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Veterinärwesen

12 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (12)

Gesetzestext (12 Artikel)

Bundesrecht Veterinärwesen – Zusammenarbeit (Slowakei)

14.03.1979

Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“.

Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in einem Notenwechsel (BGBl. Nr. 1046/1994) beschlossene Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt.

Aus Zweckmäßigkeitsgründen wurde auf die generelle Einarbeitung verzichtet. Ein „Beachte“ befindet sich in jedem Dokument, unabhängig davon, ob es betroffen ist.

Deutsch, Tschechisch

N8198139216L

Bundesrecht Veterinärwesen – Zusammenarbeit (Slowakei)

Die Vertragspartner werden zum Schutz ihrer Staatsgebiete vor Einschleppung ansteckender Tierkrankheiten bei der Einfuhr, Ausfuhr und bei der Durchfuhr von Tieren, Rohstoffen und Erzeugnissen tierischen Ursprungs, sowie von Gegenständen, die Träger von Erregern ansteckender Tierkrankheiten sein können, zusammenarbeiten.

Bundesrecht Veterinärwesen – Zusammenarbeit (Slowakei)

Die zuständigen Behörden der Vertragspartner werden gemeinsame Maßnahmen zur Erleichterung der Anwendung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr der veterinärbehördlichen Grenzkontrolle unterliegenden Tiere und Waren vereinbaren.

Bundesrecht Veterinärwesen – Zusammenarbeit (Slowakei)

(1) Die zuständigen Behörden der Vertragspartner werden einander

(2) Tritt im Gebiet eines Vertragspartners eine der im Abs. 1 lit. a erwähnten Krankheiten auf, so überläßt dieser Vertragspartner dem anderen Vertragspartner über dessen Ersuchen Stämme der betreffenden Krankheitserreger.

(3) Die zuständigen Behörden des einen Vertragspartners informieren die zuständigen Behörden des anderen Vertragspartners unverzüglich über die Schutzmaßnahmen, die sie zur Verhinderung einer Einschleppung der unter Abs. 1 lit. a erwähnten Tierkrankheiten getroffen haben, soweit sie im Gebiet eines Nachbarstaates aufgetreten sind.

(4) Die zuständigen Behörden der Vertragspartner tauschen regelmäßig die amtlichen Berichte über den Stand der ansteckenden Tierkrankheiten aus.

Bundesrecht Veterinärwesen – Zusammenarbeit (Slowakei)

Die zuständigen Behörden der Vertragspartner informieren einander über die Anwendung veterinärmedizinischer Erkenntnisse zum Schutz der Tiere vor ansteckenden Tierkrankheiten, Parasitosen und anderen gesundheitlichen Gefahren für die Tierbestände.

Bundesrecht Veterinärwesen – Zusammenarbeit (Slowakei)

Die Vertragspartner fördern die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der angewandten veterinärmedizinischen Forschung und des Veterinärwesens, insbesondere durch

Bundesrecht Veterinärwesen – Zusammenarbeit (Slowakei)

Die zuständigen Veterinärbehörden der Vertragspartner stehen in Fragen, die die Zusammenarbeit gemäß diesem Abkommen betreffen, in direktem Kontakt.

Bundesrecht Veterinärwesen – Zusammenarbeit (Slowakei)

Zur Durchführung dieses Abkommens vereinbaren die zuständigen Behörden der Vertragspartner Arbeitspläne für jeweils einen Zeitraum von drei Jahren, die die Konkretisierung der vereinbarten Vorhaben enthalten werden. Die Verhandlungen über diese Arbeitspläne finden abwechselnd auf dem Gebiet eines der Vertragspartner statt.

Bundesrecht Veterinärwesen – Zusammenarbeit (Slowakei)

Der Austausch von Informationen sowie von Fachzeitschriften und Publikationen zwischen den zuständigen Behörden der Vertragspartner erfolgt kostenlos.

Im Falle des Austausches von Experten trägt der entsendende Vertragspartner die Kosten für die Hin- und Rückreise. Der empfangende Vertragspartner trägt die Aufenthaltskosten einschließlich der Fahrtkosten für die mit dem Zweck des Aufenthaltes verbundenen Reisen innerhalb des Gastlandes auf Grundlage der Reziprozität und entsprechend den geltenden innerstaatlichen Vorschriften.

Bundesrecht Veterinärwesen – Zusammenarbeit (Slowakei)

Streitfragen, die hinsichtlich der Auslegung oder der Anwendung dieses Abkommens zwischen den Vertragspartnern entstehen könnten, sind auf diplomatischem Wege beizulegen.

Bundesrecht Veterinärwesen – Zusammenarbeit (Slowakei)

Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen. Seine Gültigkeit verlängert sich jeweils um weitere fünf Jahre, sofern es nicht einer der Vertragspartner spätestens sechs Monate vor Ablauf dieser Frist schriftlich auf diplomatischem Wege kündigt.

Bundesrecht Veterinärwesen – Zusammenarbeit (Slowakei)

Dieses Abkommen tritt 60 Tage nach Austausch von Noten in Kraft, in denen die Vertragspartner einander mitgeteilt haben, daß die jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für sein Inkrafttreten erfüllt sind.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Vertragspartner dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

Geschehen zu Prag am 14. März 1979 in zwei Urschriften, jede in deutscher und tschechischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

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