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10010443 AT

Österreichisch-Tschechoslowakische Grenzgewässerkommission

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

Bundesrecht Österreichisch-Tschechoslowakische Grenzgewässerkommission

Österreichisch-Tschechoslowakische Grenzgewässerkommission

Bundesrecht Österreichisch-Tschechoslowakische Grenzgewässerkommission

Die auf Grund des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Regelung von wasserwirtschaftlichen Fragen an den Grenzgewässern (BGBl. Nr. 106/1970) eingesetzte Österreichisch-Tschechoslowakische Grenzgewässerkommission hat gemäß Artikel 2 Abs. 1 lit. o ihres Status (BGBl. Nr. 106/1970) anläßlich ihrer vom 19. bis 30. April 1982 in Prag abgehaltenen 13. Tagung unter Tagesordnungspunkt 1.3.2 – Regulierung der Thaya von der Mündung bis zum Grenzpunkt XI – beschlossen, „daß bis zum Inkrafttreten eines Vertrages über die Verlegung der Staatsgrenze (in das regulierte Gerinne) die durch die Regulierung abgetrennten Gebietsteile des einen Staates von dem anderen Staat unentgeltlich genutzt werden dürfen“.

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