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Gesundheitswesen

6 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (6)

Gesetzestext (6 Artikel)

Bundesrecht Gesundheitswesen – Zusammenarbeit

10.04.1981

Für die nachstehenden Staaten wurde eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt: Russische Föderation (BGBl. Nr. 257/1994)

Deutsch, Russisch

N8198216271R

Bundesrecht Gesundheitswesen – Zusammenarbeit

Die Vertragsparteien werden die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Gesundheitswesens und der angewandten medizinischen Forschung fördern. Besondere Aufmerksamkeit soll dem Erfahrungsaustausch auf den Gebieten der Organisation des Gesundheitswesens, der Aus- und Weiterbildung des ärztlichen und sonstigen medizinischen Personals, der Organisation spezialisierter und dringender medizinischer Hilfe, der Bekämpfung von Infektionskrankheiten sowie der Durchführung von Projekten der angewandten medizinischen Forschung von gemeinsamen Interesse gewidmet werden.

Bundesrecht Gesundheitswesen – Zusammenarbeit

Zur Verwirklichung der Zusammenarbeit fördern die Vertragsparteien insbesondere

Bundesrecht Gesundheitswesen – Zusammenarbeit

Zur Durchführung dieses Abkommens werden abwechselnd in einem der beiden Vertragsstaaten durch das für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerium der Republik Österreich einerseits und das Ministerium für Gesundheitswesen der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken andererseits Arbeitspläne mit einer Geltungsdauer von in der Regel jeweils zwei Jahren vereinbart. In diesen Arbeitsplänen sind unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Ausgewogenheit und des gegenseitigen Nutzens nähere Vereinbarungen insbesondere über den Umfang und die Modalitäten des Austausches von Experten und Wissenschaftern sowie über konkrete gemeinsame Projekte auf dem Gebiet des Gesundheitswesens und der angewandten medizinischen Forschung zu treffen.

Bundesrecht Gesundheitswesen – Zusammenarbeit

Im Falle einer Entsendung von Experten und Wissenschaftern trägt die entsendende Seite die Reisekosten zur Hauptstadt des Gastlandes und zurück. Die empfangende Seite trägt die Aufenthaltskosten einschließlich der Kosten für die mit dem Zweck des Aufenthaltes verbundenen Reisen innerhalb des Gastlandes. Zur Bedeckung der Aufenthaltskosten der Experten und Wissenschafter bezahlt die empfangende Seite diesen ein Tagesgeld, dessen Höhe in Berücksichtigung der Lebenshaltungskosten im Empfangsstaat in den Arbeitsplänen festzusetzen ist.

Bundesrecht Gesundheitswesen – Zusammenarbeit

(1) Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen. Seine Gültigkeit verlängert sich jeweils um weitere fünf Jahre, sofern nicht eine der Vertragsparteien dieses Abkommen spätestens sechs Monate vor Ablauf dieser Frist auf diplomatischem Wege kündigt.

(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem die Vertragsparteien einander durch Austausch von Noten mitgeteilt haben, daß die jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für dessen Inkrafttreten erfüllt sind.

ZU URKUND dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Vertragsparteien dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

GESCHEHEN zu Wien, am 10. April 1981 in zwei Urschriften in deutscher und russischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

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