Zweite Verordnung gegen forstschädliche Luftverunreinigungen
Inhaltsübersicht (16)
Gesetzestext (16 Artikel)
Zweite Verordnung gegen forstschädliche Luftverunreinigungen
Zu den besonderen Verfahren im Sinne des § 3 der Verordnung zählen
§ 1. Als Stoffe im Sinne des § 48 lit. a des Forstgesetzes 1975 (Emissionsstoffe) werden bezeichnet
Schwefeloxide, Fluorwasserstoff, Siliziumtetrafluorid, Kieselfluorwasserstoffsäure, Chlor, Chlorwasserstoff, Schwefelsäure, Ammoniak und von Verarbeitungs- oder Verbrennungsprozessen stammender Staub.
Bei Durchführung von Messungen gemäß § 7 ist wie folgt vorzugehen
§ 2. (1) Die Feststellung von forstschädlichen Emissionsstoffen (§ 1) in der Luft erfolgt bei
(2) Die Feststellung des Ausmaßes der Staubimmissionen erfolgt durch Messung partikelförmiger Niederschläge. Hiebei sind die anteiligen Mengen an Kalzium, Magnesium und Schwermetallen zu bestimmen und als Gehalte der Oxide von Kalzium und Magnesium und als Elementgehalte der Schwermetalle anzugeben. Eine Staubanalyse kann entfallen, wenn kein Zweifel über die Zusammensetzung des Staubes besteht.
(3) Die Feststellung von Emissionsstoffen (§ 1) am Bewuchs erfolgt bei
Das Verfahren zur Feststellung des Anteiles der Emissionsstoffe am Bewuchs (§ 7 Abs. 5) ist wie folgt durchzuführen
§ 3. Haben Messungen gemäß § 7 (Anhang 2 und 3) eine Überschreitung der in den §§ 4 und 5 angeführten Höchstanteile ergeben und reichen die dabei angewendeten Verfahren zur Ermittlung des Beitrages einzelner oder mehrerer, die Waldkultur gefährdender Emissionsquellen nicht aus, sind zusätzlich jeweils geeignete besondere, wie dendrometrische, botanische oder chemische Verfahren und meteorologische Untersuchungen (Anhang 1) anzuwenden.
Als Anlagen gemäß § 9, die Emissionsstoffe (§ 1) emittieren, werden bestimmt
§ 4. (1) Als Höchstanteile im Sinne des § 48 lit. b des Forstgesetzes 1975, die nach dem Stande der wissenschaftlichen Erkenntnisse und der Erfahrung noch nicht zu einer der Schadensanfälligkeit des Bewuchses entsprechenden Gefährdung der Waldkultur führen (wirkungsbezogene Immissionsgrenzwerte, gemessen an der Empfindlichkeit der Fichte), werden bei Messungen an der Luft festgesetzt
und
0,0005 mg/m3 TMW
0,004 mg/m3 HMW
und
0,003 mg/m3 TMW;
und
0,10 mg/m3 TMW
0,60 mg/m3 HMW
und
0,15 mg/m3 TMW;
0,3 mg/m3 HMW
und
0,1 mg/m3 TMW.
(2) Für Bestände, in denen der Anteil der Nadelbaumarten insgesamt fünf Prozent nicht erreicht und der Anteil der Baumart Tanne weniger als zwei Prozent beträgt, gelten nicht die im Abs. 1 genannten, sondern die nachstehend angeführten, an der Empfindlichkeit der Buche gemessenen Höchstanteile in den Monaten April bis Oktober
(HMW)
0,15 mg/m3
(TMW)
0,10 mg/m3.
0,006 mg/m3 HMW
und
0,003 mg/m3 TMW;
0,60 mg/m3 HMW
und
0,20 mg/m3 TMW;
0,30 mg/m3 HMW
und
0,10 mg/m3 TMW.
(3) Als Höchstmengen im Staubniederschlag werden im Sinne des § 48 lit. b des Forstgesetzes 1975 festgesetzt
Monatsmittelwert
(g pro m2 und Tag)
Jahresmittelwert
(g pro m2 und Tag)
angegeben als
MgO
0,08
0,05
CaO
0,6
0,4
Jahres mittelwert
(kg pro ha und Jahr)
Pb
2,5
Zn
10,0
Cu
2,5
Cd
0,05
§ 5. (1) Über die Höchstanteile im Sinne des § 48 lit. b des Forstgesetzes 1975 hat bei Messungen am Bewuchs, unter Verwendung der Baumart Fichte als Indikator, zu gelten
% S i. d. Tr.
Nadeljahrgang
Sulfat
Gesamtschwefel
1
0,08
0,11
2
0,11
0,14
3
0,14
0,17
mg % F i. d. Tr.
% Cl i. d. Tr.
Nadeljahrgang
Gesamtfluor
Gesamtchlor
1
0,8
0,1
2
1,0
0,1
3
1,0
0,1
im Nadeljahrgang 1
2,2%
i. d. Tr.
Gesamtstickstoff
im Nadeljahrgang 1
0,3%
i. d. Tr.
Phosphor
0,85%
i. d. Tr.
Kalium
0,9%
i. d. Tr.
Kalzium
0,2%
i. d. Tr.
Magnesium.
(2) Für Messungen am Bewuchs, unter Verwendung der Baumart Buche als Indikator, werden folgende Höchstanteile im Sinne des § 48 lit. b des Forstgesetzes 1975 festgesetzt
§ 6. Die in den §§ 4 und 5 angeführten Werte beziehen sich auf die alleinige Wirkung der jeweiligen luftverunreinigenden Stoffe.
§ 7. (1) Der Anteil der gasförmigen Emissionsstoffe an der Luft (§ 4 Abs. 1 lit. a bis d und § 4 Abs. 2 lit. a bis d) ist mittels
(2) Die Messungen gemäß Abs. 1 sind kontinuierlich (Dauermessungen) oder diskontinuierlich (Stichprobenmessungen) durchzuführen.
(3) Die für Messungen gemäß Abs. 1 zum Einsatz gelangenden Geräte und die zur Anwendung gelangenden Verfahren dürfen keine erhebliche Anfälligkeit gegenüber klimatischen Einflüssen aufweisen. Bei Stichprobenmessungen müssen die Geräte überdies einen häufigen, mit geringen Anlaufzeiten verbundenen Ortswechsel vertragen können.
(4) Einzelheiten über den Meßzeitraum, über Stichproben- und Dauermessungen gasförmiger Luftverunreinigungen sowie über Staubniederschlagsmessungen sind im Anhang 2 zusammengefaßt.
(5) Einzelheiten über das Verfahren zur Feststellung des Anteiles der Emissionsstoffe am Bewuchs (§ 2 Abs. 2) sind im Anhang 3 zusammengefaßt.
§ 8. (1) Als Unterlagen im Sinne des § 48 lit. d des Forstgesetzes 1975, in die der Inhaber einer Anlage (§ 9) Einsicht zu gewähren hat, haben jene zu gelten, die Aufzeichnungen enthalten, auf Grund deren eine Bilanzierung der Emissionsstoffe, wie über Menge, Art und Zusammensetzung des Brennstoffes oder des verarbeiteten Materials und der Zuschlagstoffe, Durchsatz (das ist die Menge in der Zeiteinheit), Betriebszeiten, Störungen im Betriebsablauf oder allenfalls vorhandene Emissionsdaten, vorgenommen werden kann.
(2) Der Inhaber der Anlage ist verpflichtet, die Unterlagen für die Dauer von sieben Jahren aufzubewahren. Während dieses Zeitraumes muß eine Einsichtnahme jederzeit möglich sein; § 52 Abs. 3 erster Satz des Forstgesetzes 1975 gilt hiebei sinngemäß.
§ 9. Die Arten der Anlagen im Sinne des § 48 lit. e des Forstgesetzes 1975, die nach dem Stande der wissenschaftlichen Erkenntnisse und der Erfahrung forstschädliche Luftvereinigungen verursachen, sind im Anhang 4 aufgezählt; eine Anlage kann unter mehr als eine der dort aufgezählten Arten fallen.
§ 10. Untersuchungsmaterial, das in Anlagen entnommen und außerhalb derselben Messungen und Untersuchungen zugeführt werden soll, ist in zwei gleiche Mengen zu teilen; ein Teil ist jeweils dem Inhaber der Anlage zu hinterlassen, wobei diesem das Recht der Auswahl zusteht.
§ 11. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1984 in Kraft. Mit diesem Tag tritt die Erste Verordnung gegen forstschädliche Luftverunreinigungen, BGBl. Nr. 494/1982, außer Kraft.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für Anlagen gemäß Anhang 4 Z 1, die nicht mehr als 6 kg SO2 pro Stunde emittieren oder deren Verbrennungseinrichtungen eine Brennstoffwärmeleistung von nicht mehr als 2 MW aufweisen.
(3) Auf Anlagen gemäß Anhang 4 Z 1, deren Errichtung oder Betrieb im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung noch nicht behördlich bewilligt oder genehmigt ist (Neuanlagen), ist die Verordnung anzuwenden
(4) Diese Verordnung ist auf Anlagen gemäß Anhang 4 Z 1, deren Errichtung oder Betrieb im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits behördlich bewilligt oder genehmigt ist (Altanlagen), erst anzuwenden
(5) Anlagen, deren Errichtung oder Betrieb im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung oder zu dem Zeitpunkt, ab dem die Verordnung gemäß Abs. 3 und 4 anzuwenden ist, bereits rechtskräftig behördlich bewilligt oder genehmigt sind, bedürfen keiner Errichtungsbewilligung gemäß den §§ 49 und 50 des Forstgesetzes 1975; Änderungen solcher Anlagen im Sinne des § 49 Abs. 2 des Forstgesetzes 1975 unterliegen jedoch der Bewilligungspflicht nach diesen Bestimmungen.
(6) Anlagen, deren Errichtung oder Betrieb am 1. Juli 1984 in erster Instanz bewilligt oder genehmigt ist und deren Bewilligungs- oder Genehmigungsbescheide zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig sind, bedürfen keiner Bewilligung gemäß den §§ 49 und 50 des Forstgesetzes 1975; dies gilt auch für Änderungen im Sinne des § 49 Abs. 2 des Forstgesetzes 1975, die am 1. Juli 1984 in erster Instanz bewilligt oder genehmigt sind und deren Bewilligungs- oder Genehmigungsbescheide zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig sind; dies gilt ferner für Anlagen, hinsichtlich der am 1. Juli 1984 ein bezügliches Rechtsmittel- oder Devolutionsverfahren anhängig ist.