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2. LFBIS-ÖStZ-Verordnung

4 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (4 Artikel)

Bundesrecht 2. LFBIS-ÖStZ-Verordnung

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Kurztitel

2. LFBIS-ÖStZ-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 412/1984

Inkrafttretensdatum

01.11.1984

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 16. Oktober 1984 betreffend die Übertragung der Verarbeitung und Übermittlung von Daten des LFBIS an das Österreichische Statistische Zentralamt (2. LFBIS-ÖStZ-Verordnung)

StF: BGBl. Nr. 412/1984

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 1 Abs. 1 und 3, § 9 Abs. 1 und 2 sowie § 10 Abs. 4 des LFBIS-Gesetzes, BGBl. Nr. 448/1980, in der Fassung des Mineralölsteuergesetzes 1981, BGBl. Nr. 597, wird verordnet

Bundesrecht 2. LFBIS-ÖStZ-Verordnung

§ 1. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft überträgt dem Österreichischen Statistischen Zentralamt (ÖStZ) die Verarbeitung und Übermittlung der Stammdatei des LFBIS gemäß § 1 Abs. 3 des LFBIS-Gesetzes.

(2) Die Stammdatei des LFBIS hat für jeden einzelnen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb folgende Daten (Stammdaten) zu enthalten

(3) Die Stammdatei des LFBIS hat auch die Herkunft und den Zeitpunkt der Ermittlung der Stammdaten zu enthalten.

Bundesrecht 2. LFBIS-ÖStZ-Verordnung

§ 2. Das ÖStZ hat die unter § 1 Abs. 2 und 3 fallenden Daten im direkten Zugriff

Bundesrecht 2. LFBIS-ÖStZ-Verordnung

§ 3. Das ÖStZ hat Daten im Sinne des § 3 des LFBIS-Gesetzes, zu deren Übermittlung der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft gemäß § 9 Abs. 2 des LFBIS-Gesetzes verpflichtet ist, an die Landesregierung und die Landwirtschaftskammer zu übermitteln.

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