treten, wenn das Land eine Zuwendung gewährt oder gewährt hat, die einem nicht-rückzahlbaren Beitrag in der Höhe von mindestens 15 vH der Kosten entspricht, und eine wirtschaftliche Überprüfung ergeben hat, daß

(2) Die näheren Bestimmungen zu Abs. 1 trifft der Bundesminister für Bauten und Technik unter Bedachtnahme auf den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit nach Anhörung der Wasserwirtschaftsfondskommission in den Förderungsrichtlinien gemäß § 4 Abs. 4. Darin ist der Grenzwert (Abs. 1 Z 2) entsprechend den sich im Bundesdurchschnitt bei vom Wasserwirtschaftsfonds geförderten Anlagen ergebenden finanziellen Belastungen je nach Anlageart festzusetzen. Die Bindung des Grenzwertes an die Entwicklung eines Index ist zulässig.

(3) Die Förderungsrichtlinien haben weiters Bestimmungen zu enthalten über

(4) Der Gewährung eines nicht-rückzahlbaren Beitrages kann zum Zwecke der Ermittlung seiner Voraussetzungen oder seiner Höhe eine Stundung von Darlehensteilen bis zu zehn Jahren ohne Anrechnung von Stundungszinsen vorangehen.

(5) Bei Abwasserbehandlungsanlagen gemäß § 12 Abs. 1 ermäßigt sich die Annuität um höchstens 10 vH, solange der Förderungsnehmer nachweist, daß die Reinigungswirkung der

wasserrechtlichen Vorschreibung entspricht.

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Kündigung und Rückforderung von Fondshilfe

§ 19. (1) Der Wasserwirtschaftsfonds hat im Förderungsvertrag vorzusehen, daß das Darlehen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens sechs Monaten ganz oder teilweise gekündigt oder der nicht-rückzahlbare Beitrag zurückgefordert wird, wenn das Darlehen oder der Beitrag erschlichen wurde, der Förderungszweck durch Verletzung von Bedingungen und Auflagen des Förderungsvertrages wesentlich gefährdet wird oder der Darlehensnehmer trotz mehrfacher Mahnung seiner Zahlungspflicht nicht nachkommt.

(2) Weiters ist zu vereinbaren, daß zurückgeforderte Förderungsmittel für die Zeit von der Auszahlung bis zur Rückzahlung mit 3 vH über dem jeweiligen Diskontsatz pro Jahr zu verzinsen sind.

Bundesrecht Wasserbautenförderungsgesetz 1985

Unterlagen und Ausfertigungen

§ 20. (1) Den Anträgen auf Gewährung von Förderungsmitteln gemäß den §§ 12, 13 Abs. 2 und 14 sind alle zur Beurteilung und Überprüfung des Bauvorhabens erforderlichen Unterlagen anzuschließen, insbesondere das dem Antrag zugrunde liegende Projekt, die für dieses Projekt notwendigen wasserrechtlichen Bewilligungsbescheide, ein Verzeichnis der zur Förderung beantragten Teile der Anlage, ein Bauzeitplan, eine gegliederte Darstellung (Kostenberechnung) der zur Ausführung des Baues notwendigen Gesamtkosten, ein Nachweis über die Kreditwürdigkeit und der Finanzierungsplan. Bei Anträgen auf Förderung von Abwasserbehandlungs- oder Klärschlammbehandlungsanlagen sind die zeitliche Abfolge der beabsichtigten Sanierungsschritte und der angestrebte Reinigungsgrad bekanntzugeben.

(2) Bei Vorhaben, die in mehreren Bau- und Finanzierungsabschnitten ausgeführt werden sollen, sind die im Abs. 1 angeführten Unterlagen nur hinsichtlich des zunächst zur Ausführung gelangenden Bauabschnittes vorzulegen. In diesem Fall müssen jedoch dem Fonds die zur Beurteilung des gesamten Vorhabens erforderlichen Unterlagen, insbesondere das generelle Projekt, zur Verfügung stehen.

(3) Den Anträgen auf Gewährung eines Beitrages gemäß § 13 Abs. 1 sind unter Bedachtnahme auf § 4 Abs. 2 ein allenfalls erforderlicher wasserrechtlicher Bewilligungsbescheid, eine kurze Baubeschreibung, ein Übersichtslageplan, ein Verzeichnis der zur Förderung beantragten Teile der Anlage und eine Kostenzusammenstellung anzuschließen.

(4) Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitungsanlagen hergestellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung. Hievon sind Endabrechnungen (§ 31) ausgenommen.

Bundesrecht Wasserbautenförderungsgesetz 1985

§ 21. (1) Zur Förderung der Errichtung und Erweiterung von Wasserversorgungs-, Abwasserableitungs- und Abwasserbehandlungsanlagen gemäß den §§ 12, 13 und 14 wird ein Wasserwirtschaftsfonds, in der Folge Fonds genannt, geschaffen.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 79/1987)

(3) Beim Bundesministerium für Bauten und Technik wird eine Kommission (Wasserwirtschaftsfondskommission) zur Begutachtung der vom Bundesminister für Bauten und Technik auf Grund dieses Bundesgesetzes zu erlassenden Richtlinien, der vom Fonds erstellten Investitions- und Bauprogramme und der Anträge auf Gewährung von Fondshilfe sowie zur Beratung des Bundesministers für Bauten und Technik in Angelegenheiten des Fonds von grundsätzlicher Bedeutung eingerichtet.

(4) Die Kommission besteht aus elf Mitgliedern, die von der Bundesregierung auf Antrag des Bundesministers für Bauten und Technik nach dem Stärkeverhältnis der im Nationalrat vertretenen politischen Parteien und nach deren Anhörung für die Dauer der Gesetzgebungsperiode mit der Maßgabe bestellt werden, daß auf jede im Hauptausschuß des Nationalrates vertretene politische Partei zumindest ein Mitglied entfällt und für die Ermittlung, wieviele der übrigen Mitglieder auf jede im Nationalrat vertretene politische Partei entfallen, die Bestimmungen der Nationalratswahlordnung 1971, BGBl. Nr. 391/1970, über die Berechnung der Mandate im zweiten Ermittlungsverfahren sinngemäß anzuwenden sind. Für jedes Mitglied ist auf gleiche Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen, welches das Mitglied oder ein anderes Mitglied seiner Partei bei dessen Verhinderung vertritt. Die Mitgliedschaft in der Kommission ist ein unbesoldetes Ehrenamt.

(5) Die Kommission wählt aus ihrer Mitte mit Stimmenmehrheit den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Die Einberufung der Kommission zur konstituierenden Sitzung obliegt dem Bundesminister für Bauten und Technik; die übrigen Sitzungen der Kommission werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Auf Verlangen des Bundesministers für Bauten und Technik oder auf Verlangen von mindestens drei Kommissionsmitgliedern ist eine Sitzung innerhalb von 14 Tagen nach Stellung des Begehrens einzuberufen.

(6) Der Bundesminister für Bauten und Technik kann der Kommission zur Begutachtung vorbehaltene Angelegenheiten gegen nachträgliche Vorlage an die Kommission erledigen, wenn

(7) Beschlüsse der Kommission können nur gefaßt werden, wenn alle Mitglieder eingeladen sind. Die Kommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Das Nähere wird in einer Geschäftsordnung geregelt, die von der Kommission beschlossen wird. Jedoch ist in dringenden Fällen oder in Angelegenheiten geringerer Bedeutung die Beschlußfassung der Kommission in der Form zulässig, daß ein vom Fonds formulierter Beschlußantrag bei den Mitgliedern der Kommission zur schriftlichen Beisetzung ihres Votums in Umlauf gesetzt wird.

Bundesrecht Wasserbautenförderungsgesetz 1985

§ 21a. (1) Zur Beratung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie in Angelegenheiten der Sicherung und Sanierung von Altlasten, der Begutachtung der vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie auf Grund dieses Bundesgesetzes zu erlassenden Richtlinien betreffend die Altlastensanierung, der Anträge auf Gewährung von Fondsmittel, der Erstellung der Prioritätenklassifizierung sowie der Errichtung, Erweiterung oder Verbesserung von Abfallbehandlungsanlagen wird eine Altlastensanierungskommission eingerichtet.

(2) Die Kommission besteht aus

(3) Die Vertreter werden von den jeweiligen Institutionen nominiert und abberufen. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes ist unverzüglich ein neues Mitglied zu nominieren.

(4) Die Kommission wählt aus ihrer Mitte mit Stimmenmehrheit den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Die Einberufung der Kommission zur konstituierenden Sitzung obliegt dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie; die übrigen Sitzungen der Kommission werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dessen Stellvertreter, einberufen. Auf Verlangen des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie oder auf Verlangen von mindestens drei Kommissionsmitgliedern ist eine Sitzung innerhalb von 14 Tagen nach Stellung des Begehrens einzuberufen.

(5) Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(6) Alle Mitglieder der Kommission haben beschließende Stimmen. Ersatzmitglieder haben ein solches Stimmrecht nur bei Verhinderung jener Personen, die sie vertreten. Die Kommission entscheidet mit einfacher Mehrheit.

(7) Für die Tätigkeit der Kommissionsmitglieder wird keine Entschädigung geleistet.

(8) Die Beratungen und Beschlußfassungen der Kommission sind nach einer von der Kommission zu beschließenden Geschäftsordnung vorzunehmen.

(9) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kommission dürfen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder zugänglich geworden sind, während der Dauer ihrer Bestellung und auch nach Erlöschen ihrer Funktion nicht offenbaren oder verwerten.

Bundesrecht Wasserbautenförderungsgesetz 1985

Verschwiegenheitspflicht

§ 24. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Wasserwirtschaftsfondskommission dürfen ein als solches bezeichnetes Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder zugänglich geworden ist, während der Dauer ihrer Bestellung und auch nach Erlöschen ihrer Funktion nicht offenbaren oder verwerten.

(BGBl. Nr. 565/1979, Art. I Z 12; BGBl. Nr. 320/1982, Art. I Z 16)

Bundesrecht Wasserbautenförderungsgesetz 1985

Wasserwirtschaftliche Unterlagen

§ 25. (1) Die Kosten von Unterlagen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a, deren Erstellung im vorwiegenden Interesse des Bundes gelegen ist, sind aus Bundesmitteln zu bestreiten. Hiezu gehören jedenfalls Unterlagen betreffend die Donau, die Grenzgewässer und sonstige vom Bund betreute Gewässer (§ 8) sowie Gefahrenzonenpläne für Wildbäche und Lawinen (§ 9).

(2) Für sonstige Unterlagen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a können nach Maßgabe des Bundesinteresses Bundesbeiträge bis zu 50 vH der anerkannten Kosten gewährt werden, wenn die restlichen Kosten aus Landesmitteln getragen werden.

(3) Die Erstellung von generellen Projekten und Gutachten gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 lit. b betreffend die Donau (§ 7) oder Grenzgewässer und sonstige vom Bund betreute Gewässer (§ 8), die den im § 1 Abs. 1 Z 1 lit. a bis c angeführten Zwecken dienen, sowie von generellen Projekten der Wildbach- und Lawinenverbauung ist aus Bundesmitteln zu bestreiten.

(4) Für die Erstellung von generellen Projekten und Gutachten gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 lit. b an sonstigen Gewässern, die den im § 1 Abs. 1 Z 1 lit. a und b angeführten Zwecken dienen, können nach Maßgabe des Bundesinteresses Bundesbeiträge bis zu 50 vH der anerkannten Kosten gewährt werden, wenn die restlichen Kosten aus Landesmitteln oder aus Landes- und Interessentenmitteln getragen werden.

(5) Regionalstudien gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 lit. b, die den im § 1 Abs. 1 Z 1 lit. e und f angeführten Zwecken dienen, sowie damit im Zusammenhang stehende mathematische Modelle können nach Maßgabe des Bundesinteresses ganz oder teilweise aus Fondsmitteln bestritten werden, sofern sie vom Fonds oder von diesem gemeinsam mit einer Gebietskörperschaft veranlaßt wurden.

(6) Für die Erstellung von generellen Projekten und Gutachten gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 lit. b, die den im § 1 Abs. 1 Z 1 lit. e und f angeführten Zwecken dienen, können Darlehen und Beiträge aus Fondsmitteln entsprechend den §§ 12 bis 20 gewährt werden. (BGBl. Nr. 320/1982, Art. I Z 18)

(7) Für die Erstellung von Projekten gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 lit. c können Bundes- oder Fondsmittel entsprechend den §§ 5 bis 20 für sich allein oder im Zuge einer Maßnahme gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 gewährt werden. (BGBl. Nr. 320/1982, Art. I Z 19)

(8) Die mit Bundes- oder Fondsmitteln erstellten Unterlagen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a und b sowie eine Zusammenstellung der charakteristischen Daten über die geförderten Anlagen und ihre Betriebsführung sind vom Förderungsnehmer im Zuge der Abrechnung in einem Gleichstück dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft für Zwecke des Wasserwirtschaftskatasters zur Verfügung zu stellen. Wurde die Maßnahme aus Fondsmitteln gefördert, so hat die Übermittlung an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft in zweifacher Ausfertigung im Wege des Fonds zu erfolgen, wobei ein Gleichstück beim Fonds verbleibt.

(BGBl. Nr. 565/1979, Art. I Z 13)

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Vorsorge- und Ersatzmaßnahmen, Stau- und Versuchsanlagen

§ 26. (1) Die Kosten für Vorsorgemaßnahmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 an Grenzgewässern und sonstigen vom Bund betreuten Gewässern (§ 8), die auf einem generellen Projekt beruhen und dem Hochwasser- und Geschieberückhalt sowie der Freihaltung häufig überfluteter Uferbereiche dienen, sind aus Bundesmitteln zu bestreiten.

(2) Für Vorsorgemaßnahmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 an sonstigen Gewässern, die auf einem generellen Projekt beruhen und dem Hochwasser- und Geschieberückhalt sowie der Freihaltung häufig überfluteter Uferbereiche dienen, sind die §§ 5, 6 und 9 sinngemäß anzuwenden.

(3) Sind die Kosten der Maßnahmen zum Schutz gegen Wasserverheerungen, Lawinen, Felssturz, Steinschlag, Muren und Rutschungen höher als die für die allfällige Beschränkung derzeitiger Nutzungen zu leistenden Entschädigungen oder die Kosten der Einlösung der gefährdeten Objekte und Grundstücke, so sind die §§ 5 bis 9 auch für die Förderung der an Stelle der wasserbaulichen Maßnahmen tretenden Ersatzmaßnahmen (Nutzungsbeschränkungen und Einlösungen) sinngemäß anzuwenden.

(4) Auf die Gewährung von Fondsmitteln für Vorsorge- und Ersatzmaßnahmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3, die den im § 1 Abs. 1 Z 1 lit. e und f angeführten Zwecken dienen, sind die §§ 12 bis 20 sinngemäß anzuwenden. Werden Vorsorgemaßnahmen im Zuge einer Regionalstudie durchgeführt, ist § 25 Abs. 5 anzuwenden.

(5) Stauanlagen, die lediglich zur Speicherung von Wasser für die Bodenbewässerung bestimmt sind, können gemäß § 10, Stauanlagen für die Wasserversorgung gemäß den §§ 12 und 13 Abs. 1 gefördert werden.

(6) Stauanlagen einschließlich von Wehrbauten, die zu anderen als den im Abs. 5 oder in den §§ 5 und 9 genannten Zwecken errichtet werden, können in sinngemäßer Anwendung der §§ 6 bis 10 und 12 bis 14 nach dem Verhältnis des hiedurch einer Gewässerregulierung, Wildbachverbauung, Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung oder Bewässerung erwachsenden Nutzens gefördert werden.

(7) Werden im Zusammenhang mit Wasserbauten der im § 1 Abs. 1 Z 1 lit. d bis f bezeichneten Art Versuchsanlagen errichtet, so können die Kosten hiefür zunächst vom Bund bestritten oder aus Fondsmitteln gefördert und bei der endgültigen Abrechnung dann in angemessener Weise mit jenem Betrag berücksichtigt werden, der dem bleibenden Wirtschaftserfolg entspricht.

(8) Für Maßnahmen zur Sicherung und Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer, soweit sie auch den in § 1 Abs. 1 Z 1 lit. a oder b genannten Zielen dienen und die auf einem Grundsatzkonzept oder einem generellen Projekt beruhen, sind die §§ 5 bis 9 sinngemäß anzuwenden.

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Forschung

§ 27. Forschungsvorhaben, die den in § 1 Abs. 1 Z 1 lit. e und f angeführten Zwecken dienen, ohne unter die §§ 25 und 26, soweit sie die Förderung aus Fondsmitteln betreffen, zu fallen, können ganz oder teilweise aus Fondsmitteln bestritten werden. Hiefür dürfen jährlich höchstens 1 450 000 Euro verwendet werden. Aus diesen Mitteln können auch Beträge für Zwecke der Dokumentation von Forschungsergebnissen bereitgestellt werden.

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Instandhaltung der Gewässer sowie Betrieb von

Hochwasserrückhalteanlagen

§ 28. (1) Zu den Kosten von Instandhaltungsmaßnahmen an Gewässern sowie zu den Kosten des Betriebes von Anlagen, die dem Hochwasserrückhalt dienen - insoweit diese Kostentragung nicht in den §§ 7 und 8 geregelt ist -, können Beiträge des Bundes bewilligt werden, die höchstens den Beiträgen der Länder gleichkommen, keinesfalls aber mehr als ein Drittel der anerkannten Kosten erreichen dürfen.

(2) Als Instandhaltungsmaßnahmen sind anzusehen

(3) Die Bereitstellung der für die Instandhaltung sowie den Betrieb gewidmeten Bundesmittel ist vom Nachweis der Sicherstellung der Landes- und Interessentenbeiträge abhängig.

(4) Instandhaltungs- sowie Betriebsverpflichtungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Titel bestehen, werden durch Abs. 1 nicht berührt. Doch können auch bei Bestand solcher besonderer Verpflichtungstitel in berücksichtigungswürdigen Fällen die im Abs. 1 erwähnten Beiträge aus Bundesmitteln dann gewährt werden, wenn die Kosten der erforderlichen Instandhaltungs- sowie Betriebsmaßnahmen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Verpflichteten übersteigen, wenn die Verpflichteten in den Betreuungsdienst der Länder oder der Wildbach- und Lawinenverbauung aufgenommen werden oder wenn sie einem oder einer Wassergenossenschaft nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 zur Instandhaltung der Gewässer sowie des Betriebes von Hochwasserrückhalteanlagen angehören.

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Erhaltung von Anlagen

§ 29. (1) Die Kosten der Instandhaltung genossenschaftlicher Entwässerungs-, Bewässerungs- und Abwasserverwertungsanlagen sind grundsätzlich von den Wassergenossenschaften zu tragen.

(2) Jedoch können außergewöhnliche Instandsetzungsarbeiten, die durch Hochwasser, Erdverwehungen, Rutschungen oder sonstige Katastrophen hervorgerufen worden sind und deren Kosten die Leistungsfähigkeit der Beteiligten übersteigen, einschließlich der zur Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlichen Behelfsbauten nach den §§ 10 oder 12 bis 20 gefördert werden.

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Notstandsfälle

§ 30. Tritt durch Naturkatastrophen, Seuchen und ähnliche Ereignisse ein außergewöhnlicher Notstand ein, dessen dringliche Beseitigung im allgemeinen Interesse liegt, so kann die Bundesregierung mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates verordnen, daß bei Gewährung von Bundesbeiträgen im Rahmen der festgesetzten Kredite (§ 1) sowie von Fondsmitteln (§ 23) zugunsten der geschädigten Interessenten von den §§ 3 und 5 bis 20 abzusehen ist.

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Baudurchführung

§ 31. (1) Der Baufortschritt ist unter Bedachtnahme auf die Leistungsfähigkeit der zum Unternehmen Beitragenden derart zu regeln, daß bei der Bauausführung die größte Wirtschaftlichkeit erreicht wird.

(2) Die Leistung der Landes- und Interessentenbeiträge hat nach Maßgabe des Baufortschrittes und in der Regel bar zu erfolgen. Den örtlichen Interessenten kann die Abstattung ihrer Beiträge durch Naturalleistungen ganz oder teilweise zugestanden werden, wenn hiedurch die Güte der Bauherstellung, der planmäßige Baufortschritt sowie dessen wirtschaftliche Durchführung nicht nachteilig beeinflußt wird.

(3) Der Förderungsnehmer hat die von ihm geprüfte Abrechnung des fertiggestellten Vorhabens innerhalb Jahresfrist nach Fertigstellung mit den zur Beurteilung und Kollaudierung erforderlichen Unterlagen, insbesondere dem Abrechnungsbericht und den maßstab- und lagegerechten Ausführungsplänen in übersichtlicher Form vorzulegen. Legt der Förderungsnehmer die Abrechnung nicht fristgerecht vor, so kann deren ersatzweise Erstellung auf Kosten des Förderungsnehmers einem befugten Ziviltechniker übertragen werden.

(4) Nach Vorliegen der Bauvollendungsmeldung, spätestens jedoch nach Vorliegen der Abrechnung ist die Kollaudierung und die endgültige Feststellung des Förderungsausmaßes zu veranlassen.

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Abgabenbefreiungen

§ 32. (1) Eingaben sowie Eintragungen und andere Amtshandlungen, die zur Durchführung von nach diesem Bundesgesetz geförderten Maßnahmen oder zur Einbringung der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Beiträge unmittelbar erforderlich sind, sind von den Gerichtsgebühren befreit.

(2) Die Befreiung nach Abs. 1 ist auch dann gegeben, wenn Gebietskörperschaften, Gemeindeverbände, Wassergenossenschaften, Wasserverbände sowie sonstige Unternehmen im Sinne des § 12 Abs. 3 Wasserbauten der im § 1 bezeichneten Art ohne Förderung nach diesem Bundesgesetz durchführen.

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Weitergeltendes Übergangsrecht

§ 33. (1) Auf die von der Wasserwirtschaftsfondskommission vor dem 15. August 1969 positiv begutachteten Anträge auf Gewährung einer Förderung ist § 17 Abs. 1, 2 und 4 sowie § 19 in der am 14. August 1969 in Geltung gestandenen Fassung unter Bedachtnahme auf die Abs. 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, daß Tilgungsraten und Zinsen jeweils am 1. Juli jedes Jahres fällig werden.

(2) Auf die von der Wasserwirtschaftsfondskommission vor dem 1. Jänner 1980 positiv begutachteten Anträge auf Gewährung einer Förderung sowie auf Anträge auf Erhöhung einer bereits vor diesem Zeitpunkt zugesicherten Förderung sind § 12 Abs. 1 und 4, § 13 Abs. 1 und 3, § 14, § 17 Abs. 1 bis 4 und § 31 Abs. 3 in der am 31. Dezember 1979 in Geltung gestandenen Fassung anzuwenden. Ebenso sind diese Bestimmungen auf jene Projekte und Maßnahmen anzuwenden, denen der zuständige Bundesminister vor dem 1. Jänner 1980 zugestimmt hat oder zu denen vor diesem Zeitpunkt die Zusicherung ergangen ist. Jedoch sind in all diesen Fällen auf Antrag des Förderungswerbers diese Bestimmungen in der am 1. Jänner 1980 geltenden Fassung anzuwenden, sofern - ausgenommen Begehren auf Rückzahlung eines Fondsdarlehens in Annuitäten - das Förderungsausmaß noch nicht endgültig festgestellt ist.

(3) Auf Anträge auf Gewährung einer Förderung durch den Wasserwirtschaftsfonds, zu denen die Zusicherung vor dem 7. Juli 1982 erging, ist § 12 Abs. 1 und 4, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 1 sowie § 17 Abs. 1 in der am 6. Juli 1982 in Geltung gestandenen Fassung anzuwenden, sofern nicht der Förderungsnehmer die Anwendung dieser Bestimmungen in der am 7. Juli 1982 geltenden Fassung beantragt. Ein solcher Antrag kann nur gestellt werden, solange das Förderungsausmaß nicht endgültig festgestellt ist.

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§ 34. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich

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§ 35. (1) Die §§ 1 Abs. 1 Z 1 lit. i, 2 Z 17 und 26 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 516/1994 treten mit 1. Juli 1994 in Kraft.

(2) § 3 Abs. 1 Z 3, § 3 Abs. 6 Z 1 und Z 2 sowie § 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(3) Artikel II der WRG-Novelle 2003 BGBl. I Nr. 82/2003 tritt mit 22. Dezember 2003 in Kraft. Bis zur Erlassung einer Verordnung die den ökologischen Zustand näher determiniert, findet Anhang D zum WRG 1959 Anwendung.

(4) Die §§ 3a bis 3c samt Überschriften, § 34 samt Überschrift, die Überschrift zu § 35, § 35 Abs. 5 und § 36 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2013 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(5) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung gemäß § 3a anhängige Förderungsfälle werden durch die betraute Abwicklungsstelle auf Basis des Vertrages gemäß § 3a weitergeführt.

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§ 36. Die in diesem Bundesgesetz verwendeten Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.

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