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LFBIS-Gesetz (bundesrechtlfbis-gesetz)

14 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (14)

Gesetzestext (14 Artikel)

Bundesrecht LFBIS-Gesetz

LFBIS-Gesetz

Bundesrecht LFBIS-Gesetz

§ 1. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat ein land- und forstwirtschaftliches Betriebsinformationssystem (LFBIS) einzurichten und zu führen. Hiebei kann er sich der automationunterstützten Datenverarbeitung bedienen.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft wird ermächtigt, mit den Ländern Vereinbarungen nach Art. 15a B-VG zum Zwecke der Übertragung von Aufgaben des LFBIS an andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, die Aufgaben auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet besorgen, abzuschließen. Beim Abschluß solcher Vereinbarungen ist Bedacht zu nehmen auf die Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit der Verwaltung oder auf die Verbesserung des Datenverkehrs im Sinne dieses Bundesgesetzes. In solchen Vereinbarungen ist dafür vorzusorgen, daß die beauftragten Rechtsträger an die Bestimmungen diese Bundesgesetzes gebunden werden.

(3) Nach Maßgabe einer vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nach Anhörung des Österreichischen Statistischen Zentralamtes zu erlassenden Verordnung können dem Österreichischen Statistischen Zentralamt aus den im Abs. 2 zweiter Satz genannten Gründen die Verarbeitung und Übermittlung von Daten des LFBIS übertragen werden, soweit diese Daten mit Aufgaben der Bundesstatistik in Zusammenhang stehen.

Bundesrecht LFBIS-Gesetz

§ 2. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft darf Daten, die einzelne land- und forstwirtschaftliche Betriebe betreffen (im folgenden Daten genannt), insoweit ermitteln, verarbeiten und benützen, als dies zu Erfüllung der ihm auf Grund des Bundesministeriengesetzes 1973, BGBl. Nr. 389, oder auf Grund anderer Gesetze übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet. Dabei sind auch die Belange der umfassenden Landesverteidigung zu berücksichtigen.

(2) Die im Abs. 1 und in den §§ 3 bis 8 genannten Daten sind in das LFBIS aufzunehmen.

Bundesrecht LFBIS-Gesetz

§ 3. (1) Das Österreichische Statistische Zentralamt hat die im Zuge von Erhebungen, die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft auf Grund des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91, durch Verordnung angeordnet wurden, ermittelten Daten an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu übermitteln, soweit dies in dieser Verordnung angeordnet wurde.

(2) Das Österreichische Statistische Zentralamt hat Berichtigungen, Änderungen und Ergänzungen von im Abs. 1 genannten Daten dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu übermitteln.

Bundesrecht LFBIS-Gesetz

§ 4. (1) Durch die Aufnahme von Daten, die gemäß den §§ 10 bis 13 des Mineralölsteuergesetzes 1981, ermittelt wurden, in das LFBIS wird § 2 Abs. 1 Z 19 des Bundesrechenamtsgesetzes, BGBl. Nr. 123/1978, nicht berührt.

(2) Das LFBIS darf auch für Zwecke der Mineralölsteuervergütung benützt werden.

Bundesrecht LFBIS-Gesetz

§ 5. Die Abgabenbehörden des Bundes haben nach Maßgabe des § 10 Abs. 4 folgende Daten der Einheitswertbescheide für wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu übermitteln

Bundesrecht LFBIS-Gesetz

§ 6. Der Milchwirtschaftsfonds hat die Einzelrichtmengen und die von den Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben von den einzelnen Milcherzeugern übernommenen Mengen im Sinne des Marktordnungsgesetzes 1967, BGB. Nr. 36/1968, an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu übermitteln.

Bundesrecht LFBIS-Gesetz

§ 7. (1) Daten, die für Förderungsmaßnahmen des Bundes ermittelt worden sind, dürfen in das LFBIS nur dann aufgenommen werden, wenn dadurch der Aussagewert des LFBIS verbessert wird und schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht verletzt werden.

(2) Personen, die bei Förderungen aus Bundesmitteln mitwirken, sind zu verpflichten, die im Abs. 1 genannten, von ihnen ermittelten Daten an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu übermitteln.

Bundesrecht LFBIS-Gesetz

§ 8. (1) Daten, die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft in Vollziehung der Gesetze oder bei Verwaltung des Bundesvermögens ermittelt hat oder die an ihn entsprechend den Bestimmungen der §§ 7 oder 18 DSG, BGBl. Nr. 565/1978, übermittelt worden sind, dürfen in das LFBIS nur dann ausgenommen werden, wenn dadurch der Aussagewert des LFBIS verbessert wird und schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht verletzt werden.

(2) § 8 des Landwirtschaftsgesetzes 1976, BGBl. Nr. 299, bleibt unberührt.

Bundesrecht LFBIS-Gesetz

§ 9. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft darf Daten des LFBIS – ausgenommen die ihm gemäß § 5 übermittelten Daten – übermitteln

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat die im § 3, § 4, § 6 und § 8 genannten Daten der Landesregierung und der Landwirtschaftskammer zu übermitteln, soweit dies zur Wahrnehmung von diesen Rechtsträgern gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat die im § 7 Abs. 1 genannten Daten,

(4) Werden die übermittelten Daten vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nachträglich berichtigt, geändert oder ergänzt, so sind dem Empfänger auch diese Daten zu übermitteln.

(5) Die Empfänger dürfen die im § 3, § 4 und § 6 genannten Daten, soweit die Übermittlung an sie auf Grund dieses Bundesgesetzes erfolgt, nur auf Grund einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung an Dritte übermitteln.

(6) Auf Grund anderer Rechtsvorschriften bestehende gesetzliche Verpflichtungen zur Übermittlung von Daten werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt. Die im § 3 genannten Daten unterliegen – ausgenommen für Zwecks der Mineralölsteuervergütung – der Verschwiegenheit auch gegenüber Abgabenbehörden.

(7) Die gemäß § 5 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft übermittelten Daten darf der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nicht an Dritte übermitteln.

(8) § 7 Abs. 2 DSG bleibt – unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 5, Abs. 6 zweiter Satz und Abs. 7 – unberührt.

Bundesrecht LFBIS-Gesetz

§ 10. (1) In das LFBIS sind erstmals alle Daten aufzunehmen, die im § 2 umschrieben sind und denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes aktuelle Bedeutung zukommt.

(2) Die Bestimmungen des § 3 sind auf Daten, die bei Erhebungen auf Grund des Bundesstatistikgesetzes 1965 vor dem 1. Jänner 1980 ermittelt wurden, nur insoweit anzuwenden, als in der die statistische Erhebung anordnenden Verordnung von der Ermächtigung des § 10 Abs. 1 zweiter Satz des Bundesstatistikgesetzes 1965 Gebrauch gemacht worden ist. Sie dürfen nur für die in der genannten Verordnung bezeichneten Zwecke benützt werden.

(3) In das LFBIS können bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 genannten Voraussetzungen auch Daten aufgenommen werden, die gemäß den §§ 7 bis 10 des Bundesmineralölsteuergesetzes, BGBl. Nr. 67/1966, ermittelt wurden.

(4) Das Verfahren der Übermittlung der im § 3 genannten Daten an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft ist nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Möglichkeiten und unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des LFBIS durch Verordnung zu bestimmen. Vor Erlassung der Verordnung ist das Österreichische Statistische Zentralamt anzuhören.

(5) Das Verfahren der Übermittlung an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und der Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung von im § 5 genannten Daten sind vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Möglichkeiten durch Verordnung zu bestimmen.

Bundesrecht LFBIS-Gesetz

§ 11. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat zur Vorbereitung und Vorberatung von Geschäften, die den Datenverkehr auf Grund dieses Bundesgesetzes betreffen, einen Beirat einzusetzen.

(2) Den Beiratsmitgliedern ist Einblick in alle generellen Planungen im Rahmen dieses Bundesgesetzes zu geben.

(3) Dem Beirat obliegen insbesondere folgende Aufgaben

Bundesrecht LFBIS-Gesetz

§ 12. (1) Den Vorsitz im Beirat führt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft oder ein von ihm beauftragter Beamter aus dem Personalstand des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft; als weitere Beratungsmitglieder sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu bestellen

(2) Die Bestellung erfolgt für eine Funktionsdauer von drei Jahren.

(3) Falls es im Hinblick auf die im Beirat behandelten Themen geboten erscheint, ist ein Vertreter des Österreichischen Statistischen Zentralamtes den Beratungen beizuziehen. Die Beiziehung weiterer Sachverständiger ist zulässig, wenn dies von allen Beiratsmitgliedern einvernehmlich verlangt wird.

(4) Die Mitglieder des Beirates müssen zum Nationalrat wählbar sein. Sie erlangen ihre Stellung mit der Bestellung durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.

(5) Das Amt eines Beiratsmitgliedes ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Beiratsmitgliedern, deren Hauptwohnsitz und Dienstort mit dem Tagungsort nicht ident ist, gebührt Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten.

(6) Beiratsmitglieder sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit im Beirat bekanntgewordenen Umstände verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse einer Gebietskörperschaft oder der Betroffenen geboten ist.

(7) Das Ergebnis der Sitzungen des Beirates ist schriftlich festzuhalten.

(8) Gültige Beschlüsse des Beirates bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Bundesrecht LFBIS-Gesetz

§ 13. (1) Die Vollziehung des § 9 Abs. 5 richtet sich nach § 2 DSG.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist im übrigen

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