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LFBIS-ÖStZ-Verordnung (lfbis-östz-verordnung)

5 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (5 Artikel)

Bundesrecht LFBIS-ÖStZ-Verordnung

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Kurztitel

LFBIS-ÖStZ-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 644/1983

Inkrafttretensdatum

31.12.1983

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 16. Dezember 1983 betreffend die Übermittlung von Daten durch das Österreichische Statistische Zentralamt an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft für Zwecke des LFBIS (LFBIS-ÖStZ-Verordnung)

StF: BGBl. Nr. 644/1983

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 3 und 10 Abs. 1, 2 und 4 des LFBIS-Gesetzes, BGBl. Nr. 448/1980, in der Fassung des Mineralölsteuergesetzes 1981, BGBl. Nr. 597, wird verordnet

Bundesrecht LFBIS-ÖStZ-Verordnung

§ 1. Die Übermittlung von Daten über einzelne land- und forstwirtschaftliche Betriebe, die bei Erhebungen auf Grund des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91, ab dem 29. Oktober 1980 ermittelt wurden und auf Grund einer Anordnung gemäß § 3 Abs. 1 des LFBIS-Gesetzes an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu übermitteln sind, hat vom Österreichischen Statistischen Zentralamt auf Ersuchen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft in magnetisch gespeicherter Form zu erfolgen.

Bundesrecht LFBIS-ÖStZ-Verordnung

§ 2. Dies gilt auch für solche Daten über einzelne land- und forstwirtschaftliche Betriebe, die vor dem 29. Oktober 1980 auf Grund der

Bundesrecht LFBIS-ÖStZ-Verordnung

§ 3. Auf Ersuchen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft sind überdies auch Berichtigungen, Änderungen und Ergänzungen der in den §§ 1 und 2 genannten Daten in magnetisch gespeicherter Form für Zwecke des LFBIS zu übermitteln.

Bundesrecht LFBIS-ÖStZ-Verordnung

§ 4. Das Österreichische Statistische Zentralamt hat die Übermittlung der in den §§ 1 bis 3 genannten Daten zu protokollieren.

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