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10010405 AT

Betreten der durch Regulierungen von Grenzgewässern betroffenen Gebietsteile (Slowakei)

4 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (4 Artikel)

Bundesrecht Betreten der durch Regulierungen von Grenzgewässern betroffenen Gebietsteile (Slowakei)

Das vorstehende Abkommen tritt gemäß seinem Art. 3 Abs. 1 am 10. Juli 1978 in Kraft.

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik,

in dem Bemühen um die Entwicklung der gegenseitigen Beziehungen auf der Grundlage der Schlußakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa,

sind wie folgt übereingekommen

Bundesrecht Betreten der durch Regulierungen von Grenzgewässern betroffenen Gebietsteile (Slowakei)

Die Staatsbürger des einen Vertragsstaates, die einen gültigen amtlich ausgestellten Lichtbildausweis mit sich führen, aus dem ihre Identität eindeutig hervorgeht, haben das Recht, die durch Regulierungen von Grenzgewässern betroffenen Gebietsteile des anderen Vertragsstaates zu betreten und sich dort aufzuhalten, wenn

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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 106/1970

Bundesrecht Betreten der durch Regulierungen von Grenzgewässern betroffenen Gebietsteile (Slowakei)

Die in Artikel 1 erwähnten Rechte bleiben für die Dauer der Rechtswirksamkeit des Beschlusses über den Gemeingebrauch und die Nutzung der entsprechenden Gebietsteile aufrecht.

Bundesrecht Betreten der durch Regulierungen von Grenzgewässern betroffenen Gebietsteile (Slowakei)

(1) Dieses Abkommen tritt am sechzigsten Tag nach seiner Unterzeichnung in Kraft.

(2) Das Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es tritt drei Monate nach dem Zeitpunkt außer Kraft, zu dem es ein Vertragsstaat schriftlich auf diplomatischem Wege kündigt.

GESCHEHEN zu Wien, am 11. Mai 1978, in zwei Urschriften, jede in deutscher und tschechischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

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