Schutz der Grundwasservorkommen
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Gesetzestext (7 Artikel)
Schutz der Grundwasservorkommen – Salzburger Becken, Lammertal
§ 1. Die Grundwasservorkommen im südlichen Teil des Salzburger Beckens und im unteren Lammertal sowie die Karstwasservorräte der Gebirgsstöcke Tennengebirge, Hagengebirge und Hoher Göll werden – unbeschadet bestehender Rechte – vorzugsweise der Trinkwasserversorgung gewidmet.
§ 2. Die Grenzen des Widmungsgebietes haben folgenden Verlauf, wobei die Beschreibung bei der Autobahnzubringerbrücke über die Salzach bei Golling beginnt und im Gegen-Uhrzeigersinn um das Gebiet führt: Ausgehend von der Autobahnzubringerbrücke über die Salzach bei Golling salzachabwärts bis zur linksufrigen Einmündung des Weißenbaches bei Kuchl – weißenbachaufwärts bis zum Ecker Sattel (1 415 m) an der Staatsgrenze – der Staatsgrenze nach Süden folgend über Hoher Göll (2 523 m), Stahlhaus (1 736 m), Schneibstein (2 277 m), Kahlersberg (2 351 m) bis zum Blühnbachtörl (2 016 m)
§ 3. (1) Bei der Handhabung der Bestimmungen der §§ 9, 10, 28 bis 35 und 112 des Wasserrechtsgesetzes im Widmungsgebiet (§ 2) kommt dem Schutz der in § 1 genannten Wasservorkommen vor Verunreinigung Vorrang zu.
(2) Bei allen Verfahren im Widmungsgebiet (§ 2) ist vor allem zu berücksichtigen, daß diese Wasservorkommen ihrer Menge und Beschaffenheit nach dem Widmungszweck dauernd erhalten bleiben.
(3) Zur Wahrnehmung der unter Absatz 1 und 2 angeführten Gesichtspunkte ist insbesondere zu beachten
§ 4. Das Interesse des Wasserverbandes „Salzburger Becken“ am Schutze der Wasservorkommen (§ 1) des Widmungsgebietes (§ 2) wird im Sinne der §§ 34 Abs. 6 und 54 Abs. 2 lit. e des Wasserrechtsgesetzes als rechtliches Interesse anerkannt.
§ 5. (1) Die Grenzen des in § 2 umschriebenen Gebietes sind in Karten ersichtlich gemacht, die beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei den Bezirkshauptmannschaften Hallein und St. Johann im Pongau sowie bei den Gemeindeämtern der Marktgemeinde Golling, der Marktgemeinde Kuchl, der Marktgemeinde Werfen, der Gemeinde Pfarrwerfen, der Gemeinde Werfenweng, der Gemeinde St. Martin am Tennengebirge, der Gemeinde Annaberg, der Gemeinde Rußbach, der Marktgemeinde Abtenau, der Gemeinde St. Koloman und der Gemeinde Scheffau zur allgemeinen Einsichtnahme aufliegen.
(2) Straßen, Wege und Brücken sowie Gewässer, die als Grenze angeführt sind, werden in die bezeichneten Gebiete einbezogen.
(3) Alle in § 2 angeführten Ortsangaben und Höhenkoten beziehen sich auf die Österreichische Karte 1 : 50 000
§ 6. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werden gemäß § 137 des Wasserrechtsgesetzes unbeschadet einer allfälligen strafgerichtlichen Ahndung als Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu 20 000,- S bestraft. Hat der Täter vorsätzlich gehandelt oder ist er schon wiederholt straffällig geworden, so kann neben der Geldstrafe auch auf eine Arreststrafe bis zu 2 Monaten erkannt werden.