Internationale Beförderung leicht verderblicher Lebensmittel (ATP) (atp)
Inhaltsübersicht (28)
Gesetzestext (28 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlagen wird genehmigt.
Ferner hat der Nationalrat beschlossen, daß dieser Staatsvertrag im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 1. März 1977 hinterlegt; der Staatsvertrag tritt gemäß dessen Artikel 11 Abs. 2 für Österreich am 1. März 1978 in Kraft.
Folgende weitere Staaten haben das Übereinkommen ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegt
Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben
(Anm.: Vorbehalt zu Art. 15 Abs. 2 und 3 zurückgezogen mit BGBl. Nr. 789/1995)
Anläßlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde hat Polen erklärt, daß sie sich nicht an Art. 15 Abs. 2 und 3 des Übereinkommens gebunden erachtet.
Anläßlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde hat die Sowjetunion erklärt, sich durch Artikel 15 Abs. 2 und 3 des Übereinkommens nicht als gebunden zu betrachten.
Anläßlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde hat Ungarn erklärt, daß sie sich nicht an Art. 15 Abs. 2 und 3 des Übereinkommens gebunden erachtet.
IN DEM WUNSCHE, die Bedingungen für die Erhaltung des Gütezustandes leicht verderblicher Lebensmittel bei ihrer Beförderung besonders im internationalen Warenverkehr zu verbessern,
IN DER ERWÄGUNG, daß die Verbesserung dieser Bedingungen geeignet ist, den Handel mit leicht verderblichen Lebensmitteln zu fördern,
HABEN FOLGENDES VEREINBART
(1) Die Übereinstimmung mit den in dieser Anlage vorgeschriebenen Normen ist zu prüfen
(3) Die Methoden und Verfahren, um die Übereinstimmung der Beförderungsmittel mit den Normen festzustellen, sind in Anhang 2 beschrieben.
(4) Eine Bescheinigung der Übereinstimmung mit den Normen wird auf einem Vordruck nach dem in Anhang 3 wiedergegebenen Muster von der zuständigen Behörde des Staates ausgestellt, in dem das Beförderungsmittel zugelassen oder registriert wird. Wenn ein Beförderungsmittel in einem anderen Staat, der Vertragspartei des ATP ist, verbracht wird, sind die folgenden Dokumente mitzuliefern, damit die zuständige Behörde des Staates, in dem das Beförderungsmittel zugelassen oder registriert wird, eine ATP-Bescheinigung ausstellt
(5) Die Beförderungsmittel sind nach Anhang 4 mit Unterscheidungszeichen und weiteren Angaben zu versehen. Diese sind zu entfernen, sobald das Beförderungsmittel den in dieser Anlage wiedergegebenen Normen nicht mehr entspricht.
(6) Die wärmegedämmten Kästen von besonderen Beförderungsmitteln mit Wärmedämmung, mit Kältespeicher, mit Kältemaschine oder mit Heizanlage und ihre kälte- oder wärmeerzeugenden Einrichtungen müssen mit Unterscheidungszeichen versehen sein, die vom Hersteller angebracht werden und mindestens die folgenden Angaben enthalten
(1) k-Wert. Der Gesamt-Wärmedurchgangskoeffizient (k-Wert), der die Wirksamkeit der Wärmedämmung des Beförderungsmittels kennzeichnet, ergibt sich aus der Beziehung
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40039358/hauptdokument.img1is.png
wobei W die Kälte- beziehungsweise Wärmeleistung bedeutet, die erforderlich ist, um bei konstanter mittlerer Außentemperatur /Dokumente/Bundesnormen/NOR40039358/hauptdokument.img2is.pngc im Inneren des Kastens von mittlerer Oberfläche S während des Beharrungszustandes den absoluten Unterschied /Dokumente/Bundesnormen/NOR40039358/hauptdokument.img3is.png zwischen der mittleren Innentemperatur /Dokumente/Bundesnormen/NOR40039358/hauptdokument.img4is.pngi und der mittleren Außentemperatur /Dokumente/Bundesnormen/NOR40039358/hauptdokument.img5is.pnge aufrechtzuerhalten.
(2) Die mittlere Oberfläche S des Kastens ist das geometrische Mittel aus dessen Innenfläche Si und Außenfläche Se.
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40039358/hauptdokument.img6is.png
Bei der Ermittlung der beiden Flächen Si und Se sind bauliche Besonderheiten des Kastens oder Unregelmäßigkeiten seiner Oberfläche, wie Abrundungen, Radkästen und so weiter, zu berücksichtigen und an der entsprechenden Stelle des nachfolgend als Muster abgedruckten Prüfberichtes aufzuführen; ist jedoch der Kasten wellblechartig verkleidet, so ist nicht die tatsächliche, sondern die projizierte Oberfläche zu berücksichtigen.
(3) Bei parallelflächigen Kästen ist die mittlere Innentemperatur des Kastens (/Dokumente/Bundesnormen/NOR40039358/hauptdokument.img7is.png) das arithmetische Mittel der Temperaturen, die in 10 cm Abstand von den Wänden an folgenden 12 Punkten gemessen werden
(4) Bei parallelflächigen Kästen ist die mittlere Außentemperatur des Kastens /Dokumente/Bundesnormen/NOR40039358/hauptdokument.img8is.pnge das arithmetische Mittel der Temperaturen, die in 10 cm Abstand von den Wänden an folgenden 12 Punkten gemessen werden
(5) Die mittlere Temperatur der Kastenwände ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der mittleren Außentemperatur und der mittleren Innentemperatur des Kastens,
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40039358/hauptdokument.img9is.png
(6) Der Beharrungszustand gilt als erreicht, wenn die beiden nachstehenden Bedingungen erfüllt sind
(7) Die Wirksamkeit der Wärmedämmung dieser Beförderungsmittel wird im Beharrungszustand entweder nach dem Verfahren mit Innenkühlung oder nach dem Verfahren mit Innenheizung geprüft. In beiden Fällen wird das leere Beförderungsmittel in einem wärmegedämmten Raum gestellt.
(8) Bei beiden Verfahren muß während der gesamten Dauer der Prüfung die mittlere Temperatur im wärmegedämmten Raum einheitlich und gleichbleibend mit Abweichungen von höchstens +-0,5 ºC so gewählt werden, daß der Temperaturunterschied zwischen dem Inneren des Beförderungsmittels und dem wärmegedämmten Raum mindestens 20 ºC und die mittlere Wandtemperatur des Kastens ungefähr +20 ºC beträgt.
(9) Bei der Ermittlung des Gesamt-Wärmedurchgangskoeffizienten (k-Wert) nach dem Verfahren mit Innenkühlung muß im wärmegedämmten Raum die Taupunkttemperatur der Luft auf +25 ºC mit einer Abweichung von höchstens +-2 ºC gehalten werden. Sowohl bei der Prüfung nach dem Verfahren mit Innenkühlung als auch nach dem Verfahren mit Innenheizung ist die Luft im Raum ständig so umzuwälzen, daß ihre Geschwindigkeit in 10 cm Abstand von den Wänden zwischen 1 und 2 m/sec gehalten wird.
(10) Wird das Verfahren mit Innenkühlung angewandt, so werden ein oder mehrere Wärmeaustauscher in den Kasten gestellt. Die Oberfläche dieser Wärmeaustauscher muß so groß sein, daß beim Durchfluß einer Flüssigkeit mit einer Temperatur nicht unter 0 ºC *1) nach Erreichen des Beharrungszustandes die mittlere Innentemperatur des Kastens weniger als +10 ºC beträgt. Wird das Verfahren mit Innenheizung angewandt, so sind elektrische Heizeinrichtungen (Widerstände und so weiter) zu benutzen. Die Wärmeaustauscher oder elektrischen Heizeinrichtungen sind mit so leistungsfähigen Ventilatoren zu versehen, daß nach Erreichen des Beharrungszustandes der größte Temperaturunterschied zwischen zwei beliebigen der 14 in Ziffer 3 angegebenen Stellen 3 ºC nicht überschreitet.
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*1) Zur Vermeidung der Vereisung.
(11) Strahlungsgeschützte Temperaturfühler sind innerhalb und außerhalb des Kastens an den unter den Ziffern 3 und 4 angegebenen Stellen anzubringen.
(12) Die Einrichtungen für die Kälte- oder Wärmeerzeugung und -verteilung sowie die Meßgeräte zur Bestimmung der Kälte- oder Wärmeleistung und des Wärmeäquivalentes der Ventilatoren für die Luftumwälzung sind in Betrieb zu setzen. Elektrische Leitungsverluste zwischen dem Meßinstrument für die Wärmezuführung und dem geprüften Kasten sind durch Messungen oder Berechnungen zu ermitteln und von der gesamten zugeführten Wärmemenge abzuziehen.
(13) Nach Erreichen des Beharrungszustandes darf an der Außenseite des Kastens der Temperaturunterschied zwischen der wärmsten und der kältesten Meßstelle 2 ºC nicht überschreiten.
(14) Die mittlere Außentemperatur und die mittlere Innentemperatur des Kastens müssen jede mindestens viermal in der Stunde gemessen werden.
(15) Die Prüfung muß so lange fortgesetzt werden, bis der Beharrungszustand nachgewiesen ist (siehe Ziffer 6). Werden nicht alle Messungen mit selbsttätig arbeitenden und schreibenden Geräten durchgeführt, so muß zur Feststellung des Beharrungszustandes und zur Durchführung der endgültigen Messungen die Prüfung um acht aufeinanderfolgende Stunden verlängert werden.
(16) Das nachfolgend beschriebene Verfahren gilt nur für Kesselbeförderungsmittel, die mit einer oder mit mehreren Kammern ausgerüstet und ausschließlich zur Beförderung flüssiger Lebensmittel, wie Milch, bestimmt sind. Jede Kammer dieser Kessel muß mindestens ein Mannloch und eine Entleervorrichtung haben; mehrere Kammern werden durch nicht wärmegedämmte senkrechte Innenwände voneinander getrennt.
(17) Der leere Kessel ist in einem wärmegedämmten Raum nach dem Verfahren mit Innenheizung im Beharrungszustand zu prüfen.
(18) Während der gesamten Dauer der Prüfung muß die mittlere Temperatur im wärmegedämmten Raum einheitlich und gleichbleibend zwischen +15 und +20 ºC mit Abweichungen von höchstens +-0,5 ºC gehalten werden, die mittlere Innentemperatur des Kessels muß im Beharrungszustand zwischen +45 und +50 ºC, die mittlere Wandtemperatur zwischen +30 und +35 ºC liegen.
(19) Die Luft im Raum ist ständig so umzuwälzen, daß ihre Geschwindigkeit in 10 cm Abstand von den Wänden zwischen 1 und 2 m/sec gehalten wird.
(20) In den Kessel ist ein Wärmeaustauscher zu stellen. Enthält der Kessel mehrere Kammern, so ist in jeder Kammer ein Wärmeaustauscher aufzustellen. Diese sind mit elektrischen Widerständen und so leistungsfähigen Ventilatoren zu versehen, daß in jeder der Kammern nach Erreichen des Beharrungszustandes der Unterschied zwischen der höchsten und der niedrigsten Temperatur 3 ºC nicht überschreitet. Bei Kesseln mit mehreren Kammern darf der Unterschied zwischen den mittleren Temperaturen der kältesten und der wärmsten Kammer nicht mehr als 2 ºC betragen, wobei die Temperaturen nach Ziffer 21 gemessen werden.
(21) Strahlungsgeschütze Temperaturfühler sind innerhalb und außerhalb des Kessels in 10 cm Abstand von den Wänden wie folgt anzubringen
(22) Die Anlagen für die Wärmeerzeugung und Luftumwälzung sowie die Meßgeräte zur Bestimmung der Heizleistung und des Wärmeäquivalentes der Ventilatoren für die Luftumwälzung sind in Betrieb zu setzen.
(23) Nach Erreichen des Beharrungszustandes darf an der Außenseite des Kessels der Temperaturunterschied zwischen der wärmsten und der kältesten Meßstelle 2 ºC nicht überschreiten.
(24) Die mittlere Außentemperatur und die mittlere Innentemperatur des Kessels müssen jede mindestens viermal in der Stunde gemessen werden.
(25) Die Prüfung muß so lange fortgesetzt werden, bis der Beharrungszustand nachgewiesen ist (siehe Ziffer 6). Werden nicht alle Messungen mit selbsttätig arbeitenden und schreibenden Geräten durchgeführt, so muß zur Feststellung des Beharrungszustandes und zur Durchführung der endgültigen Messungen die Prüfung um acht aufeinanderfolgende Stunden verlängert werden.
(26) Dienen Prüfungen nicht der Ermittlung des k-Wertes, sondern lediglich der Feststellung, ob dieser Wert unter einem bestimmten Grenzwert liegt, so können die nach den Ziffern 7 bis 25 durchgeführten Prüfungen abgebrochen werden, sobald den Meßergebnissen zu entnehmen ist, daß der k-Wert den geforderten Bedingungen entspricht.
(27) Die Ausrüstung und die Instrumente der Prüfstellen müssen es ermöglichen, den k-Wert mit einem maximalen Meßfehler von +-10% zu bestimmen, wenn die Methode der Innenkühlung, und +-5%, wenn die Methode der Innenheizung angewendet wird.
(28) Über jede Prüfung eines Beförderungsmittels ist ein Prüfbericht zu erstellen, bestehend aus Teil 1 nach den beigefügten Mustern Nr. 1A oder 1B und Teil 2 nach den beigefügten Mustern Nr. 2A oder 2B.
(29) Für die in Anlage 1 Anhang 1 Ziffer 1 Buchstaben b und c genannte Prüfung der Wirksamkeit der Wärmedämmung der in Dienst befindlichen Beförderungsmittel können die zuständigen Behörden
(d) Prüfberichte
Über jede Prüfung eines Beförderungsmittels durch einen Sachverständigen ist ein Prüfbericht zu erstellen, bestehend aus Teil 1 nach den beigefügten Mustern Nr. 1A oder 1B und Teil 2 nach dem beigefügten Muster Nr. 3.
(30) Wenn es wegen fehlender Prüfstellen nicht möglich ist, den k-Wert nach den Ziffern 7 bis 27 zu ermitteln, darf während vier Jahren, nachdem dieses Übereinkommen nach Artikel 11 Absatz 1 in Kraft getreten ist, die Übereinstimmung neuer Beförderungsmittel mit Wärmedämmung mit den in dieser Anlage vorgeschriebenen Normen nach Ziffer 29 ermittelt werden; außerdem ist für die Bewertung der Wirksamkeit der Wärmedämmung zu berücksichtigen
Der Wärmedämmstoff der wichtigsten Teile (Seitenwände, Boden, Dach, Luken, Türen und so weiter) des Beförderungsmittels muß eine weitgehend einheitliche Dicke aufweisen, die, in Metern gemessen, größer ist als das Verhältnis des Wärmeleitkoeffizienten des Stoffes in feuchter Umgebung und zum k-Wert, der für die Gruppe gefordert wird, in die das Beförderungsmittel eingestuft werden soll.
(31) Die Leistungsfähigkeit der kälte- oder wärmeerzeugenden Anlagen der Beförderungsmittel ist nach den unter den Ziffern 32 bis 47 beschriebenen Verfahrens zu bestimmen.
(32) Das leere Beförderungsmittel ist in einen wärmegedämmten Prüfraum zu stellen, dessen mittlere Temperatur einheitlich und gleichbleibend auf +30 ºC +-0,5 ºC gehalten wird. Die Luft im Prüfraum wird durch Einstellen einer Taupunkttemperatur von +25 ºC +-2 ºC feucht gehalten und in der unter Ziffer 9 beschriebenen Weise umgewälzt.
(33) Strahlungsgeschützte Temperaturfühler sind innerhalb und außerhalb des Kastens an den unter den Ziffern 3 und 4 bezeichneten Stellen anzubringen.
(35) Die mittlere Außentemperatur und die mittlere Innentemperatur des Kastens sind jede mindestens halbstündlich zu messen.
(36) Die Prüfung muß von dem Zeitpunkt an zwölf Stunden lang fortgesetzt werden, zu dem die mittlere Innentemperatur des Kastens die für die angenommene Klasse des Beförderungsmittels festgelegte untere Grenze (A = +7 ºC; B = -10 ºC; C = -20 ºC; D = 0 ºC) erreicht hat oder bei Beförderungsmitteln mit eingebauten eutektischen Platten nach dem Abstellen der Kühlanlage. Die Prüfung gilt als zufriedenstellend, wenn während dieser zwölf Stunden die mittlere Innentemperatur des Kastens den angegebenen unteren Grenzwert nicht übersteigt.
(37) Die Prüfung ist nach den unter den Ziffern 32 und 33 angegebenen Bedingungen durchzuführen.
(38) Sobald die mittlere Innentemperatur des Kastens die Außentemperatur (+30 ºC) erreicht hat, werden die Türen, Luken und sonstigen Öffnungen geschlossen und die Kältemaschine sowie die Anlagen zur Luftumwälzung im Beförderungsmittel (soweit vorhanden) mit voller Leistung in Betrieb gesetzt. Ferner wird bei den neuen Beförderungsmitteln im Kasten eine Heizeinrichtung mit einer Leistung von 35% der im Beharrungszustand durch die Wände ausgetauschten Leistung in Betrieb gesetzt, sobald die für die angenommene Klasse des Beförderungsmittels vorgesehene Temperatur erreicht ist.
(39) Die mittlere Außentemperatur und die mittlere Innentemperatur des Kastens sind jede mindestens halbstündlich zu messen.
(40) Die Prüfung ist von dem Zeitpunkt an zwölf Stunden lang fortzusetzen, zu dem die mittlere Innentemperatur des Kastens erreicht hat
(41) Wenn die Kältemaschine mit ihrem gesamten Zubehör für sich allein hinsichtlich der Bestimmung der bei den vorgesehenen Temperaturen nutzbaren Kälteleistung zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde geprüft worden ist, kann das Beförderungsmittel ohne jede Prüfung der Leistungsfähigkeit als Beförderungsmittel mit Kältemaschine anerkannt werden, sofern die Nutzkälteleistung der Maschine im Beharrungszustand größer ist als das 1,75fache der Wärmeverluste durch die Wände für die angenommene Klasse.
(42) Wenn die Kältemaschine durch eine Maschine eines anderen Typs ersetzt wird, kann die zuständige Behörde
(43) Das leere Beförderungsmittel ist in einen wärmegedämmten Prüfraum zu stellen, dessen Temperatur einheitlich und gleichbleibend auf dem tiefsten möglichen Wert zu halten ist. Die Luft im Prüfraum ist nach Ziffer 9 umzuwälzen.
(44) Strahlungsgeschützte Temperaturfühler sind innerhalb und außerhalb des Kastens an den unter den Ziffern 3 und 4 bezeichneten Stellen anzubringen.
(45) Die Türen, Luken und sonstigen Öffnungen werden geschlossen und die Heizanlage sowie die Anlagen zur Luftumwälzung im Beförderungsmittel (soweit vorhanden) werden mit voller Leistung in Betrieb gesetzt.
(46) Die mittlere Außentemperatur und die mittlere Innentemperatur des Kastens sind jede mindestens halbstündlich zu messen.
(47) Die Prüfung ist von dem Zeitpunkt an zwölf Stunden lang fortzusetzen, zu dem der Unterschied zwischen der mittleren Innentemperatur und der mittleren Außentemperatur des Kastens den für die angenommene Klasse des Beförderungsmittels jeweils maßgebenden Wert erreicht hat, erhöht um 35% für neue Beförderungsmittel. Die Prüfung gilt als zufriedenstellend, wenn die Heizanlage den vorgesehenen Temperaturunterschied zwölf Stunden lang halten kann.
(48) Über jede Prüfung eines Beförderungsmittels ist ein Prüfbericht zu erstellen, bestehend aus Teil 1 nach den beigefügten Mustern Nr. 1A oder 1B, sofern das noch nicht im Zusammenhang mit einem Prüfbericht nach der Ziffer (28) geschehen ist, und Teil 3 nach den beigefügten Mustern Nr. 4A, 4B, 4C, 5 oder 6.
(49) Für die in Anlage 1 Anhang 1 Ziffer 1 Buchstaben b und c genannte Prüfung der Leistungsfähigkeit der kälte- oder wärmeerzeugenden Anlagen der in Dienst befindlichen Beförderungsmittel mit Kältespeicher, mit Kältemaschine oder mit Heizanlage können die zuständigen Behörden
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40039358/hauptdokument.img10is.png
Über jede Prüfung eines Beförderungsmittels durch einen Sachverständigen ist ein Prüfbericht zu erstellen, bestehend aus Teil 1 nach den beigefügten Mustern Nr. 1A oder 1B, sofern das noch nicht im Zusammenhang mit einem Prüfbericht nach der Ziffer (29) d) geschehen ist, und Teil 3 nach den beigefügten Mustern Nr. 7, 8 oder 9.
(50) Wenn es wegen fehlender Prüfstellen nicht möglich ist, die Leistungsfähigkeit der kälte- oder wärmeerzeugenden Anlagen des Beförderungsmittels nach den Ziffern 32 bis 47 zu bestimmen, darf während vier Jahre, nachdem dieses Übereinkommen nach Artikel 11 Absatz 1 in Kraft getreten ist, die Übereinstimmung mit den Normen für neue Beförderungsmittel mit Kältespeicher, Kältemaschine oder mit Heizanlage nach Ziffer 49 geprüft werden.
(51) Im Beharrungszustand entspricht die Leistungsfähigkeit der Summe des Wärmeflusses U. /Dokumente/Bundesnormen/NOR40039358/hauptdokument.img13is.png ist der Wärmefluß durch die Wände der Kalorimeterbox oder des Aufbaus, an dem die Kältemaschine angebracht ist, und Wj ist die Heizleistung, die in das Innere des Kastens durch die Heizeinrichtung und Lüfter eingebracht wird
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40039358/hauptdokument.img14is.png
(52) Die Kältemaschine ist entweder an einer Kalorimeterbox oder an einem Beförderungsmittelaufbau angebracht.
In jedem Fall wird der Gesamtwärmedurchgang bei einer mittleren Wandtemperatur vor der Bestimmung der Leistungsfähigkeit gemessen. Ein arithmetischer Korrekturfaktor wird auf Grund der Messung und der Erfahrung der Prüfstelle gebildet, um die mittlere Temperatur der Wände bei jedem Beharrungszustand während der Bestimmung der Nutzkälteleistung zu berücksichtigen. Um höchste Genauigkeit zu erzielen, ist die Benutzung einer Kalorimeterbox vorzuziehen.
Messungen und Verfahren sollen so durchgeführt werden, wie in Ziffer 1 bis 15 beschrieben; wenn es jedoch ausreichend ist, U direkt zu messen, wird die Größe dieses Koeffizienten durch die folgende Beziehung definiert
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40039358/hauptdokument.img15is.png
Darin bedeutet
W ist die Heizleistung der im Inneren aufgestellten Heizeinrichtung und der Ventilatoren;
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40039358/hauptdokument.img16is.pngm ist die Differenz zwischen der mittleren Innentemperatur /Dokumente/Bundesnormen/NOR40039358/hauptdokument.img17is.pngi und der mittleren Außentemperatur /Dokumente/Bundesnormen/NOR40039358/hauptdokument.img18is.pnge;
U ist der Wärmedurchgang pro Zeiteinheit und pro Grad Differenz zwischen Innen- und Außentemperatur der Kalorimeterbox oder des Beförderungsmittelaufbaus, gemessen mit der angebrachten Kältemaschine.
Die Kalorimeterbox oder der Beförderungsmittelaufbau wird in eine Prüfhalle gestellt. Wenn eine Kalorimeterbox benutz wird, darf, Ui . /Dokumente/Bundesnormen/NOR40039358/hauptdokument.img19is.png höchstens 35% größer als der gesamte Wärmedurchgang Wo sein.
(53) Die folgende Methode kann, wenn erforderlich, sowohl für das Muster einer Kältemaschine als auch für in Serie hergestellte Kältemaschinen angewandt werden. In diesem Fall wird die Nutzkälteleistung gemessen durch Multiplikation des Massenstroms (m) des flüssigen Kältemittels mit der Differenz der Enthalpie zwischen dem Kältemitteldampf am Ausgang und der Flüssigkeit am Eingang der Kältemaschine. Um die Nutzkälteleistung zu erhalten, ist die von den Ventilatoren erzeugte Heizleistung (Wf) abzuziehen.
Die Messung von W tief f ist schwierig, wenn die Ventilatoren durch einen außen liegenden Motor angetrieben werden; in diesem Fall wird die Enthalpie-Methode nicht empfohlen. Wenn die Ventilatoren durch im Inneren liegende Motoren angetrieben werden, wird die elektrische Leistung mit geeigneten Instrumenten mit einer Genauigkeit von +-3% gemessen.
Die Wärmebilanz wird durch die Formel bestimmt
Wo = (ho – hi) m – Wf.
Geeignete Methoden sind beschrieben in den Normen ISO 971, BS 3122, DIN, NEN usw. Eine elektrische Heizeinrichtung wird in das Innere des Beförderungsmittels gestellt, um den Beharrungszustand zu erreichen.
(54) Ausrüstung mit Meßgeräten
Die Prüfstellen sind mit Meßgeräten auszurüsten, die die Messung der Größe U mit einer Genauigkeit bis +-5% erlauben. Der Wärmedurchgang durch Luftverluste darf 5% des gesamten Wärmedurchgangs durch die Kalorimeterbox oder durch den Beförderungsmittelaufbau nicht überschreiten. Die Messung des Kühlmittelflusses muß eine Genauigkeit von +-5% aufweisen. Die Kühlleistung muß mit einer Genauigkeit von +-10% bestimmt werden.
Die Ausrüstung der Kalorimeterbox oder des Beförderungsmittelaufbaus mit Meßinstrumenten muß den Ziffern (3) und (4) entsprechen. Die folgenden Werte sind zu messen
(55) Prüfbedingungen
(56) Prüfverfahren
Die Prüfung teilt sich in zwei Hauptteile: die Abkühlphase und die Bestimmung der Nutzkälteleistung bei drei ansteigenden Temperaturhöhen.
(57) Vorsichtsmaßregeln
Wenn die Prüfungen der Nutzkälteleistung durchgeführt werden bei abgeschaltetem Thermostat der Kältemaschine, müssen die folgenden Vorsichtsmaßregeln beachtet werden
Wenn die Kältemaschine ein Heißgas-Bypass-System hat, muß dieses während der Prüfung außer Betrieb sein;
bei Kältemaschinen mit automatischer Zylindersteuerung (um die Kühlleistung an die verfügbare Leistung des Motors anzupassen) muß die Prüfung mit der Anzahl der Zylinder durchgeführt werden, die für die Temperatur angemessen ist.
(58) Kontrollen
Die Richtigkeit folgender Punkte ist zu bestätigen und die benutzten Verfahren sind (im Prüfbericht) anzugeben
(59) Prüfbericht
Ein Prüfbericht ist dem Muster Nr. 10 entsprechend zu erstellen.
(Anm.: Prüfbericht Muster Nr. 1A – 10 und die Änderungen sind als PDF dokumentiert)
(Anm.: Anlage 1 – Anhang 3 als PDF dokumentiert)
Die in Anhang l Ziffer 5 vorgeschriebenen Unterscheidungszeichen müssen aus dunkelblauen lateinischen Großbuchstaben auf weißem Grund bestehen; die Höhe der Buchstaben muß mindestens 100 mm betragen. Diese sind
Beförderungsmittel
Unterscheidungs-zeichen
Beförderungsmittel mit normaler Wärmedämmung
IN
Beförderungsmittel mit verstärkter Wärmedämmung
IR
Beförderungsmittel mit Kältespeicher und mit Wärmedämmung, Klasse A
RNA
Beförderungsmittel mit Kältespeicher und mit verstärkter Wärmedämmung, Klasse A
RRA
Beförderungsmittel mit Kältespeicher und mit verstärkter Wärmedämmung, Klasse B
RRB
Beförderungsmittel mit Kältespeicher und mit verstärkter Wärmedämmung, Klasse C
RRC
Beförderungsmittel mit Kältespeicher und mit normaler Wärmedämmung, Klasse D
RND
Beförderungsmittel mit Kältespeicher und mit verstärkter Wärmedämmung, Klasse D
RRD
Beförderungsmittel mit Kältemaschine und mit normaler Wärmedämmung, Klasse A
FNA
Beförderungsmittel mit Kältemaschine und mit verstärkter Wärmedämmung, Klasse A
FRA
Beförderungsmittel mit Kältemaschine und mit normaler Wärmedämmung, Klasse B
FNB *1)
Beförderungsmittel mit Kältemaschine und mit verstärkter Wärmedämmung, Klasse B
FRB
Beförderungsmittel mit Kältemaschine und mit normaler Wärmedämmung, Klasse C
FNC *1)
Beförderungsmittel mit Kältemaschine und mit verstärkter Wärmedämmung, Klasse C
FRC
Beförderungsmittel mit Kältemaschine und mit normaler Wärmedämmung, Klasse D
FND
Beförderungsmittel mit Kältemaschine und mit verstärkter Wärmedämmung, Klasse D
FRD
Beförderungsmittel mit Kältemaschine und mit normaler Wärmedämmung, Klasse E
FNE *1)
Beförderungsmittel mit Kältemaschine und mit verstärkter Wärmedämmung, Klasse E
FRE
Beförderungsmittel mit Kältemaschine und mit normaler Wärmedämmung, Klasse F
FNF *1)
Beförderungsmittel mit Kältemaschine und mit verstärkter Wärmedämmung, Klasse F
FRF
Beförderungsmittel mit Heizanlage und mit normaler Wärmedämmung, Klasse A
CNA
Beförderungsmittel mit Heizanlage und mit verstärkter Wärmedämmung, Klasse A
CRA
Beförderungsmittel mit Heizanlage und mit verstärkter Wärmedämmung, Klasse B
CRB
Wenn das Beförderungsmittel mit abnehmbaren oder abhängigen kälte- oder wärmeerzeugenden Anlagen versehen ist, sind das oder die Unterscheidungszeichen durch den Buchstaben X zu ergänzen.
Unter dem oder den vorstehend angegebenen Unterscheidungszeichen ist das in Anhang 3 Rubrik 8 angeführte Datum (Monat, Jahr) des Ablaufs der Gültigkeit der für das Beförderungsmittel ausgestellten Bescheinigung anzugeben.
Beispiel
RNA5-1974
5 = Monat (Mai)1974 = Jahr
}
des Ablaufs der Gültigkeit der Bescheinigung
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*1) Siehe Übergangsbestimmungen in Anlage 1 Ziffer 5.
(1) Beförderungsmittel mit Wärmedämmung
Beförderungsmittel, bei dem der Kasten *2) zur Begrenzung des Wärmeaustausches zwischen innen und außen mit wärmegedämmten Wänden, Türen, Boden und Dach so gebaut ist, daß der Gesamt-Wärmedurchgangskoeffizient des Kastens (k-Wert) die Einreihung des Beförderungsmittels in eine der beiden nachstehenden Gruppen ermöglicht
IN = Beförderungsmittel mit normaler Wärmedämmung, gekennzeichnet durch einen k-Wert gleich oder kleiner als 0,7 W/m2 ºC
IR = Beförderungsmittel mit verstärkter Wärmedämmung, gekennzeichnet durch
Die zweite Bedingung wird jedoch nicht gefordert bei Beförderungsmitteln, die vor dem Tag des Inkrafttretens dieser Änderung entworfen und innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach diesem Tag hergestellt worden sind.
Die Begriffsbestimmung des k-Wertes und das für seine Ermittlung anzuwendende Verfahren sind im Anhang 2 wiedergegeben.
(2) Beförderungsmittel mit Kältespeicher
Beförderungsmittel mit Wärmedämmung bei dem es mit Hilfe einer Kältequelle (Wassereis mit oder ohne Zusatz von eutektischen Platten. Trockeneis mit oder ohne Regelung der Verdunstung, verflüssigte Gase mit oder ohne Regelung der Verdampfung und so weiter), jedoch mit einer mechanischen oder Absorptionskälteanlage, möglich ist, bei einer mittleren Außentemperatur von +30 ºC unter Anwendung der geeigneten Kühlmittel in den Anlagen die Temperaturen im leeren Kasten auf nachstehende Werte zu senken und auf ihnen zu halten
(3) Beförderungsmittel mit Kältemaschine
Beförderungsmittel mit Wärmedämmung und mit eigener Kältemaschine oder angeschlossen an eine mehrere Beförderungsmittel versorgende Kältemaschine (Verdichter- oder Absorptionsmaschine und so weiter), das bei einer mittleren Außentemperatur von +30 ºC die Innentemperatur seines leeren Kastens senken und sie wie nachfolgend beschrieben dauernd halten kann
(4) Beförderungsmittel mit Heizanlage
Beförderungsmittel mit Wärmedämmung und mit Heizanlage, mit der die Temperatur im leeren Kasten erhöht und mindestens zwölf Stunden lang ohne nochmalige Versorgung auf nicht weniger als +12 ºC praktisch konstant gehalten werden kann, während die mittlere Außentemperatur die für die beiden nachstehenden Klassen angegebene ist
Klasse A
Beförderungsmittel mit Heizanlage für eine mittlere Außentemperatur von –10 ºC.
Klasse B
Beförderungsmittel mit Heizanlage für eine mittlere Außentemperatur von –20 ºC.
Der k-Wert der Beförderungsmittel der Klasse B muß gleich oder kleiner sein als 0,4 W/m2 ºC.
(5) Übergangsbestimmungen
Für die Dauer von drei Jahren, beginnend mit dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens nach Artikel 11 Absatz 1, darf der Gesamt-Wärmedurchgangskoeffizient (k-Wert) bei Beförderungsmitteln, die an diesem Tage schon in Dienst gestellt sind, gleich oder kleiner sein als
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*1) Güterwagen, Lastkraftwagen, Anhänger, Sattelanhänger, Container und andere ähnliche Beförderungsmittel.
*2) Bei Kesselbeförderungsmitteln bedeutet die Bezeichnung „Kasten” in dieser Begriffsbestimmung den Kessel.
Bei der Beförderung leicht verderblicher Lebensmittel im internationalen Verkehr dürfen Beförderungsmittel nur dann als „Beförderungsmittel mit Wärmedämmung”, als „Beförderungsmittel mit Kältespeicher”, als „Beförderungsmittel mit Kältemaschine” oder als „Beförderungsmittel mit Heizanlage” bezeichnet werden, wenn sie den in Anlage 1 aufgestellten Begriffsbestimmungen und Normen entsprechen.
Speiseeis
-20
Fisch, gefroren oder tiefgefroren, Fischerzeugnisse, Weichtiere, Krustentiere und alle anderen Lebensmittel, tiefgefroren
-18 ºC
Alle anderen Lebensmittel, gefroren (außer Butter)
-12 ºC
Butter
-10 ºC
Butter,
Fruchtsaftkonzentrate
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*1) Bei den angeführten tiefgefrorenen und gefrorenen Lebensmitteln darf, wenn sie zur sofortigen Weiterverarbeitung am Bestimmungsort vorgesehen sind, ein allmählicher Anstieg der Temperatur während der Beförderung so weit zugelassen werden, daß ihre Temperatur am Ziel nicht höher ist als die vom Versender verlangte und im Beförderungsvertrag angegebene. Diese Temperatur darf nicht höher sein als die höchste Temperatur, die für dasselbe Lebensmittel in gekühltem Zustand gemäß Anlage 3 zugelassen ist. Die Beförderungsunterlagen sollen die Bezeichnung des Lebensmittels enthalten, sowie die Angaben, ob es tiefgefroren oder gefroren ist und daß es am Bestimmungsort sofort weiterverarbeitet wird. Diese Beförderungen müssen mit ATP-zugelassenen Beförderungsmitteln durchgeführt werden, ohne daß die Kühl- bzw. Heizeinrichtung benutzt wird, um die Temperatur der Lebensmittel ansteigen zu lassen.
Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die in Artikel 1 bezeichneten Beförderungsmittel auf ihre Übereinstimmung mit den in Anlage 1 Anhänge 1, 2, 3 und 4 genannten Normen geprüft und überwacht werden. Jede Vertragspartei erkennt die Bescheinigungen über die Übereinstimmung als gültig an, die von der zuständigen Behörde einer anderen Vertragspartei nach Anlage 1 Anhang 1 Absatz 4 ausgestellt werden. Ferner kann jede Vertragspartei Bescheinigungen über die Übereinstimmung als gültig anerkennen, die von der zuständigen Behörde einer Nichtvertragspartei nach Anlage 1 Anhänge 1 und 2 ausgestellt wurden.
Während der Beförderung dürfen die Temperaturen der betreffenden Lebensmittel nicht höher als die nachstehend angegebenen Temperaturen sein
Frische genießbare Schlachtnebenprodukte
+3 ºC 3)
Butter
+6 ºC
Wild
+4 ºC
Milch (frisch oder pasteurisiert), zum raschen Verbrauch, in Kesseln
+4 ºC 3)
Industriemilch
+6 ºC 3)
Milcherzeugnisse (Joghurt, Kefir, Rahm und Frischkäse) 4)
+4 ºC 3)
Fische, Weichtiere und Krustentiere 1) müssen immer unter schmelzendem Eis befördert werden
Erzeugnisse, auf der Grundlage von Fleisch2)
+6 ºC
Fleisch (mit Ausnahme von frischen genießbaren Schlachtnebenprodukten)
+7 ºC
Geflügel und Kaninchen
+4 ºC
lebenden Weichtieren und lebenden Krustentieren. 2)
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1) Außer geräucherten, gesalzenen, getrockneten, lebenden Fischen,
2) Außer den durch Pökeln, Räuchern, Trocknen oder Sterilisieren haltbar gemachten Erzeugnissen.
3) Grundsätzlich darf die Dauer der Beförderungen 48 Stunden nicht überschreiten.
4) „Frischkäse” bedeutet nicht gereifter Käse, der kurz nach der Herstellung fertig zum Verbrauch ist und der beschränkt haltbar ist.
(1) Artikel 4 gilt für jede Beförderung, die ausschließlich
(2) Absatz 1 gilt ebenfalls für Beförderungen auf dem Seeweg mit Entfernungen unter 150 km, sofern die Güter ohne Umladen in den auf dem Landweg oder den Landwegen benützten Beförderungsmitteln verschifft werden und sofern diesen Beförderungen auf dem Seeweg eine oder mehrere der in Absatz 1 genannten Beförderungen auf dem Landweg vorausgehen oder diesen folgen oder zwischen zweien dieser Beförderungen durchgeführt werden.
(3) Ungeachtet der Absätze 1 und 2 brauchen die Vertragsparteien
Artikel 4 auf Beförderungen von Lebensmitteln nicht anzuwenden, die nicht für den menschlichen Verbrauch bestimmt sind.
(1) Für die Beförderung der in den Anlagen 2 und 3 bezeichneten leicht verderblichen Lebensmittel sind Beförderungsmittel der in Artikel 1 genannten Art zu verwenden, es sei denn, daß dies während der gesamten Dauer der Beförderung wegen der zu erwartenden Temperaturen für die Aufrechterhaltung der in den Anlagen 2 und 3 festgesetzten Temperaturbedingungen offensichtlich überflüssig ist. Diese Beförderungsmittel müssen so ausgewählt und verwendet werden, daß es möglich ist, die in diesen Anlagen festgesetzten Temperaturbedingungen während der gesamten Dauer der Beförderung einzuhalten. Ferner sind alle zweckdienlichen Maßnahmen zu treffen, besonders in bezug auf die Temperatur der Lebensmittel beim Beladen, auf das Beeisen, auf das Nachbeeisen unterwegs und auf sonstige notwendige Tätigkeiten. Vorbehalten bleiben jedoch die für internationale Beförderungen geltenden Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen Verträgen, die für die Vertragsparteien bei Inkrafttreten dieses Übereinkommens gültig sind oder die künftig an deren Stelle treten.
(2) Wird während einer Beförderung, die diesem Übereinkommen unterliegt, der Absatz 1 nicht beachtet, so gilt folgendes
(3) Absatz 1 gilt nur in dem Maße für die Unternehmer des gewerblichen Verkehrs, als sie sich verpflichtet haben, Leistungen unter Einhaltung der Vorschriften des Absatzes 1 zu vermitteln oder zu erbringen und nur insoweit, als die Einhaltung mit der Erbringung dieser Leistungen verknüpft ist. Anderen natürlichen oder juristischen Personen, die sich verpflichtet haben, Leistungen zu vermitteln oder zu erbringen, die die Beachtung dieses Übereinkommens sicherstellen sollen, obliegt die Beachtung nur insoweit, als sie mit der Durchführung der Leistungen verknüpft ist, die zu vermitteln oder zu erbringen sie übernommen haben.
(4) Während einer Beförderung, die diesem Übereinkommen unterliegt und für die der Beladeort im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei liegt, ist Absatz 1 vorbehaltlich des Absatzes 3 zu beachten
Verschiedene Bestimmungen
Dieses Übereinkommen gilt nicht für Beförderungen auf dem Landweg in Containern ohne Umladen des Gutes, wenn diesen Beförderungen eine andere als in Artikel 3 Absatz 2 genannte Beförderung auf dem Seeweg vorausgeht oder ihr folgt.
(1) Jede Vertragspartei trifft alle geeigneten Maßnahmen, um die Beachtung dieses Übereinkommens sicherzustellen. Die zuständigen Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien halten einander über die zu diesem Zweck getroffenen allgemeinen Maßnahmen auf dem laufenden.
(2) Stellt eine Vertragspartei eine Zuwiderhandlung einer im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei wohnenden Person fest oder verhängt sie eine Strafe gegen diese, so setzt ihre Verwaltungsbehörde die Verwaltungsbehörde der anderen Vertragspartei von der Zuwiderhandlung und der Ahndung in Kenntnis.
Die Vertragsparteien bleiben berechtigt, durch zwei- oder mehrseitige Vereinbarungen strengere Bestimmungen, die sowohl für die besonderen Beförderungsmittel als auch für die Temperaturen gelten, auf denen gewisse Lebensmittel während der Beförderung gehalten werden müssen, festzulegen, als in diesem Übereinkommen enthalten sind, vor allem, wenn besondere klimatische Verhältnisse dies erfordern. Diese Bestimmungen sind nur auf jene internationalen Beförderungen anwendbar, die zwischen den Vertragsparteien durchgeführt werden, welche die in diesem Artikel genannten zwei- oder mehrseitigen Vereinbarungen abgeschlossen haben. Diese Vereinbarungen sind dem Generalsekretär der Vereinten Nationen mitzuteilen, der sie den Vertragsparteien dieses Übereinkommens bekanntgibt, die diese Vereinbarungen nicht unterzeichnet haben.
Wird dieses Übereinkommen nicht beachtet, so wird weder das Bestehen noch die Gültigkeit der zur Durchführung der Beförderung abgeschlossenen Verträge berührt.
Schlussbestimmungen
(1) Die Mitgliedstaaten der Wirtschaftskommission für Europa sowie die nach Absatz 8 der Statuten dieser Kommission in beratender Eigenschaft zugelassenen Staaten können Vertragsparteien dieses Übereinkommens werden,
(2) Staaten, die nach Absatz 11 der Statuten der Wirtschaftskommission für Europa berechtigt sind, an gewissen Arbeiten der Kommission teilzunehmen, können Vertragsparteien dieses Übereinkommens werden, indem sie ihm, nachdem es in Kraft getreten ist, beitreten.
(3) Dieses Übereinkommen liegt bis einschließlich 31. Mai 1971 zur Unterzeichnung auf. Nach diesem Tage steht es zum Beitritt offen.
(4) Die Ratifikation oder der Beitritt wird durch Hinterlegung einer Urkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen vollzogen.
(1) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens ohne Vorbehalt der Ratifikation oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde oder jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation erklären, daß dieses Übereinkommen nicht auf die Beförderungen anwendbar ist, die auf allen seinen außerhalb Europas gelegenen Hoheitsgebieten oder auf irgendeinem von diesen durchgeführt werden. Erfolgt diese Notifikation nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens für den notifizierenden Staat, so erlischt seine Anwendbarkeit auf die Beförderungen in dem oder in den in der Notifikation genannten Hoheitsgebieten neunzig Tage nach Eingang dieser Notifikation beim Generalsekretär.
(2) Jeder Staat, der nach Absatz 1 eine Erklärung abgegeben hat, kann zu jedem späteren Zeitpunkt durch eine Notifikation an den Generalsekretär erklären, daß das Übereinkommen auf die Beförderungen in einem in der Notifikation nach Absatz 1 genannten Hoheitsgebiet anwendbar ist; das Übereinkommen wird dann hundertachtzig Tage nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär auf die Beförderungen in dem genannten Hoheitsgebiet anwendbar.
(1) Dieses Übereinkommen tritt ein Jahr, nachdem fünf der in Artikel 9 Absatz 1 bezeichneten Staaten es ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben, in Kraft.
(2) Für jeden Staat, der dieses Übereinkommen ratifiziert oder ihm beitritt, nachdem fünf Staaten es ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben, tritt dieses Übereinkommen ein Jahr nach der Hinterlegung seiner eigenen Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
(1) Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation kündigen.
(2) Die Kündigung wird fünfzehn Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.
Dieses Übereinkommen tritt außer Kraft, wenn nach seinem Inkrafttreten die Zahl der Vertragsparteien während zwölf aufeinanderfolgender Monate weniger als fünf beträgt.
(1) Jeder Staat kann, wenn er dieses Übereinkommen ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde oder zu jedem späteren Zeitpunkt durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation erklären, daß dieses Übereinkommen auf alle oder einzelne Hoheitsgebiete anwendbar ist, deren internationale Beziehungen er wahrnimmt. Das Übereinkommen wird für jedes in der Notifikation genannte Hoheitsgebiet am neunzigsten Tage nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär oder, falls das Übereinkommen dann noch nicht in Kraft getreten ist, mit seinem Inkrafttreten wirksam.
(2) Jeder Staat, der nach Absatz 1 erklärt hat, daß dieses Übereinkommen auf ein Hoheitsgebiet anwendbar ist, dessen internationale Beziehungen er wahrnimmt, kann das Übereinkommen in bezug auf dieses Hoheitsgebiet nach Artikel 12 kündigen.
(1) Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens wird, soweit möglich, durch Verhandlungen zwischen den streitenden Parteien beigelegt.
(2) Jede Streitigkeit, die nicht durch Verhandlungen beigelegt werden konnte, wird auf Antrag einer der streitenden Vertragsparteien einem Schiedsverfahren unterworfen und demgemäß einem oder mehreren Schiedsrichtern zur Entscheidung unterbreitet, die von den streitenden Parteien im gegenseitigen Einvernehmen ausgewählt werden. Einigen sich die streitenden Parteien binnen drei Monaten nach dem Tage des Antrags auf ein Schiedsverfahren nicht über die Wahl eines Schiedsrichters oder von Schiedsrichtern, so kann jede dieser Parteien den Generalsekretär der Vereinten Nationen ersuchen, einen einzigen Schiedsrichter zu ernennen, dem der Streitfall zur Entscheidung überwiesen wird.
(3) Die Entscheidung des oder der nach Absatz 2 bestellten Schiedsrichters oder Schiedsrichter ist für die streitenden Vertragsparteien bindend.
(1) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung, bei der Ratifikation oder beim Beitritt zu diesem Übereinkommen erklären, daß er sich durch Artikel 15 Absätze 2 und 3 nicht als gebunden betrachtet. Die anderen Vertragsparteien sind durch diese Absätze gegenüber keiner Vertragspartei gebunden, die einen solchen Vorbehalt gemacht hat.
(2) Jede Vertragspartei, die einen Vorbehalt nach Absatz 1 gemacht hat, kann diesen Vorbehalt jederzeit durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation zurückziehen.
(3) Abgesehen von dem Vorbehalt nach Absatz 1 ist kein Vorbehalt zu diesem Übereinkommen zulässig.
(1) Ist dieses Übereinkommen drei Jahre lang in Kraft gewesen, so kann jede Vertragspartei durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation die Einberufung einer Konferenz zur Revision des Übereinkommens beantragen. Der Generalsekretär notifiziert diesen Antrag allen Vertragsparteien und beruft eine Revisionskonferenz ein, wenn binnen vier Monaten nach seiner Notifikation mindestens ein Drittel der Vertragsparteien ihm ihre Zustimmung zu dem Antrag mitgeteilt hat.
(2) Wird eine Konferenz nach Absatz 1 einberufen, so setzt der Generalsekretär alle Vertragsparteien davon in Kenntnis und fordert sie auf, binnen drei Monaten die Vorschläge einzureichen, deren Prüfung sie auf der Konferenz wünschen. Der Generalsekretär teilt spätestens drei Monate vor Eröffnung der Konferenz allen Vertragsparteien die vorläufige Tagesordnung der Konferenz sowie den Wortlaut der Vorschläge mit.
(3) Der Generalsekretär lädt zu jeder nach diesem Artikel einzuberufenden Konferenz alle in Artikel 9 Absatz 1 bezeichneten Staaten sowie die Staaten ein, die nach Artikel 9 Absatz 2 Vertragsparteien geworden sind.
(1) Jede Vertragspartei kann eine oder mehrere Änderungen dieses Übereinkommens vorschlagen. Der Wortlaut jedes Änderungsvorschlages ist dem Generalsekretär der Vereinten Nationen mitzuteilen, der ihn allen Vertragsparteien übermittelt und allen anderen in Artikel 9 Absatz 1 bezeichneten Staaten zur Kenntnis bringt.
(2) Binnen sechs Monaten nach dem Tage der Übermittlung des Änderungsvorschlages durch den Generalsekretär kann jede Vertragspartei diesem bekanntgeben,
(3) Solange eine Vertragspartei, die eine Mitteilung nach Absatz 2 Buchstabe b gemacht hat, dem Generalsekretär die Annahme des Änderungsvorschlages nicht notifiziert hat, kann sie binnen neun Monaten nach Ablauf der für die Mitteilung vorgesehenen Frist von sechs Monaten gegen den Änderungsvorschlag Einspruch erheben.
(4) Wird nach den Absätzen 2 und 3 Einspruch gegen den Änderungsvorschlag erhoben, so gilt er als nicht angenommen und bleibt ohne jede Wirkung.
(5) Ist kein Einspruch nach den Absätzen 2 und 3 gegen den Änderungsvorschlag erhoben worden, so gilt er zu folgendem Zeitpunkt als angenommen
(6) Jede Änderung tritt sechs Monate nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem sie als angenommen gilt.
(7) Der Generalsekretär notifiziert so bald als möglich allen Vertragsparteien, ob gegen den Änderungsvorschlag Einspruch nach Absatz 2 Buchstabe a erhoben worden ist und ob eine oder mehrere Vertragsparteien eine Mitteilung nach Absatz 2 Buchstabe b an ihn gerichtet haben. Haben eine oder mehrere Vertragsparteien eine derartige Mitteilung gemacht, so notifiziert er in der Folge allen Vertragsparteien, ob die Vertragspartei oder die Vertragsparteien, die eine derartige Mitteilung gemacht haben, Einspruch gegen den Änderungsvorschlag erheben oder ihn annehmen.
(8) Unabhängig von dem in den Absätzen 1 bis 6 vorgesehenen Änderungsverfahren können die Anlagen und Anhänge zu diesem Übereinkommen durch Vereinbarungen zwischen den zuständigen Verwaltungsbehörden aller Vertragsparteien geändert werden. Hat die Verwaltungsbehörde einer Vertragspartei erklärt, daß nach ihrem innerstaatlichen Recht ihre Zustimmung zu einer solchen Vereinbarung von einer Sonderermächtigung oder von der Genehmigung durch eine gesetzgebende Körperschaft abhängt, so gilt die Zustimmung der betreffenden Vertragspartei zur Änderung der Anlage als nicht erteilt, bis diese Vertragspartei dem Generalsekretär notifiziert hat, daß die erforderliche Ermächtigung oder Genehmigung erteilt worden ist. Die Vereinbarung zwischen den zuständigen Verwaltungsbehörden kann vorsehen, daß während einer Übergangszeit die alten Anlagen ganz oder teilweise neben den neuen in Kraft bleiben. Der Generalsekretär setzt den Tag fest, an dem die neuen Fassungen, die sich aus derartigen Änderungen ergeben, in Kraft treten.
Außer den Notifikationen, die in Artikel 17 und 18 vorgesehen sind, notifiziert der Generalsekretär der Vereinten Nationen den in Artikel 9 Absatz 1 bezeichneten Staaten sowie den Staaten, die auf Grund des Artikels 9 Absatz 2 Vertragsparteien geworden sind,
Nach dem 31. Mai 1971 wird die Urschrift dieses Übereinkommens beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; dieser übermittelt allen in Artikel 9 Absätze 1 und 2 bezeichneten Staaten beglaubigte Abschriften.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
GESCHEHEN zu Genf am ersten September neunzehnhundertundsiebzig in einer Urschrift in englischer, französischer und russischer Sprache, wobei der Wortlaut der drei Sprachen gleichermaßen verbindlich ist.