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Feuchtgebiete als Lebensraum für Wasser- und Watvögel

14 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (14)

Gesetzestext (14 Artikel)

Bundesrecht Feuchtgebiete als Lebensraum für Wasser- und Watvögel

Der Nationalrat hat beschlossen

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde wurde am 16. Dezember 1982 beim Generaldirektor der UNESCO hinterlegt; das übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 10 Abs. 2 für Österreich am 16. April 1983 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generaldirektors der UNESCO haben folgende weitere Staaten dieses übereinkommen ratifiziert bzw. sind diesem beigetreten

Australien, Bundesrepublik Deutschland (einschließlich Berlin-West), Bulgarien, Chile, Dänemark, Deutsche Demokratische Republik, Finnland, Griechenland, Indien, Iran, Island, Italien, Japan, Jordanien, Jugoslawien, Kanada, Marokko, Mauretanien, Neuseeland (einschließlich der Cook-Inseln und der Tokelau-Inseln), Niederlande (einschließlich der Niederländischen Antillen), Norwegen, Pakistan, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Senegal, Sowjetunion, Spanien, Südafrika, Tunesien, Ungarn und Vereinigtes Königreich (einschließlich Antigua, Belize, Bermuda, Brunei, Cayman-Inseln, Falkland-Inseln und abhängige Gebiete, Gibraltar, Hongkong, Jersey, Montserrat, Pitcairn, Salomon-Inseln, St. Helena und abhängige Gebiete, Turks- und Caicos-Inseln).

Anläßlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde wurde nachstehende Erklärung gemäß Art. 2 des Übereinkommens abgegeben

Die Grenze des Feuchtgebietraumes der Umgebung des Neusiedlersees bildet an der Westseite des Neusiedlersees die Bundesstraße Mörbisch-Rust-Oggau, welche in die Bundesstraße Eisenstadt-Neusiedl/See überführt. Den weiteren Grenzverlauf stellt die Landesstraße Neusiedl/See-Weiden/See-Podersdorf (allerdings nur bis zur Golser Gemeindegrenze) dar. Weiters bildet die Gemeindegrenze Podersdorf-Frauenkirchen eine Grenzlinie, die in gedanklicher Fortsetzung über den Zicksee bis zur Eisenbahnlinie St. Andrä-Wallern weitergeführt werden kann. Diese Eisenbahnlinie ist die weitere Grenze bis zu ihrem Schnittpunkt mit dem Güterweg zwischen der Landesstraße St. Andrä-Wallern und dem „Weingut Lenz-Moser“. Schließlich bildet die Gemeindegrenze Apetlon-Pamhagen bis zur Landesgrenze bei Mekszikópuszta die Begrenzung des Schutzgebietes.

Die Grenze des Naturschutzgebietes Donau-March-Auen erstreckt sich

Das Feuchtgebiet „Untere Lobau“ erstreckt sich als zirka 2 km breiter Streifen am linken Donauufer unterhalb des Donau-Oder-Kanals, der die Grenze nach Westen darstellt. Das Gebiet wird im Norden und Osten von der Wiener Landesgrenze, im Süden vom Hubertusdamm abgeschlossen.

Das Feuchtgebiet „Stauseen am Unteren Inn“ umfaßt den Inn mit allen Anlandungen zwischen Stromkilometer 26,4 (48,16 N, 13,04 E) bis Stromkilometer 56,0 (48,22 N, 13,23 E). Der Breite nach reicht das Feuchtgebiet von der in der Flußmitte verlaufenden Staatsgrenze bis zum Fuß der landseitigen Ufersicherungen oder Wellenbrecher.

Das Naturschutzgebiet Rheindelta erstreckt sich von der Mündung des Alten Rheins in östlicher Richtung zirka 8 km bis zum rechten Ufer der Dornbirnerach. Die landseitige Begrenzung bildet der Polderdamm. Zusätzlich ist im Bereich des Pumpwerkes Fußach ein etwa 250 ha großes Areal landseitig des Polderdammes im Naturschutzgebiet gelegen. Im Bodensee verläuft die Grenze des Naturschutzgebietes zwischen den Mündungen des Alten Rheins und der Dornbirnerach in einem Abstand von einem Kilometer vom Ufer.

Die Ermächtigung zur Abgabe dieser Erklärung wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet.

Das Pürgschachen-Moor (N 47° 34´ 50´´, E 14° 20´ 40´´) liegt im Land Steiermark, im Ennstal zwischen Liezen und Admont, südöstlich des Ortsteiles Pürgschachen in der Gemeinde Ardning, zwischen der Ennstal-Bundesstrasse 112 im Norden und dem Ennsfluss im Süden und umfasst den Bereich des zentralen Hochmoores mit den angrenzenden Feuchtwiesen und Waldkomplexen.

Das Sablatnig-Moor (N 46° 34´ E 14° 36´) befindet sich im Bundesland Kärnten im Jaunfeld in der Gemeinde Eberndorf in einer Senke unmittelbar östlich des Turnersees, welche im Süden und Westen von der Gemeindestraße Gösselsdorf – Lanzendorf und im nordwestlichen Teil von der Gemeindestraße Lanzendorf – Mökriach – Eberndorf begrenzt wird. Im Norden bildet die Geländekante zur Ortschaft Hof die Grenze, im Osten ein Feld- bzw. Waldweg im Übergang vom Moor zum angrenzenden bewaldeten Kogel namens Seerain.

Das Feuchtgebiet Rotmoos (N 47° 17´ E 12° 47´) liegt im Bundesland Salzburg im Bezirk Zell am See in einer Seehöhe von 1270 m bis 1300 m im amphitheaterartigen Talschluss des innersten Fuschertals in den Hohen Tauern. Im Osten begrenzt die Fuscher Ache das 58 ha große Areal, im Westen und Süden die Einhänge von Wiesbachhorn, Bärenkopf, Fuscherkarkopf, Sonnwelleck, Kloben und Brennkogel. Den Norden des Gebietes markiert der Schwemmkegel des Wiesbaches, eines linken Zuflusses der Fuscher Ache.

Das Hörfeld-Moor (N 47° 01´ E 14° 31´) liegt an der Grenze der Länder Kärnten und Steiermark in den Bezirken Murau und St. Veit an der Glan. Es umfasst bei einer Längserstreckung von rund 3,3 km den trichterförmigen Talboden zwischen der Ortschaft Mühlen (Steiermark) im Norden und einer natürlichen Talverengung zwischen Seetaler Alpen (Zirbitzkogel) und Waldkogelzug im Süden, auf Kärntner Gebiet. Es grenzt im Osten direkt an die B 92 Görtschitztal-Straße; im Norden bildet ein schmaler Feld- bzw. Schotterweg zwischen Görtschitztal-Straße und Hörfeldbach die Grenze, im Westen verläuft die Grenze unmittelbar am Hangfuß des Waldkogelzugs.

Das im Bundesland Niederösterreich gelegene Gebiet (N 48° 46´ E 15° 59´) erstreckt sich im nordwestlichen Waldviertel im Bezirk Gmünd, unmittelbar an der Staatsgrenze zu Tschechien. Es umfasst Flächen in den Gemeinden Litschau, Heidenreichstein, Gmünd, Schrems, Weitra, Karlstift, Altmanns, Haugschlag, und Bad Großpertholz, hat eine Gesamtfläche von ca. 13.000 ha und umfasst die wichtigsten Feuchtlebensräume im Einzugsgebiet der Lainsitz in 3 voneinander getrennten Teilgebieten

Karlstifter Moore

Lainsitz, Elexenbach, Romaubach, Braunaubach, mit Pürbach-Hoheneicher Teichplatte, Gebhartsteich, Haslauer Teich, Winkelauer Teich, Schremser Moor, Haslauer Moor, Gemeindeau und Bruneiteich

Dieses Gebiet beinhaltet den gesamten auf österreichischem Gebiet liegenden Teil der Lainsitz mit den sich aus der Natur ergebenden flussbegleitenden Wiesen, deren Zugehörigkeit zum Gebiet teilweise durch die Staatsgrenze zu Tschechien, teilweise durch Straßen oder auch durch natürlich Geländeverläufe begrenzt ist.

Das Gebiet beinhaltet weiters den Braunaubach (mit dem Zubringer Reitzenschläger Bach ab Ursprung bis Mündung in die Braunau bei Eisgarn; inklusive Teilkette südöstlich von Reitzenschlag sowie Langfurther und Steinfurther Teich) ab dem Eintritt auf österreichisches Gebiet östlich von Hirschenschlag bis zur Mündung in die Lainsitz in Gmünd und den Romaubach ab dem Eintritt nach Österreich nördlich von Reinberg-Dobersberg bis zur Mündung in die Braunau nördlich von Unteraalfang, mit den sich aus der Natur ergebenden flussbegleitenden Wiesen, deren Zugehörigkeit zum Gebiet teilweise durch Straßen und teilweise durch natürliche Geländeverläufe begrenzt ist. Im Verlauf des Braunaubaches beinhaltet es außerdem den Bruneiteich, der begrenzt ist

Dieses Gebiet beinhaltet den gesamten Verlauf des Reißbaches auf österreichischer Seite ab dessen Eintritt in österreichisches Gebiet nördlich von Haugschlag bis zum Grenzaustritt westlich von Gopprechts, mit dem Zubringer Kasternitzer Bach ab dem Grenzeintritt bei Griesbach bis zur Mündung in den Reißbach in Hörmanns bei Litschau, mit den sich aus der Natur ergebenden flussbegleitenden Wiesen, deren Zugehörigkeit zum Gebiet teilweise durch Straßen und teilweise durch natürliche Geländeverläufe begrenzt ist. Im Verlauf des Gebietsteils Kasternitzer Bach sind außerdem miteingeschlossen der große und der kleine Schandachenteich, auch bezeichnet als „Großer Teich“ bzw. „Sagteich“, nördlich von Schandachen. Südlich von Litschau verläuft die westliche Gebietsgrenze westlich des Ortes Schönau (schließt das Schönauer Moor mit ein) und dann im geschlossenen Waldgebiet gerade nach Westen bzw. Süden (umschließt damit das Rottalmoos im Norden und Westen) und Südwesten und trifft dann auf den Gewässerverlauf des Reißbaches.

Das Ramsargebiet Lafnitztal (47o 15´ N, 16o 05´ E) erstreckt sich auf Teilflächen in den Ländern Burgenland und Steiermark. Es liegt in den Bezirken Oberwart, Güssing, Jennersdorf, Hartberg und Fürstenfeld und stellt einen etwa 40 km langen und im Durchschnitt 50 m breiten Streifen dar, in dessen Mitte die Lafnitz fließt. Folgende politische Gemeinden haben Anteil am Ramsargebiet Lafnitztal: Burgenland: Neustift/Lafnitz, Loipersdorf-Kitzladen, Markt Allhau, Wolfau, Wörterberg, Hackerberg, Neudauberg-Burgauberg, Deutsch Kaltenbrunn und Rudersdorf. Steiermark: Lafnitz, Sankt Johann / Haide, Rohr, Wörth, Neudau, Burgau, Bad Blumau, Altenmarkt und Fürstenfeld. Das gesamte Ramsargebiet erstreckt sich entlang der Landesgrenze von Burgenland und Steiermark, die Landesgrenze teilt es in etwa zwei gleich große Teile.

Das Gebiet mit den geographischen Mittelpunktskoordinaten 14° 25´ E 47° 35´ N, Bundesland Oberösterreich, umfasst das Reichraminger Hintergebirge und den größten Teil des Sengsengebirges. Es liegt südlich der Verbindungslinie zwischen Molln und Reichraming und nördlich der Verbindungslinie zwischen St. Pankraz – Windischgarsten – Rosenau/Hengstpass. Die Südostgrenze verläuft entlang der Straße von Oberlaussa nach Unterlaussa. Im Osten verläuft die Grenze von der Einmündung des Weißenbachs entlang des Großen Bachs bis zum Annerlsteg, von dort zur Anlaufalm und über Wolfskopf und Hörndlmauer unter Ausnehmung der Bergeralm zum Hochkogel und Breitenberg, von dort über die Königbauernalm entlang des Teufelsgrabens bis zum Laussabach. Von dort verläuft die Grenze orographisch linksufrig entlang des Laussabachs bis zur Laussabauernalm, wobei die Peterbauernalm ausgenommen ist.

Im Süden läuft die Grenze über Laussabauernalm und Puglalm bis zum Hengstpass unter Aussparung der Menaueralm. Vom Hengstpass über Kreuzau und Dörflmairalm zum Langfirst und den Langfirst entlang bis zum Haslersgatter. Von dort zum Kleinerberg hinunter zum Salzabach und entlang des Fußes der Steinwand bis zum Steinwändler. Von dort entlang der Straße bis zum Schrecksteiner und weiter über Geierkogel und Spanriegel zu Taschengraben, Höllgraben und Gsollingriedel zur Straße im Langen Graben. Die Straße entlang bis zur Teufelskirche und von dort zum Lackerboden und rund um den Spering. Enklaven im Süden sind Mairreith, Rumplmairreith, Rettenbacherreith, Rießriegel und Stadler sowie die Teile von Steinwand und Einhang zum hinteren Rettenbach im Besitz Rießriegler.

Im Norden verläuft die Grenze von der Haidenalm entlang der Anstandmauer und des Schwarzkogels zum Urlach. Von dort entlang der Schutzzone des Bundesheerschießplatzes Hopfing zu Rücken über dem Dirnpaltengraben und Schöneck. Von dort entlang des Langfirst zur Jaidhaustalstraße, bis ans Straßenende und unterhalb des Haderlauskögerls zur Anstandmauerstraße. Diese Straße entlang bis zur Nesselleithen und zur Scheiblingau. Weiter über Rotwagmauer und Schirmkogelstraße zur Ebenforstalm, von dort über den Sulzkogel zum Trogtal und zur Ramingleithen. Weiter unter Einbeziehung des Kohlersgrabens über den Predigtstuhl zur Straße im Wilden Graben. Diese Straße aufwärts bis zur Aueralmhütte und zum Fliegengraben, weiter aufs Mosereck und über Kreuzeck, Mitterberg und Bauerneck zur Einmündung des Großweißenbachs und von dort wieder zur Mündung des Weißenbachs in den Großen Bach.

Das Gebiet erstreckt sich im Gemeindegebiet von Tamsweg, Land Salzburg, und besteht aus 11 Einzelmooren. Es ist in drei Teilbereiche untergliedert.

Das Gebiet umfasst Flächen in den Gemeindegebieten von Tamsweg, Land Salzburg, und ist in drei Teilbereiche untergliedert.

Das Gebiet umfasst Flächen in den Gemeinden Tamsweg, Unternberg und Ramingstein im Land Salzburg. Es beinhaltet die 14 Moore Saumoos, Sattelmoos, Moor bei der Bayerhütte, drei Kohstattmöser, Seemoos und fünf Moore am Obernock. Es erstreckt sich von der Besitzgrenze der Österreichischen Bundesforste AG im Westen (N 47° 05´ 20´´, E 13° 45´ 30´´) bis zum Moor bei der Bayerhütte im Osten (N 47° 05´ 47´´, 13° 47´ 25´´) und vom Ursprung des Retzengrabens im Norden (N 47° 06´, E 13° 47´ 18´´) bis zur Forststraße um den Obernock im Süden (N 47° 0´’ 30´´, E 13° 46´ 45´´). Die Begrenzung des Gebietes verläuft entlang der Moorrandzonen.

Das Gebiet beinhaltet 16 Moore im Gemeindegebiet von Mittersill im Land Salzburg. Es reicht von der Forststraße westlich des Wasenmooses (N 47° 18´ 27´´, E 12° 2´’ 50´´) entlang der Haidlernalm bis zur Landesgrenze Salzburg/Tirol, folgt der Landesgrenze bis zum nördlichsten Punkt beim Bärenfilz (N 47° 19´ 38´´ E 12° 25´ 50´´), verläuft dann in südöstlicher Richtung entlang der Moorränder bis zum östlichsten Punkt (N 47° 18´ 32´´, E 12° 26´ 40´´) und folgt dann in westlicher Richtung der Besitzgrenze der Österreichischen Bundesforste AG bis zum Ausgangspunkt im Westen. Der südlichste Punkt liegt bei N 47° 18´ 07´´, E 12° 25´ 05´´ im Bereich eines Privatgrundstückes.

Das Gebiet mit der geographischen Lage 15° 33´ E, 47° 43´ N umfasst Moorflächen im Ausmaß von 211 ha in der Gemeinde Neuberg an der Mürz, Land Steiermark, im Bereich Hinteralm/Nassköhr und liegt im Dreieck zwischen den Erhebungen Rosskogel, Schönhaltereck und Lachalpe . Es wird im Osten begrenzt durch die Forststraße, die sich vom Fuß des Draxlerkogels zum Fuß des Durchfalls erstreckt und umfasst die etwa 1 km südlich der Durchfall-Erhebung befindliche Moorgruppe. Im Süden wird das Gebiet ebenfalls durch eine Forststraße begrenzt, die noch etwa 100 m südlich der beschriebenen Moorgruppe verläuft und sich nach Westen erstreckt bis zu einer Gabelung. Das Ramsargebiet liegt nördlich dieses beschriebenen Forststrassenverlaufs und östlich des von der Gabelung weiter nach Norden und später Nordosten führenden Forststraßenverlaufs, welcher schließlich im geographisch nördlichsten Punkt endet. Von dort erstreckt sich die Grenze des Gebietes entlang eines Weges nach Osten, um schließlich im Bereich nördlich des Draxlerkogels wieder in die im Osten des Gebietes verlaufende Forststraße zu münden.

Die Ermächtigung zur Abgabe dieser Erklärung wurde vom Bundespräsidenten am 29. November 2004 unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet.

Die Ermächtigung zur Abgabe dieser Erklärung wurde vom Bundespräsidenten am 4. Mai 2005 unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet.

Die Ermächtigung zur Abgabe dieser Notifikation wurde vom Bundespräsidenten am 2. August 2011 unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet; das obgenannte Gebiet wurde mit 12. September 2011 in die Liste der „Feuchtgebiete internationaler Bedeutung“ aufgenommen.

Die Ermächtigung zur Abgabe dieser Notifikation wurde vom Bundespräsidenten am 18. März 2013 unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet; das obgenannte Gebiet wurde mit 8. April 2013 in die Liste der „Feuchtgebiete internationaler Bedeutung“ aufgenommen.

Die Ermächtigung zur Abgabe dieser Notifikation wurde vom Bundespräsidenten am 2. Mai 2013 unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet; das obgenannte Gebiet wurde mit 5. Juni 2013 in die Liste der „Feuchtgebiete internationaler Bedeutung“ aufgenommen.

Die Ermächtigung zur Abgabe dieser Notifikation wurde vom Bundespräsidenten am 21. Februar 2014 unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet; das obgenannte Gebiet wurde mit 6. Mai 2014 in die Liste der „Feuchtgebiete internationaler Bedeutung“ aufgenommen.

Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat die Bundesrepublik Deutschland nachstehende Erklärung abgegeben

„Anläßlich des Beitritts interpretiert und versteht die Bundesrepublik Deutschland die Bestimmungen dieses Übereinkommens dahingehend, daß sie nicht Maßnahmen, die zum Schutz der Bevölkerung der betroffenen Gebiete gegen die Flut ergriffen werden, verhindern, noch die allenfalls wohl begründeten Rechte der Einwohner dieser Gebiete beeinträchtigen.“

Einer weiteren Mitteilung des Generaldirektors zufolge hat China erklärt, daß das Übereinkommen idF des Protokolls auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong weiterhin Anwendung findet.

Das Vereinigte Königreich hat den Geltungsbereich des Übereinkommens idF des Protokolls mit Wirksamkeit vom 15. Juni 1991 auf Anguilla und die Britischen Jungferninseln und mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 1992 auf die Insel Man ausgedehnt.

Das Vereinigte Königreich hat den Geltungsbereich des Übereinkommens idF des Protokolls mit Wirksamkeit vom 8. September 1998 auf Guernsey und das Britische Territorium im Indischen Ozean ausgedehnt.

Das Vereinigte Königreich hat den Geltungsbereich des Übereinkommens idF des Protokolls mit Wirksamkeit vom 28. Juni 2002 auf die Souveränen Stützpunkte Akrotiri und Dhekelia auf der Insel Zypern ausgedehnt.

Die Bezeichnung der für Österreich relevanten Feuchtgebiete anderer Staaten wird mit einer gesonderten Kundmachung erfolgen.

Bundesrecht Feuchtgebiete als Lebensraum für Wasser- und Watvögel

1. Feuchtgebiete im Sinne dieses übereinkommens sind Feuchtwiesen, Moor- und Sumpfgebiete oder Gewässer, die natürlich oder künstlich, dauernd oder zeitweilig, stehend oder fließend, Süß-, Brack- oder Salzwasser sind, einschließlich solcher Meeresgebiete, die eine Tiefe von sechs Metern bei Niedrigwasser nicht übersteigen.

2. Wat- und Wasservögel im Sinne dieses übereinkommens sind Vögel, die von Feuchtgebieten ökologisch abhängig sind.

Bundesrecht Feuchtgebiete als Lebensraum für Wasser- und Watvögel

1. Jede Vertragspartei bezeichnet geeignete Feuchtgebiete in ihrem Hoheitsgebiet zur Aufnahme in eine „Liste international bedeutender Feuchtgebiete“, die im folgenden als „Liste“ bezeichnet und von dem nach Artikel 8 errichteten Sekretariat geführt wird. Die Grenzen des Feuchtgebietes werden genau beschrieben und auf einer Karte eingezeichnet; sie können auch an die Feuchtgebiete anschließende Ufer- und Küstenbereiche, Inseln oder innerhalb der Feuchtgebiete liegende Meeresgewässer mit einer größeren Tiefe als sechs Meter bei Niedrigwasser einschließen, vor allem wenn sie als Lebensraum für Wat- und Wasservögel von Bedeutung sind.

2. Die Feuchtgebiete sollen für die Liste nach ihrer internationalen ökologischen, botanischen, zoologischen, limnologischen und hydrologischen Bedeutung ausgewählt werden. In erster Linie sollen Feuchtgebiete, die während aller Jahreszeiten im Hinblick auf Wat- und Wasservögel von internationaler Bedeutung sind, in die Liste aufgenommen werden.

3. Die Aufnahme eines Feuchtgebietes in die Liste beeinträchtigt nicht die ausschließlichen Hoheitsrechte der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet das Feuchtgebiet liegt.

4. Jede Vertragspartei benennt bei Unterzeichnung dieses übereinkommens oder bei Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde nach Artikel 9 wenigstens ein Feuchtgebiet zur Aufnahme in die Liste.

5. Jede Vertragspartei hat das Recht, weitere Feuchtgebiete innerhalb ihres Hoheitsgebiets der Liste hinzuzufügen, die Grenzen der bereits darin eingetragenen Feuchtgebiete auszudehnen oder sie wegen dringender nationaler Interessen aufzuheben oder enger zu ziehen; die betreffende Vertragspartei unterrichtet so schnell wie möglich die für die laufenden Sekretariatsgeschäfte nach Artikel 8 verantwortliche Organisation oder Regierung über alle derartigen Änderungen.

6. Jede Vertragspartei ist sich sowohl bei der Bezeichnung von Gebieten für die Liste als auch bei Ausübung ihres Rechts, Eintragungen über Feuchtgebiete innerhalb ihres Hoheitsgebiets zu ändern, ihrer internationalen Verantwortung für Erhaltung, Hege und wohlausgewogene Nutzung der Bestände ziehender Wat- und Wasservögel bewußt.

Bundesrecht Feuchtgebiete als Lebensraum für Wasser- und Watvögel

1. Die Vertragsparteien planen und verwirklichen ihre Vorhaben in der Weise, daß die Erhaltung der in der Liste geführten Feuchtgebiete und, soweit wie möglich, eine wohlausgewogene Nutzung der übrigen Feuchtgebiete innerhalb ihres Hoheitsgebietes gefördert werden.

2. Jede Vertragspartei trägt dafür Sorge, daß sie so schnell wie möglich unterrichtet wird, wenn die ökologischen Verhältnisse eines in die Liste aufgenommenen Feuchtgebiets innerhalb ihres Hoheitsgebiets sich infolge technologischer Entwicklungen, Umweltverschmutzung oder anderer menschlicher Eingriffe geändert haben, ändern oder wahrscheinlich ändern werden. Die Informationen über solche Veränderungen werden an die nach Artikel 8 für die laufenden Sekretariatsgeschäfte zuständige Organisation oder Regierung unverzüglich weitergeleitet.

Bundesrecht Feuchtgebiete als Lebensraum für Wasser- und Watvögel

1. Jede Vertragspartei fördert die Erhaltung von Feuchtgebieten sowie von Wat- und Wasservögeln dadurch, daß Feuchtgebiete – gleichviel ob sie in der Liste geführt werden oder nicht – zu Schutzgebieten erklärt werden und in angemessenem Umfang für ihre Aufsicht gesorgt wird.

2. Hebt eine Vertragspartei im dringenden nationalen Interesse die Grenzen eines in der Liste geführten Feuchtgebiets auf oder zieht sie dessen Grenzen enger, so soll sie, soweit wie möglich, jeden Verlust von Feuchtgebieten ausgleichen, insbesondere für Wat- und Wasservögel sowie – in demselben oder in einem anderen Gebiet – zum Schutz eines angemessenen Teils des natürlichen Lebensraumes zusätzliche Schutzgebiete schaffen.

3. Die Vertragsparteien fördern die Forschung sowie den Austausch von Daten und Publikationen über Feuchtgebiete einschließlich ihrer Pflanzen- und Tierwelt.

4. Die Vertragsparteien bemühen sich, durch Hege die Bestände von Wat- und Wasservögeln in geeigneten Feuchtgebieten zu vergrößern.

5. Die Vertragsparteien fördern die Ausbildung von Personal, das zur Forschung, Hege und Aufsicht in Feuchtgebieten befähigt ist.

Bundesrecht Feuchtgebiete als Lebensraum für Wasser- und Watvögel

Die Vertragsparteien konsultieren einander hinsichtlich der Erfüllung der sich aus diesem übereinkommen ergebenden Verpflichtungen, insbesondere in solchen Fällen, in denen sich ein Feuchtgebiet über das Hoheitsgebiet mehr als einer Vertragspartei erstreckt oder mehrere Vertragsparteien an einem Gewässersystem gemeinsamen Anteil haben. Ferner bemühen sie sich darum, gegenwärtige und künftige Maßnahmen und Regelungen zur Erhaltung von Feuchtgebieten mit ihrer Pflanzen- und Tierwelt aufeinander abzustimmen und zu fördern.

Bundesrecht Feuchtgebiete als Lebensraum für Wasser- und Watvögel

1. Es wird eine Konferenz der Vertragsparteien gebildet, welche die Einhaltung des vorliegenden Übereinkommens überwachen und unterstützen soll. Das in Artikel 8 Absatz 1 erwähnte Sekretariat beruft ordentliche Sitzungen der Konferenz in Abständen von höchstens drei Jahren ein, es sei denn, die Konferenz bestimme anders darüber; außerordentliche Sitzungen beruft das Sekretariat ein, wenn mindestens ein Drittel der Vertragsparteien schriftlich darum ersucht. Die Konferenz der Vertragsparteien bestimmt in jeder ihrer ordentlichen Sitzungen Zeitpunkt und Ort ihrer nächsten ordentlichen Sitzung.

2. Die Konferenz der Vertragsparteien hat die Aufgabe

3. Die Vertragsparteien stellen sicher, daß auf allen Ebenen die für die Verwaltung von Feuchtgebieten Verantwortlichen über die Empfehlungen dieser Konferenzen zur Erhaltung, Hege und wohlausgewogenen Nutzung von Feuchtgebieten mit ihrer Pflanzen- und Tierwelt unterrichtet werden und diesen Empfehlungen Rechnung tragen.

4. Die Konferenz der Vertragsparteien verabschiedet in jeder ihrer Sitzungen eine Geschäftsordnung.

5. Die Konferenz der Vertragsparteien erstellt und überprüft regelmäßig die Finanzordnung des bestehenden Übereinkommens. Anläßlich jeder ordentlichen Sitzung verabschiedet sie das Budget für die Erfüllung ihrer Aufgaben mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und stimmberechtigten Parteien.

6. Jede Vertragspartei trägt zu diesem Budget nach Maßgabe eines Verteilungsschlüssels bei, der von den anwesenden und stimmberechtigten Vertragsparteien anläßlich einer ordentlichen Konferenz der Vertragsparteien einstimmig angenommen wurde.

Bundesrecht Feuchtgebiete als Lebensraum für Wasser- und Watvögel

1. Zu den Vertretern der Vertragsparteien auf solchen Konferenzen sollen Personen gehören, die auf Grund ihrer Kenntnisse und Erfahrungen, die sie auf Wissenschafts-, Verwaltungs- oder anderen einschlägigen Gebieten gewonnen haben, Experten für Feuchtgebiete oder Wat- und Wasservögel sind.

2. Jede an einer Konferenz vertretene Vertragspartei verfügt über eine Stimme. Die Empfehlungen, Beschlüsse und Entscheide werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden und stimmberechtigten Vertragsparteien angenommen, es sei denn, das Übereinkommen verfüge anders darüber.

Bundesrecht Feuchtgebiete als Lebensraum für Wasser- und Watvögel

1. Die Internationale Union für die Erhaltung der Natur und der natürlichen Reichtümer (International Union for Conservation of Nature and Natural Resources) nimmt die laufenden Sekretariatsgeschäfte im Rahmen dieses übereinkommens solange wahr, bis eine Organisation oder Regierung mit Zweidrittelmehrheit aller Vertragsparteien damit beauftragt wird.

2. Die laufenden Sekretariatsgeschäfte umfassen unter anderem

Bundesrecht Feuchtgebiete als Lebensraum für Wasser- und Watvögel

1. Dieses übereinkommen steht auf unbegrenzte Zeit zur Unterzeichnung offen.

2. Jedes Mitglied der Vereinten Nationen, einer ihrer Sonderorganisationen, der Internationalen Atomenergie-Organisation sowie jede Partei der Satzung des Internationalen Gerichtshof kann Partei dieses übereinkommens werden durch

3. Ratifikation oder Beitritt werden durch die Hinterlegung einer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde beim Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (im folgenden als „Verwahrer“ bezeichnet) wirksam.

Bundesrecht Feuchtgebiete als Lebensraum für Wasser- und Watvögel

1. Dieses übereinkommen tritt vier Monate, nachdem sieben Staaten nach Artikel 9 Absatz 2 Parteien dieses übereinkommens geworden sind, in Kraft.

2. Danach tritt dieses übereinkommen für jede Vertragspartei vier Monate nach dem Tag der Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation oder der Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

Bundesrecht Feuchtgebiete als Lebensraum für Wasser- und Watvögel

1. Dieses Übereinkommen kann auf einer zu diesem Zweck gemäß diesem Artikel anberaumten Sitzung der Vertragsparteien geändert werden.

2. Jede Vertragspartei kann Änderungen vorschlagen.

3. Der Wortlaut eines Änderungsvorschlags und dessen Begründung werden der Organisation oder Regierung übermittelt, welche die laufenden Sekretariatsgeschäfte im Rahmen des Übereinkommens wahrnimmt (im folgenden als „Sekretariat“ bezeichnet), und vom Sekretariat umgehend an alle Vertragsparteien weitergeleitet. Stellungnahmen der Vertragsparteien zum Wortlaut werden dem Sekretariat innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt übermittelt, zu dem das Sekretariat den Vertragsparteien die Änderungen mitgeteilt hat. Unmittelbar nach dem Stichtag für die Einreichung der Stellungnahmen übermittelt das Sekretariat den Vertragsparteien alle bis zu diesem Tag eingegangenen Stellungnahmen.

4. Zur Prüfung einer nach Absatz 3 mitgeteilten Änderung beraumt das Sekretariat auf schriftlichen Antrag eines Drittels der Vertragsparteien eine Sitzung der Vertragsparteien an. Das Sekretariat stimmt Zeit und Ort der Sitzung mit den Vertragsparteien ab.

5. Änderungen werden mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien beschlossen.

6. Eine beschlossene Änderung tritt für die Vertragsparteien, die sie angenommen haben, am ersten Tag des vierten Monats nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem zwei Drittel der Vertragsparteien eine Annahmeurkunde beim Verwahrer hinterlegt haben. Für jede Vertragspartei, die eine Annahmeurkunde nach dem Zeitpunkt hinterlegt, zu dem zwei Drittel der Vertragsparteien Annahmeurkunden hinterlegt haben, tritt die Änderung am ersten Tag des vierten Monats nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung ihrer Annahmeurkunde in Kraft.

Bundesrecht Feuchtgebiete als Lebensraum für Wasser- und Watvögel

1. Dieses übereinkommen bleibt auf unbegrenzte Zeit in Kraft.

2. Jede Vertragspartei kann dieses übereinkommen nach einem Zeitraum von fünf Jahren, nachdem es für sie in Kraft getreten ist, gegenüber dem Verwahrer schriftlich kündigen. Die Kündigung wird vier Monate nach ihrem Eingang beim Verwahrer wirksam.

Bundesrecht Feuchtgebiete als Lebensraum für Wasser- und Watvögel

1. Der Verwahrer unterrichtet so bald wie möglich alle Staaten, die dieses übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, von

2. Sobald dieses übereinkommen in Kraft getreten ist, läßt der Verwahrer es beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach Artikel 102 ihrer Charta eintragen.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses übereinkommen unterschrieben.

GESCHEHEN zu Ramsar am 2. Februar 1971 in einer einzigen Urschrift in deutscher, englischer, französischer und russischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; die Urschrift wird beim Verwahrer hinterlegt, der allen Vertragsparteien gleichlautende Abschriften übermittelt.

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