Suchtgiftkonvention 1961
Inhaltsübersicht (59)
Gesetzestext (59 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß der nachstehenden Staatsverträge
Einzige Suchtgiftkonvention 1961 samt Anhängen sowie Erklärung der Republik Österreich zum Art. 36 und Protokoll, mit dem die Einzige Suchtgiftkonvention 1961 abgeändert wird, wird genehmigt.
Die Bahamas, Barbados, Fidschi, Lesotho, Mauritius und Tonga haben erklärt, sich auch nach Erlangung der Unabhängigkeit als an die Konvention gebunden zu erachten.
Anläßlich der Ratifikation oder des Beitritts haben die nachstehenden Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben
Die Demokratische Volksrepublik Algerien ist mit dem gegenwärtigen Wortlaut des Artikels 42, der die Anwendung des Übereinkommens in Gebieten außerhalb des Mutterlandes unmöglich machen könnte, nicht einverstanden.
Die Demokratische Volksrepublik Algerien betrachtet sich als durch die Bestimmungen des Artikels 48 Abs. 2 nicht gebunden, demzufolge jede Streitigkeit dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung unterbreitet werden muß.
Die Demokratische Volksrepublik Algerien erklärt, daß für die Unterbreitung einer Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof in jedem einzelnen Fall die Zustimmung aller beteiligten Parteien erforderlich ist.
Vorbehalt hinsichtlich Artikel 48 Absatz 2: Die Republik Argentinien anerkennt nicht die obligatorische Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofs.
Vorbehalt hinsichtlich Artikel 49: Die Republik Argentinien behält sich die mit Absatz 1 Buchstabe c „Kauen von Kokablättern“ und Absatz 1 Buchstabe c „Handel mit dem unter dem Buchstaben c bezeichneten Suchtgift zu den dort erwähnten Zwecken“ zuerkannten Rechte vor.
Unter den Vorbehalten, die in Artikel 49 Buchstaben a, d und e des Übereinkommens angeführt sind, und insbesondere vorbehaltlich des Rechts der Regierung der Volksrepublik Bangladesh, auf ihrem Gebiet vorübergehend
Ich erkläre, daß meine Unterschrift zu dieser Einzigen Konvention unter der Voraussetzung erfolgt, daß sich der Schan-Staat folgende Rechte vorbehalten kann
(1) Süchtigen im Schan-Staat das Opiumrauchen für eine Übergangsperiode von 20 Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Einzigen Konvention zu gestatten;
(2) Zu obigem Zweck Opium zu gewinnen und herzustellen;
(3) Eine Liste der Opium-Verbraucher im Schan-Staat vorzulegen, sobald die Regierung des Schan-Staats diese Liste am 31. Dezember 1963 fertiggestellt hat.
Vorbehalt zu Artikel 48 Absatz 2
Die Volksrepublik Bulgarien betrachtet sich nicht als zur Durchführung des Art. 48 Abs. 2 betreffend die obligatorische Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofs verpflichtet.
Alle Arten von Streitigkeiten zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien über die Auslegung und Anwendung dieses Übereinkommens, die nicht durch Verhandlungen beigelegt werden können, sind erst nach vorheriger, für jeden einzelnen Fall ausdrücklich erfolgter Zustimmung der Streitparteien dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung zu unterbreiten.
Vorbehalt zu Art. 12 Abs. 2 und 3, Art. 13 Abs. 2, Art. 14 Abs. 1 und 2 und Art. 31 Abs. 1 (b)
Die Deutsche Demokratische Republik betrachtet sich nicht an die Bestimmungen des Art. 12 Abs. 2 und 3, des Art. 13 Abs. 2, des Art. 14 Abs. 1 und 2 und des Art. 31 Abs. 1 (b) der Konvention gebunden, soweit sie Staaten betreffen, die nicht die Möglichkeit haben, gemäß Art. 40 der Konvention Mitglied dieser Konvention zu werden.
Zu Art. 48 Abs. 2 der Konvention wurde folgender Vorbehalt erklärt
Die Deutsche Demokratische Republik betrachtet sich nicht an die Bestimmung des Art. 48 Abs. 2 der Konvention gebunden, die die obligatorische Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofes vorsieht, und vertritt hinsichtlich der Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofes für Streitfälle, die sich aus der Auslegung oder Anwendung der Konvention ergeben, die Auffassung, daß in jedem einzelnen Fall die Zustimmung aller am Streitfall beteiligten Parteien für die Überweisung eines bestimmten Streitfalles zur Entscheidung an den Internationalen Gerichtshof erforderlich ist.
Der Generalsekretär empfing am 15. März 1976 eine Mitteilung der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik, in der es unter anderem heißt
Bei ihrem Beitritt zur Einzigen Suchtgiftkonvention vom 30. Mai 1961 ging die Deutsche Demokratische Republik lediglich von den in Art. 40 festgelegten Bestimmungen für den Beitritt zu diesem Übereinkommen aus. Eine Absicht zum Beitritt zum Übereinkommen in seiner durch das Protokoll vom 25. März 1972 abgeänderten Form bestand nicht.
Unter den in Art. 49 Abs. 1 Buchstaben a, b, d und c des Übereinkommens genannten Vorbehalten, nämlich vorbehaltlich des Rechts der Regierung Indiens, in jedem ihrer Hoheitsgebiete vorübergehend folgendes zu gestatten
In bezug auf Art. 48 Abs. 2 betrachtet sich die Indonesische Regierung als durch die Bestimmungen dieses Absatzes nicht gebunden, die vorsehen, daß alle Streitigkeiten, die nicht gemäß Abs. 1 geregelt werden können, dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung unterbreitet werden müssen. Die Indonesische Regierung steht auf dem Standpunkt, daß für jeden einzelnen Streitfall, der dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung unterbreitet werden soll, die Zustimmung aller Streitparteien erforderlich ist.
Hinsichtlich der Gleichheit der Niederlande, Surinams und der Niederländischen Antillen vom Standpunkt des öffentlichen Rechts hat der in Art. 42 verwendete Ausdruck „außerhalb des Mutterlandes“ nicht mehr seine ursprüngliche Bedeutung, soweit Surinam und die Niederländischen Antillen betroffen sind, sondern soll infolgedessen „außereuropäisch“ bedeuten.
Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan gestattet vorübergehend in jedem ihrer Hoheitsgebiete
Die Regierung der Polnischen Volksrepublik betrachtet sich nicht als durch die Bestimmungen der Art. 12 Abs. 2 und 3, Art. 13 Abs. 2, Art. 14 Abs. 1 und 2 und Art. 31 Abs. 1 Buchstabe b der Einzigen Suchtgiftkonvention 1961 betreffend die Staaten gebunden, die nicht die Möglichkeit haben, sich im genannten Übereinkommen zu beteiligen.
Vorbehalte
Die Schweiz beläßt Art. 9 des am 26. Juni 1936 in Genf unterzeichneten Übereinkommens zur Unterdrückung des unerlaubten Handels mit Suchtgiften *) in Kraft.
Die Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken betrachtet sich nicht als durch die Bestimmungen der Art. 12 Abs. 2 und 3, Art. 13 Abs. 2, Art. 14 Abs. 1 und 2 und Art. 31 Abs. 1 Buchstabe b der Einzigen Suchtgiftkonvention gebunden, wenn sie auf Staaten angewendet werden, die auf Grund des in Art. 40 dieses Übereinkommens bestimmten Verfahrens nicht berechtigt sind, Vertragsparteien dieses Übereinkommens zu werden.
Die Regierung von Ceylon hat den Generalsekretär unterrichtet, daß hinsichtlich des Art. 17 des Übereinkommens „die bestehende Verwaltungsstelle zur Anwendung dieses Übereinkommens beibehalten und keine „besondere Verwaltungsstelle“ zu diesem Zweck geschaffen wird.“
Mit einem Vorbehalt hinsichtlich Art. 48 des Übereinkommens, gemäß Art. 50 Abs. 2.
Die Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik ist durch die Bestimmungen der Art. 12 Abs. 2 und 3, Art. 13 Abs. 2, Art. 14 Abs. 1 und 2 und Art. 31 Abs. 1 Buchstabe b der Einzigen Suchtgiftkonvention 1961 hinsichtlich jener Staaten nicht gebunden, denen es gemäß dem in Art. 40 des genannten Übereinkommens vorgesehenen Verfahren verwehrt ist, Vertragsparteien der Einzigen Suchtgiftkonvention 1961 zu werden.
Die Regierung der Ukrainischen Sozialistischen Sowjetrepublik betrachtet sich nicht als durch die Bestimmungen der Art. 12 Abs. 2 und 3, Art. 13 Abs. 2, Art. 14 Abs. 1 und 2 und Art. 31 Abs. 1 Buchstabe b der Einzigen Suchtgiftkonvention gebunden, wenn sie auf Staaten angewendet werden, die auf Grund des in Art. 40 dieses Übereinkommens vorgesehenen Verfahrens nicht berechtigt sind, Vertragsparteien dieses Übereinkommens zu werden.
(1) Die Regierung der Ungarischen Volksrepublik ist mit der Bestimmung von Art. 48 Abs. 2 unter der Voraussetzung einverstanden, daß für die Verweisung einer Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung in jedem einzelnen Fall die Zustimmung aller Streitparteien erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich der Staaten, die auf Grund der Bestimmungen des Art. 40 der Einzigen Suchtgiftkonvention 1961 nicht Mitglieder des Übereinkommens werden können, betrachtet sich die Regierung der Ungarischen Volksrepublik als durch Art. 12 Punkt 2 und 3, Art. 13 Punkt 2, Art. 14 Punkt 1 und 2 und Art. 31 Punkt 1 Buchstabe b nicht gebunden.
Die Regierung der Weißrussischen Sozialistischen Sowjetrepublik betrachtet sich nicht als durch die Bestimmungen der Art. 12 Abs. 2 und 3, Art. 13 Abs. 2, Art. 14 Abs. 1 und 2 und Art. 31 Abs. 1 Buchstabe b der Einzigen Suchtgiftkonvention gebunden, wenn sie auf Staaten angewendet werden, die auf Grund des in Art. 40 dieses Übereinkommens vorgesehenen Verfahrens nicht berechtigt sind, Vertragsparteien dieses Übereinkommens zu werden.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben bis 1. Feber 1978 folgende weitere Staaten das Protokoll, mit dem die Einzige Suchtgiftkonvention 1961 abgeändert wird, ratifiziert oder sind ihm beigetreten
Ägypten, Argentinien, Australien, Bahamas, Barbados, Benin, Bundesrepublik Deutschland (einschließlich Berlin (West)), Brasilien, Chile, Costa Rica, Dänemark, Ecuador, Elfenbeinküste, Fidschi, Finnland, Frankreich (ganzes Hoheitsgebiet der Französischen Republik (Europäische und Überseedepartements und Überseegebiete)), Guatemala, Haiti, Heiliger Stuhl, Indonesien, Island, Israel, Italien, Japan, Jordanien, Kamerun, Kanada, Kenia, Kolumbien, Republik Korea, Kuwait, Lesotho, Luxemburg, Madagaskar, Malawi, Mexiko, Monaco, Niger, Norwegen, Panama, Paraguay, Peru, Philippinen, Rumänien, Schweden, Senegal, Singapur, Spanien, Südafrika, Syrien, Thailand, Togo, Tonga, Tunesien, Uruguay, Vereinigte Staaten von Amerika, Zaire, Zypern.
Nach dem 1. Feber 1978 haben folgende Staaten das genannte Protokoll ratifiziert oder sind ihm beigetreten
Malaysia am 20. April 1978, das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland (einschließlich der Assoziierten Staaten (Antigua, Dominica, St. Christopher-Nevis-Anguilla, St. Lucia, St. Vincent), Belize, Bermuda, Britische Jungfern-Inseln, Brunei, Falkland-Inseln und abhängige Gebiete, Gibraltar, Gilbert-Inseln, Guernsey, Hongkong, Jersey, Insel Man, Montserrat, Salomon-Inseln, St. Helena und abhängige Gebiete, Turks- und Caicos-Inseln sowie Tuvalu) am 20. Juni 1978 und Jugoslawien am 23. Juni 1978.
Anläßlich der Ratifikation oder des Beitritts haben die nachstehenden Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben
Brasilien möchte die Gelegenheit ergreifen, um die Erklärung zu wiederholen, die es seinerzeit in der Vollsitzung der Konferenz zum Zwecke von Verhandlungen über das Protokoll, die vom 6. bis zum 24. März 1972 in Genf stattfand, abgab und derzufolge Staaten, deren Gesetze der Auslieferung eigener Staatsbürger entgegenstehen, durch die Abänderungen zu Art. 36 des Übereinkommens nicht zu deren Auslieferung verpflichtet werden.
Gemäß Art. 21 des Protokolls möchte Brasilien klarstellen, daß es die mit Art. 1 des Protokolls eingeführte Abänderung des Art. 2 Abs. 4 der Einzigen Suchtgiftkonvention 1961 nicht annimmt.
Mit einem Vorbehalt hinsichtlich Art. 1 Abs. 4, mit dem Art. 2 der Einzigen Konvention abgeändert wird.
Entsprechend den ihr vom Gesetz übertragenen Befugnissen hat die Regierung des Staates Israel beschlossen, das Protokoll zu ratifizieren, sich aber jedes Recht vorzubehalten, gegenüber den anderen Vertragsstaaten auf vollständiger Gegenseitigkeit zu bestehen.
Mit einem Vorbehalt hinsichtlich des neuen Art. 14 Abs. 2 Buchstabe b Ziffer (i), (ii) und (iii).
Die Ratifikationsurkunde enthält den Vorbehalt, daß Artikel 9 und 11 auf dem Hoheitsgebiet der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien nicht gelten.
Gemäß den Bestimmungen des Art. 21 „Vorbehalte“ des am 25. März 1972 in Genf angenommenen Protokolls, mit dem die Einzige Suchtgiftkonvention 1961 abgeändert wird, macht die Regierung von Mexiko anläßlich ihres Beitritts zu diesem internationalen Dokument einen ausdrücklichen Vorbehalt hinsichtlich der Anwendung der Art. 5 (Abänderung des Art. 12 Abs. 5 der Einzigen Konvention); 6 (Abänderung des Art. 14 Abs. 1 und 2 der Einzigen Konvention); und 11 (neuer Art. 21 bis, Beschränkung der Gewinnung von Opium). Dementsprechend ist Mexiko hinsichtlich der Artikel, die Gegenstand dieses Vorbehalts sind, durch die entsprechenden Texte der Einzigen Suchtgiftkonvention 1961 in ihrer ursprünglichen Fassung gebunden.
Mit einem Vorbehalt hinsichtlich Art. 36 Abs. 2, der in dem vom Minister für Auswärtige Angelegenheiten Panamas unterzeichneten Dokument vom 3. Mai 1972 enthalten ist.
Der Vorbehalt hat folgenden Wortlaut
... Mit dem ausdrücklichen Vorbehalt, daß die in Art. 14 des Protokolls enthaltene Abänderung des Art. 36 Abs. 2 der Einzigen Suchtgiftkonvention aus dem Jahre 1961 (a) Auslieferungsverträge, welchen die Republik Panama angehört, in keinem Fall so abändert, daß sie gezwungen wäre, ihre eigenen Staatsangehörigen auszuliefern; (b) von der Republik Panama nicht verlangt, in eventuelle künftige Auslieferungsverträge eine Bestimmung aufzunehmen, derzufolge sie verpflichtet wäre, ihre eigenen Staatsbürger auszuliefern; und (c) nicht in einer Weise ausgelegt oder angewendet werden kann, die auf Seiten der Republik Panama zur Verpflichtung führt, ihre eigenen Staatsbürger auszuliefern.
Die Regierung von Peru erhebt Vorbehalte hinsichtlich des letzten Teils von Art. 5 zweiter Absatz des Protokolls, mit dem Art. 12 Abs. 5 der Einzigen Suchtgiftkonvention 1961 abgeändert wird, da sie der Ansicht ist, daß die darin dem Internationalen Suchtgiftkontrollrat (INCB) übertragenen Befugnisse mit seiner Aufgabe als Koordinationsorgan für innerstaatliche Kontrollsysteme unvereinbar ist und ihm überstaatliche Aufsichtsfunktionen verleiht.
Die Sozialistische Republik Rumänien betrachtet sich durch die in Art. 6 enthaltenen Bestimmungen nicht gebunden, sofern sich diese auf Staaten beziehen, die der Einzigen Konvention nicht angehören.
ACETYLMETHADOL (3-acetoxy-6-dimethylamino-4,4-diphenylheptane)
ALLYLPRODIN (3-allyl-1-methyl-4-phenyl-4-propionoxypiperidine)
ALPHACETYLMETHADOL (alpha-3-acetoxy-6-dimethylamino-4,4- diphenylheptane)
ALPHAMEPRODIN (alpha-3-ethyl-1-methyl-4-phenyl-4- proplonoxypiperidine)
ALPHAMETHADOL (alpha-6-dimethylamino-4,4-diphenyl-3-heptanol)
ALPHAPRODIN (alpha-1,3-dimethyl-4-phenyl-4-propionoxypiperidine)
ANILERIDIN (1-para-aminophenethyl-4-phenylpiperidine-4-caboxylic acid ethyl ester)
BENZETHIDIN (1-(2-benzyloxyethyl)-4-phenylpiperidine-4-carboxylic acid ethyl ester)
BENZYLMORPHIN (3-benzylmorphine)
BFTACETYLMETHADOL (beta-3-acetoxy-6-dimethylamino-4,4- diphenylheptane)
BETAMEPRODIN (beta-3-ethyl-1-methyl-4-phenyl-4-propionoxypiperidine)
BETAMETHADOL (beta-6-dimethyhmino-4,4-diphenyl-3-heptanol)
BETAPRODIN (beta-1,3-dimethyl-4-phenyl-4-propionoxypiperidine)
CANNABIS und CANNABISHARZ und EXTRAKTE UND CANNABISTINKTUREN CLONITAZEN (2-para-chlorbenzyl-1-diethylaminoethyl-5- nitrobenzimidazole)
COCABLÄTTER
COCAIN (Methylester von Benzoylecgonine)
MOHNSTROH-KONZENTRAT (das bei Verarbeitung von Mohnstroh zwecks Konzentrierung der Alkaloide anfallende Material, wenn dieses im Handel erhältlich ist)
DESOMORPHIN (dihydrodeoxymorphine)
DEXTROMORAMID ((+)-4-(2-methyl-4-oxo-3,3-diphenyl-4-(1- pyrrolidinyl)butyl)morpholine)
DIAMPROMID (N-(2-methylphenethylamino) propyl)propionanilide)
DIETHYLTHIAMBUTEN (3-diethylamino-1,1-di-(2`-thienyl)-1-butene)
DIHYDROMORPHIN
DIMENOXADOL (2-dimethylaminoethyl-1-ethoxy-1,1-diphenylacetate)
DIMEPHEPTANOL (6-dimethylamino-4,4-diphenyl-3-heptanol)
DIMETHYLTHIAMBUTEN (3-dimethylamino-1,1-di-(2`-thienyl-)1-butene)
DIOXAPHETYL BUTYRAT (ethyl 4-morpholino-2,2-diphenylbutyrate)
DIPHENOXYLAT (1-(3-cyano-3,3-diphenylpropyl)-4-phenylpiperidine-4- carboxylic acid ethyl ester)
DIPIPANON (4,4-diphenyl-6-piperidine-3-heptanone)
ECGONIN, seine Ester und Derivate, die in Ecgonin und Cocain umgewandelt werden können
ETHYLMETHYLTHIAMBUTEN (3-ethylmethylamino-1,1-di-(2`-thienyl)-1- buteno)
ETONITAZEN (1-diethylaminoethyl-2-para-ethoxybenzyl-5- nitrobenzimidazole)
ETOXERIDIN (1(2-(2-hydroxyethoxy) ethyl)-4-phenylpiperidine-4- carboxylic acid ethyl ester)
FURETHIDIN (1-(2-tetrahydrofurfuryloxyethyl)-4-phenylpiperidine-4-carboxylic acid ethyl ester)
HEROIN (diacetylmorphine)
HYDROCODON (dihydrocodeinone)
HYDROMORPHINOL (14-hydroxydihydromorphine)
HYDROMORPHON (dihydromorphinone)
HYDROXYPETHlDIN (4-meta-hydroxyphenyl-1-methylpiperidine-4-crboxylic acid ethyl ester)
ISOMETHADON (6-dimethylamino-5-methyl-4,4-diphenyl-3-hexanone)
KETOBEMlDON (4-meta-hydroxyphenyl-1-methyl-4-propionylpiperidine)
LEVOMETHORPHAN ((-)-3-methoxy-N-methylmorphinan)
LEVOMORAMID ((-)-4-(2-methyl-4-oxo-3,3-diphenyl-4-(1-pyrrolidinyl) butyl)morpholine)
LEVOPHENACYLMORPHAN ((-)-3-hydroxy-N-phenacylmorphinan)
LEVORPHANOL ((-)-3-hydroxy-N-methylmorphinan)
METAZOCIN (2`-hydroxy-2,5,9-trimethyl-6,7-benzomorphan)
METHADON (6-dimethylamino-4,4-diphenyl-3-heptanone)
METHYLDESORPHIN (6-methyl-delta 6-deoxymorphine)
METHYLDIHYDROMORPHIN (6-methyldihydromorphine) 1-Methyl-4-phenylpiperidine-4-carboxylic acid
METOPON (5-methyldihydromorphinone)
MORPHERIDIN (1-(2-morpholinoethyl)-4-phenylpiperidine-4-carboxylic acid ethyl ester)
MORPHIN
MORPHIN METHOBROMID und andere Stickstoff-Morphinderivate
MORPHIN-N-OXID
MYROPHIN (myristylbenzylmorphine)
NICOMORPHIN (3,6-dinicotinylmorphine)
NORLEVORPHANOL ((-)-3-hydroxymorphinan)
NORMETHADON (6-dimethylamino-4,4-diphenyl-3-hexanone)
NORMORPHIN (demethylmorphine)
OPIUM
OXYCODON (14-hydroxydihydrocodeinone)
OXYMORPHON (14-hydroxydihydromorphinone)
PETHIDIN (1-methyl-4-phenylpiperidine-4-carboxylic acid ethyl ester)
PHENADOXON (6-morpholino-4,4-diphenyl-3-heptanone)
PHENAMPROMID (N-(1-methyl-2-piperidinoethyl)propionanilid
PHENAZOCIN (2`-hydroxy-5,9-dimethyl-2-phenethyl-6,7-benzomorphan)
PHENOMORPHAN (3-hydroxy-N-phenethylmorphinan)
PHENOPERIDIN (1-(3-hydroxy-3-phenylpropyl)-4-phenylpiperidine-4- carboxylic acid ethyl ester)
PIMINODIN (4-phenyl-1-(3-phenylaminopropyl)piperidine-4-carboxylic acid ethyl ester)
PROHEPTAZIN (1,3-dimethyl-4-phenyl-4-propionoxyazacycloheptane)
PROPERIDIN (1-methyl-4-phenylpiperidine-4-carboxylic acid isopropyl ester)
RACEMETHORPHAN ((±)-3-methoxy-N-methylmorphinan)
RACEMORAMID ((±)-4-(2-methyl-4-oxo-3,3-diphenyl-4-(1-pyrroldinyl) butyl)morpholine)
RACEMORPHAN ((±)-3-hydroxy-N-methylmorphinan)
THEBACON (acetyldihydrocodeinone)
THEBAIN
TRIMEPERIDIN (1,2,5-trimethyl-4-phenyl-4-propionoxypiperidine); und,
falls nicht besonders ausgenommen, die Isomere der in diesem Anhang aufgeführten Suchtgifte, wenn das Bestehen solcher Isomere in der bestimmten chemischen Bezeichnung möglich ist;
falls nicht in einem anderen Anhang verzeichnet, die Ester und Äther der in diesem Anhang aufgeführten Suchtgifte, wenn das Bestehen solcher Ester oder Äther möglich ist;
die Salze der in diesem Anhang verzeichneten Suchtgifte, einschließlich der Salze der Ester, Äther und Isomere, wie oben festgelegt, falls das Bestehen solcher Salze möglich ist.
(1) Soweit nicht etwas anderes ausdrücklich angegeben oder auf Grund des Zusammenhangs erforderlich ist, gelten für das gesamte Übereinkommen folgende Begriffsbestimmungen
(2) Im Sinne dieses Übereinkommens gilt ein Suchtgift als „verbraucht“, wenn es zur Einzelverteilung, medizinischen Verwendung oder wissenschaftlichen Forschung an eine Person oder ein Unternehmen geliefert worden ist; der Ausdruck „Verbrauch“ ist entsprechend auszulegen.
ACETYLDIHYDROCODEIN
CODEIN (3-methylmorphine)
DIHYDROCODEIN
ETHYLMORPHIN (3-ethylmorphine)
NORCODEIN (N-demethylcodeine)
PHOLCODIN (morpholinylethylmorphine); und,
falls nicht besonders ausgenommen, die Isomere der in diesem Anhang aufgeführten Suchtgifte, wenn das Bestehen solcher Isomere in der bestimmten chemischen Bezeichnung möglich ist;
die Salze der in diesem Anhang aufgeführten Suchtgifte, einschließlich der Salze der Isomere, wie oben festgelegt, falls das Bestehen solcher Salze möglich ist.
(1) Abgesehen von Kontrollmaßnahmen, die auf bestimmte Suchtgifte beschränkt sind, gelten für die im Anhang I aufgeführten Suchtgifte alle Kontrollmaßnahmen, welche auf die unter dieses Übereinkommen fallenden Suchtgifte anwendbar sind, insbesondere die in den Artikeln 4 Buchstabe c, 19, 20, 21, 29, 30, 31, 32, 33, 34 und 37 vorgeschriebenen Maßnahmen.
(2) Für die im Anhang II aufgeführten Suchtgifte gelten dieselben Kontrollmaßnahmen wie für die Suchtgifte des Anhangs I mit Ausnahme der in Artikel 30 Absätze 2 und 5 in bezug auf den Einzelhandel vorgeschriebenen Maßnahmen.
(3) Für die nicht im Anhang III aufgeführten Zubereitungen gelten dieselben Kontrollmaßnahmen wie für die in ihnen enthaltenen Suchtgifte; hinsichtlich dieser Zubereitungen brauchen jedoch Schätzungen (Artikel 19) und Statistiken (Artikel 20) nicht gesondert von den auf die betreffenden Suchtgifte bezüglichen eingereicht und Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe c sowie Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii nicht angewandt zu werden.
(4) Für die im Anhang III aufgeführten Zubereitungen gelten dieselben Kontrollmaßnahmen wie für die Zubereitungen, die Suchtgifte des Anhangs II enthalten, jedoch brauchen Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe b und Absätze 3 bis 15 und bezüglich ihres Erwerbs und ihrer Abgabe im Einzelhandel Artikel 34 Buchstabe b nicht angewandt zu werden, und die für Schätzungen (Artikel 19) und Statistiken (Artikel 20) erforderlichen Angaben sind auf die Suchtgiftmengen zu beschränken, die bei der Herstellung dieser Zubereitungen verwendet werden.
(5) Die im Anhang IV aufgeführten Suchtgifte werden auch in den Anhang I aufgenommen; für sie gelten alle auf Suchtgifte des Anhangs I anzuwendenden Kontrollmaßnahmen und zusätzlich folgende
(6) Zusätzlich zu den auf alle Suchtgifte des Anhangs I anzuwendenden Kontrollmaßnahmen gelten für Opium der Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe f und die Artikel 21 bis 23 und 24, für Kokablätter die Artikel 26 und 27 und für Cannabis der Artikel 28.
(7) Für Opiummohn, den Kokastrauch, die Cannabispflanze, Mohnstroh und Cannabisblätter gelten die Kontrollmaßnahmen des Artikels 19 Absatz 1 Buchstabe e, des Artikels 20 Absatz 1 Buchstabe g, des Artikels 21 bis und der Artikel 22 bis 24; 22, 26 und 27; 22 und 28; 25; 28, soweit diese sich jeweils auf die in Betracht kommenden Rohstoffe beziehen.
(8) Die Vertragsparteien werden sich nach besten Kräften bemühen, auf Stoffe, die nicht unter dieses Übereinkommen fallen, aber zur unerlaubten Herstellung von Suchtgiften verwendet werden können, alle durchführbaren Überwachungsmaßnahmen anzuwenden.
(9) Die Vertragsparteien sind nicht verpflichtet, dieses Übereinkommen auf Suchtgifte anzuwenden, die in der gewerblichen Wirtschaft üblicherweise für andere als medizinische oder wissenschaftliche Zwecke verwendet werden,
a) es sich um Verbindungen mit einem oder mehreren Bestandteilen in solcher Form handelt, daß die Zubereitung keine oder nur eine geringfügige Gefahr des Mißbrauchs bildet, und von solcher Art, daß das Suchtgift nicht durch leicht anwendbare Verfahren oder in einem Ausmaß zurückgewonnen werden kann, das eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit bedeuten würde, und
b) sie nicht mehr als 100 Milligramm des Suchtgiftes pro Dosiseinheit enthalten und in unaufgeteilten Zubereitungen eine Stärke von höchstens 2,5% haben.
(1) Liegen einer Vertragspartei oder der Weltgesundheitsorganisation Angaben vor, die nach ihrer Auffassung die Änderung eines Anhangs erforderlich machen, so notifiziert sie dies dem Generalsekretär und leitet ihm alle diese Notifikationen erhärtenden Angaben zu.
(2) Der Generalsekretär übermittelt die Notifikation und alle ihm erheblich erscheinenden Angaben den Vertragsparteien, der Kommission und, wenn die Notifikation von einer Vertragspartei ausging, der Weltgesundheitsorganisation.
(3) Betrifft die Notifikation einen nicht im Anhang I oder II aufgeführten Stoff,
(4) Stellt die Weltgesundheitsorganisation fest, daß eine Zubereitung im Hinblick auf die darin enthaltenen Stoffe weder mißbraucht werden noch schädliche Wirkungen hervorrufen kann (Absatz 3) und daß es nur schwer möglich ist, das darin enthaltene Suchtgift zurückzugewinnen, so kann die Kommission im Einklang mit der Empfehlung der Weltgesundheitsorganisation diese Zubereitung in den Anhang III aufnehmen.
(5) Stellt die Weltgesundheitsorganisation fest, daß ein im Anhang I aufgeführtes Suchtgift besonders geeignet ist, mißbraucht zu werden und schädliche Wirkungen hervorzurufen (Absatz 3) und daß diese Eigenschaft nicht durch erhebliche therapeutische Vorzüge aufgewogen wird, die anderen, im Anhang IV nicht aufgeführten Stoffen fehlen, so kann die Kommission im Einklang mit der Empfehlung der Weltgesundheitsorganisation dieses Suchtgift in den Anhang IV aufnehmen.
(6) Betrifft eine Notifikation ein im Anhang I oder II aufgeführtes Suchtgift oder eine im Anhang III aufgeführte Zubereitung, so kann die Kommission außer der in Absatz 5 vorgesehenen Maßnahme im Einklang mit der Empfehlung der Weltgesundheitsorganisation einen jeden Anhang ändern,
(7) Jeden Beschluß der Kommission auf Grund dieses Artikels teilt der Generalsekretär allen Mitgliedern der Vereinten Nationen, allen Nichtmitgliedern, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, der Weltgesundheitsorganisation und dem Suchtgiftkontrollamt mit. Der Beschluß tritt für jede Vertragspartei mit Eingang dieser Mitteilung in Kraft, und die Parteien treffen sodann die nach diesem Übereinkommen erforderlichen Maßnahmen.
(8) a) Die Beschlüsse der Kommission zur Änderung eines Anhangs unterliegen der Nachprüfung durch den Rat, wenn eine Vertragspartei dies binnen neunzig Tagen beantragt, nachdem die Notifikation des Beschlusses bei ihr eingegangen ist. Der Antrag auf Nachprüfung ist zusammen mit allen ihn begründenden erheblichen Angaben beim Generalsekretär zu stellen.
b) Der Generalsekretär leitet der Kommission, der Weltgesundheitsorganisation und allen Vertragsparteien Abschriften des Nachprüfungsantrages und der diesbezüglichen Angaben mit der Aufforderung zu, binnen neunzig Tagen hierzu Stellung zu nehmen. Alle eingehenden Stellungnahmen werden dem Rat zur Erwägung vorgelegt.
c) Der Rat kann den Beschluß der Kommission bestätigen, ändern oder aufheben; der diesbezügliche Beschluß des Rates ist endgültig. Er wird allen Mitgliedern der Vereinten Nationen, den Nichtmitgliedstaaten, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, der Kommission, der Weltgesundheitsorganisation und dem Suchtgiftkontrollrat notifiziert.
d) Solange die Nachprüfung dauert, bleibt der ursprüngliche Beschluß der Kommission in Kraft.
(9) Beschlüsse der Kommission nach diesem Artikel unterliegen nicht dem in Artikel 7 vorgesehenen Nachprüfungsverfahren.
CANNABIS und CANNABISHARZ
DESOMORPHIN (dihydrodeoxymorphine)
HEROIN (diacetylmorphine)
KETOBEMIDON (4-meta-hydroxyphenyl-1-methyl-4-propionylpiperidine); und die Salze der in diesem Anhang verzeichneten Suchtgifte, falls die Bildung solcher Salze möglich ist.
Die Vertragsparteien treffen alle erforderlichen Gesetzgebungs- und Verwaltungsmaßnahmen,
Die Republik Österreich legt Artikel 36 Absatz 1 wie folgt aus: Die in dieser Bestimmung enthaltene Verpflichtung der Vertragspartei kann auch durch die Schaffung von Verwaltungsstraftatbeständen erfüllt werden, die eine angemessene Ahndung für die darin genannten Verstöße vorsehen.
In Anerkennung der Zuständigkeit der Vereinten Nationen für die internationale Suchtgiftkontrolle vereinbaren die Vertragsparteien, die Suchtgiftkommission des Wirtschafts- und Sozialrats und den Internationalen Suchtgiftkontrollrat mit den diesen Organen in diesem Übereinkommen zugewiesenen Aufgaben zu betrauen.
Die Ausgaben der Kommission und des Suchtgiftkontrollrats gehen zu Lasten der Vereinten Nationen; das Nähere regelt die Generalversammlung. Vertragsparteien, die nicht Mitglied der Vereinten Nationen sind, leisten zu diesen Ausgaben Beiträge in der von der Generalversammlung für angemessen erachteten und nach Konsultation mit den Regierungen dieser Vertragsparteien jeweils festgesetzten Höhe.
Mit Ausnahme der in Artikel 3 vorgesehenen Beschlüsse unterliegen alle auf Grund dieses Übereinkommens von der Kommission angenommenen Beschlüsse und Empfehlungen in gleicher Weise wie ihre sonstigen Beschlüsse und Empfehlungen der Genehmigung oder Änderung durch den Rat oder die Generalversammlung.
Die Kommission ist ermächtigt, sämtliche die Ziele dieses Übereinkommens betreffenden Angelegenheiten zu behandeln und insbesondere
(1) Der Suchtgiftkontrollrat besteht aus dreizehn vom Rat wie folgt zu wählenden Mitgliedern
(2) Als Mitglieder des Suchtgiftkontrollrats sind Personen zu berufen, die wegen ihrer fachlichen Befähigung, Unparteilichkeit und Unbeteiligtheit allgemeines Vertrauen genießen. Sie dürfen während ihrer Amtszeit keine Stellung bekleiden und keine Tätigkeit ausüben, die geeignet wäre, ihre Unparteilichkeit bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beeinträchtigen. Der Rat trifft in Konsultationen mit dem Suchtgiftkontrollrat alle erforderlichen Vorkehrungen, um die volle fachliche Unabhängigkeit des Suchtgiftkontrollrats bei der Erfüllung seiner Aufgaben sicherzustellen.
(3) Der Rat berücksichtigt unter Beachtung des Grundsatzes einer angemessenen geographischen Vertretung, daß es wichtig ist, in den Suchtgiftkontrollrat in einem angemessenen Verhältnis Personen aufzunehmen, die Kenntnisse der Suchtgiftprobleme in den Gewinnungs-, Herstellungs- und Verbrauchsländern besitzen und Verbindungen zu solchen Ländern haben.
(4) Der Suchtgiftkontrollrat bemüht sich in Zusammenarbeit mit den Regierungen und entsprechend dem Wortlaut dieses Übereinkommens, den Anbau, die Erzeugung, die Herstellung und den Gebrauch von Suchtgiften auf eine angemessene, für medizinische und wissenschaftliche Zwecke erforderliche Menge zu beschränken, um deren Verfügbarkeit für derartige Zwecke zu gewährleisten und den illegalen Anbau, die illegale Erzeugung und Herstellung von und den illegalen Handel mit sowie den illegalen Gebrauch von Suchtgiften zu verhüten.
(5) Alle vom Suchtgiftkontrollrat im Sinne dieses Übereinkommens ergriffenen Maßnahmen sind weitgehend mit der Absicht übereinstimmend, die Zusammenarbeit der Regierungen mit dem Suchtgiftkontrollrat zu fördern und den Mechanismus für einen fortwährenden Dialog zwischen Regierungen und dem Suchtgiftkontrollrat zu schaffen, welcher effiziente nationale Aktionen unterstützen und erleichtern wird, um das Ziel dieses Übereinkommens zu erreichen.
(1) Die Amtszeit der Mitglieder des Suchtgiftkontrollrates beträgt fünf Jahre; sie können wiedergewählt werden.
(2) Die Amtszeit eines Mitglieds des Suchtgiftkontrollrats endet am Vortag derjenigen Sitzung des Amtes, an der sein Nachfolger erstmals teilzunehmen berechtigt ist.
(3) Ein Mitglied des Suchtgiftkontrollrats, das drei aufeinanderfolgenden Tagungen ferngeblieben ist, gilt als zurückgetreten.
(4) Der Rat kann auf Empfehlung des Suchtgiftkontrollrates ein Mitglied des Suchtgiftkontrollrates entlassen, wenn es die in Artikel 8 Absatz 2 festgelegten Voraussetzungen nicht erfüllt. Die Empfehlung bedarf der Zustimmung von neun Mitgliedern des Suchtgiftkontrollrates.
(5) Wird die Stelle eines Mitgliedes des Suchtgiftkontrollrats vor Ablauf seiner Amtszeit frei, so besetzt der Rat diese Stelle so bald wie möglich im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des Artikels 9, indem er für die restliche Amtszeit ein anderes Mitglied wählt.
(6) Die Mitglieder des Suchtgiftkontrollrats erhalten eine angemessene Vergütung; sie wird von der Generalversammlung festgesetzt.
(1) Der Suchtgiftkontrollrat wählt seinen Präsidenten und die sonstigen Amtsträger, die er für erforderlich hält; er gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) Der Suchtgiftkontrollrat tritt so oft zusammen, wie dies nach seiner Auffassung zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlich ist; er hält jedoch in jedem Kalenderjahr mindestens zwei Tagungen ab.
(3) Der Suchtgiftkontrollrat ist verhandlungsfähig, wenn mindestens acht seiner Mitglieder anwesend sind.
(1) Der Suchtgiftkontrollrat bestimmt, wann und in welcher Weise die in Artikel 19 vorgesehenen Schätzungen einzureichen sind; er schreibt die hiefür erforderlichen Formblätter vor.
(2) Der Suchtgiftkontrollrat ersucht die Regierungen der Staaten und Hoheitsgebiete, für welche dieses Übereinkommen nicht gilt, ihm Schätzungen nach Maßgabe dieses Übereinkommens einzureichen.
(3) Reicht ein Staat für eines seiner Hoheitsgebiete zu dem festgesetzten Zeitpunkt keine Schätzungen ein, so stellt der Suchtgiftkontrollrat nach Möglichkeit selbst die Schätzungen auf. Hierbei arbeitet er mit der betreffenden Regierung soweit tunlich zusammen.
(4) Der Suchtgiftkontrollrat prüft die Schätzungen einschließlich der Nachtragsschätzungen; er kann, soweit es sich nicht um Bedarf für Sonderzwecke handelt, zusätzliche Angaben anfordern, soweit er solche in bezug auf einen Staat oder ein Hoheitsgebiet, für die eine Schätzung eingereicht worden ist, für erforderlich hält, um die Schätzung zu ergänzen oder eine darin enthaltene Angabe zu erläutern.
(5) Im Hinblick auf die Beschränkung des Gebrauchs und der Abgabe von Suchtgiften auf eine angemessene, für medizinische und wissenschaftliche Zwecke erforderliche Menge und auf die Gewährleistung ihrer Verfügbarkeit für derartige Zwecke bestätigt der Suchtgiftkontrollrat so bald wie möglich die Schätzungen einschließlich der Nachtragsschätzungen; er kann sie mit Zustimmung der betreffenden Regierung ändern. Im Fall einer Uneinigkeit zwischen der Regierung und dem Suchtgiftkontrollrat hat der letztere das Recht, seine eigenen Schätzungen einschließlich der Nachtragsschätzungen anzustellen, mitzuteilen und zu veröffentlichen.
(6) Zusätzlich zu den in Artikel 15 erwähnten Berichten veröffentlicht der Suchtgiftkontrollrat zu Zeitpunkten, die er bestimmt, jedoch mindestens einmal jährlich, Angaben über die Schätzungen, soweit dies nach seiner Auffassung die Durchführung dieses Übereinkommens erleichtert.
(1) Der Suchtgiftkontrollrat bestimmt, in welcher Weise und Form die in Artikel 20 vorgesehenen statistischen Aufstellungen einzureichen sind; er schreibt die hierfür erforderlichen Formblätter vor.
(2) Der Suchtgiftkontrollrat prüft die statistischen Aufstellungen, um zu ermitteln, ob die einzelnen Vertragsparteien oder sonstige Staaten dieses Übereinkommen eingehalten haben.
(3) Der Suchtgiftkontrollrat kann zusätzliche Angaben anfordern, soweit er solche für erforderlich hält, um die in den statistischen Aufstellungen enthaltenen Angaben zu ergänzen oder zu erläutern.
(4) Der Suchtgiftkontrollrat ist nicht befugt, zu statistischen Angaben über Suchtgifte, die für Sonderzwecke benötigt werden, Fragen zu stellen oder eine Auffassung zu äußern.
(1) a) Hat der Suchtgiftkontrollrat die Angaben geprüft, die ihm von Organen der Vereinten Nationen oder von speziellen Behörden oder – unter der Voraussetzung, daß sie von der Kommission auf Empfehlung des Suchtgiftkontrollrates gebilligt wurden – von irgendwelchen anderen zwischenstaatlichen Organisationen oder internationalen nicht staatlichen Organisationen, die auf diesem Gebiet direkte Kompetenz haben und nach Artikel 71 der Satzung der Vereinten Nationen mit dem Wirtschafts- und Sozialrat im konsultativen Status stehen oder die einen ähnlichen Status durch besondere Vereinbarungen mit dem Rat genießen, zugeleitet werden, und hat er daraufhin objektive Gründe zu der Annahme, daß die Ziele dieses Übereinkommens ernstlich gefährdet sind, weil eine Vertragspartei, ein Staat oder ein Hoheitsgebiet das Übereinkommen nicht durchführt, so ist er berechtigt, der betreffenden Regierung die Aufnahme von Beratungen vorzuschlagen oder sie zur Abgabe von Erklärungen aufzufordern. Wenn eine Vertragspartei oder ein Staat oder ein Hoheitsgebiet ohne irgendwelche Fehler bei der Durchführung des Übereinkommens zu einem bedeutenden Zentrum des illegalen Anbaus, der Herstellung und Verarbeitung oder des illegalen Handels mit oder des Gebrauchs von Suchtgiften geworden ist, oder wenn dem Anschein nach eine ernste Gefahr besteht, ein derartiges Zentrum zu werden, ist der Rat berechtigt, der betreffenden Regierung die Aufnahme von Beratungen vorzuschlagen. Vorbehaltlich des Rechts des Suchtgiftkontrollrates, die Vertragsparteien, den Rat und die Kommission auf die unter Buchstabe d erwähnte Angelegenheit aufmerksam zu machen, behandelt der Suchtgiftkontrollrat ein Ersuchen um Auskunft und die Erläuterung einer Regierung oder einen Vorschlag für Beratungen und die mit einer Regierung aufgenommenen Konsultationen auf Grund dieses Buchstabens als vertraulich.
b) Ist der Suchtgiftkontrollrat auf Grund des Buchstabens a tätig geworden, so kann er in der Folge die betreffende Regierung auffordern, wenn er dies für erforderlich hält, die unter den gegebenen Umständen zur Durchführung dieses Übereinkommens erforderlichen Abhilfsmaßnahmen zu treffen.
c) Wenn der „Suchtgiftkontrollrat“ derartige Maßnahmen zwecks Beurteilung einer in Buchstabe a erwähnten Angelegenheit für notwendig erachtet, kann er der betreffenden Regierung vorschlagen, eine Studie über die Angelegenheit in ihrem Hoheitsgebiet durch die von der Regierung für angemessen gehaltenen Mittel durchzuführen. Wenn sich die betreffende Regierung entschließt, diese Studie zu unternehmen, kann sie den Suchtgiftkontrollrat bitten, das Gutachten und die Dienste einer oder mehrerer Personen mit der erforderlichen Kompetenz zur Verfügung zu stellen, um die Regierungsbeamten bei der beabsichtigten Studie zu unterstützen. Die Person oder Personen, deren Bereitstellung der Suchtgiftkontrollrat beabsichtigt, unterliegen der Billigung durch die Regierung. Die Modalitäten dieser Studie und der begrenzte Zeitraum, innerhalb dessen die Studie abzuschließen ist, werden nach Beratung zwischen der Regierung und dem Suchtgiftkontrollrat festgelegt. Die Regierung wird den Suchtgiftkontrollrat über die Ergebnisse der Studie unterrichten und die von ihr als erforderlich erachteten Abhilfemaßnahmen angeben.
d) Stellt der Suchtgiftkontrollrat fest, daß die betreffende Regierung nach einem Ersuchen auf Grund des Buchstabens a keine zufriedenstellende Erläuterung gegeben oder nach Aufforderung auf Grund des Buchstabens b keine Abhilfemaßnahmen getroffen hat, oder daß eine ernste Lage besteht, die im Hinblick auf ihre Behebung kooperative Aktionen auf internationaler Ebene erfordert, so kann er die Vertragsparteien, den Rat und die Kommission auf diese Angelegenheit aufmerksam machen. Der Suchtgiftkontrollrat handelt so, wenn die Ziele dieses Übereinkommens ernstlich gefährdet sind und es nicht möglich war, die Angelegenheit in anderer Weise zufriedenstellend zu lösen. Er handelt ebenfalls so, wenn er feststellt, daß eine ernste Lage besteht, die im Hinblick auf ihre Behebung kooperative Aktionen auf internationaler Ebene erfordert, und daß die Informierung der Vertragsparteien, des Rats und der Kommission über eine derartige Situation die geeignetste Methode zur Erleichterung solcher kooperativen Aktionen darstellt; nach Erörterung der Berichte des Suchtgiftkontrollrates und gegebenenfalls der Kommission kann der Rat die Generalversammlung auf diese Angelegenheit aufmerksam machen.
(2) Macht der Suchtgiftkontrollrat die Vertragsparteien, den Rat und die Kommission auf Grund des Absatzes 1, Buchstabe d auf die Angelegenheit aufmerksam, so kann er gleichzeitig den Vertragsparteien empfehlen, wenn er dies für notwendig erachtet, gegenüber dem betreffenden Staat oder Hoheitsgebiet die Ein- oder die Ausfuhr von Suchtgiften – oder beides – einzustellen, und zwar entweder für eine bestimmte Zeit oder bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Suchtgiftkontrollrat die Lage in diesem Staat oder Hoheitsgebiet als zufriedenstellend betrachtet. Der betreffende Staat kann den Rat mit der Angelegenheit befassen.
(3) Der Suchtgiftkontrollrat ist berechtigt, über jede auf Grund dieses Artikels behandelte Angelegenheit einen Bericht zu veröffentlichen und dem Rat zu übermitteln; dieser leitet ihn allen Vertragsparteien zu. Veröffentlicht der Suchtgiftkontrollrat in diesem Bericht einen auf Grund dieses Artikels gefaßten Beschluß oder eine auf den Beschluß bezügliche Angabe, so hat er in demselben Bericht auf Ersuchen der betreffenden Regierung auch deren Auffassung zu veröffentlichen.
(4) Wurde ein auf Grund dieses Artikels veröffentlichter Beschluß des Suchtgiftkontrollrates nicht einstimmig gefaßt, so ist auch die Auffassung der Minderheit darzulegen.
(5) Prüft der Suchtgiftkontrollrat eine Frage auf Grund dieses Artikels, so wird jeder Staat, für den sie von unmittelbarem Interesse ist, eingeladen, sich auf der diesbezüglichen Sitzung vertreten zu lassen.
(6) Beschlüsse des Suchtgiftkontrollrates auf Grund dieses Artikels bedürfen der Zweidrittelmehrheit der Gesamtzahl seiner Mitglieder.
In Fällen, die der Suchtgiftkontrollrat für geeignet hält und entweder zusätzlich oder als Alternative zu den in Artikel 14 Absätze 1 und 2 erwähnten Maßnahmen, kann er nach Zustimmung der betreffenden Regierung den kompetenten Organen der Vereinten Nationen und den speziellen Behörden empfehlen, daß der Regierung eine technische oder finanzielle Hilfe – oder beides – geboten werde, um deren Bemühungen bei der Erfüllung ihrer aus diesem Übereinkommen hervorgehenden Pflichten, einschließlich jener, die in den Artikeln 2, 35, 38 und 38 bis erwähnt wurden oder auf die dort Bezug genommen wurde, zu unterstützen.
(1) Der Suchtgiftkontrollrat erstellt einen Jahresbericht über seine Arbeit sowie die von ihm für erforderlich gehaltenen Zusatzberichte; sie enthalten unter anderem eine Auswertung der ihm zur Verfügung stehenden Schätzungen und statistischen Angaben sowie geeignetenfalls eine Darlegung über etwaige Erläuterungen, um welche Regierungen ersucht wurden oder die sie eingereicht haben, und ferner alle Bemerkungen und Empfehlungen, die der Suchtgiftkontrollrat zu machen wünscht. Diese Berichte werden dem Rat über die Kommission vorgelegt; dieser steht es frei, dazu Stellung zu nehmen.
(2) Die Berichte werden den Vertagsparteien (Anm: richtig: Vertragsparteien) übermittelt und sodann vom Generalsekretär veröffentlicht. Die Vertragsparteien gestatten ihre unbeschränkte Verbreitung.
Das Sekretariat der Kommission und des Suchtgiftkontrollrates wird vom Generalsekretär gestellt. Der Sekretär des Suchtgiftkontrollrates wird insbesondere vom Generalsekretär in Beratung mit dem Suchtgiftkontrollrat benannt.
Jede Vertragspartei unterhält eine besondere Verwaltungsdienststelle für die Anwendung dieses Übereinkommens.
(1) Die Vertragsparteien reichen dem Generalsekretär alle Angaben ein, welche die Kommission als zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendig anfordert, und zwar insbesondere
(2) Die Kommission bestimmt, in welcher Weise und wann die Vertragsparteien die in Absatz 1 bezeichneten Angaben einzureichen und welche Formblätter sie dafür zu verwenden haben.
(1) Für jedes ihrer Hoheitsgebiete reichen die Vertragsparteien alljährlich dem Suchtgiftkontrollrat in der Weise und Form, die er vorschreibt, auf Formblättern, die er zur Verfügung stellt,Schätzungen über folgende Punkte ein
(2) a) Vorbehaltlich der in Artikel 21 Absatz 3 vorgesehenen Abzüge besteht die Gesamtschätzung für jedes Hoheitsgebiet und für jedes Suchtgift, ausgenommen Opium und synthetische Suchtgifte, aus der Summe der in Absatz 1 Buchstaben a, b und d bezeichneten Mengen zuzüglich der Menge, die gegebenenfalls benötigt wird, um die am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres tatsächlich vorhandenen Bestände auf den Stand der Schätzung nach Absatz 1 Buchstabe c zu bringen.
b) Vorbehaltlich der in Artikel 21 Absatz 3 hinsichtlich der Einfuhr und in Artikel 21 bis Absatz 2 vorgesehenen Abzüge besteht die Gesamtschätzung für Opium für jedes Hoheitsgebiet entweder aus der Summe der in Absatz 1 Buchstaben a, b und d bezeichneten Mengen zuzüglich der Menge, die gegebenenfalls benötigt wird, um die am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres tatsächlich vorhandenen Bestände auf den Stand der Schätzung nach Absatz 1 Buchstabe c zu bringen, oder aus der in Absatz 1 Buchstabe f bezeichneten Menge, je nachdem, welche Menge größer ist.
c) Vorbehaltlich der in Artikel 21 Absatz 3 vorgesehenen Abzüge besteht die Gesamtschätzung für jedes Hoheitsgebiet für synthetische Suchtgifte entweder aus der Summe der in Absatz 1 Buchstaben a, b und d bezeichneten Mengen zuzüglich der Menge, die gegebenenfalls benötigt wird, um die am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres tatsächlichen Bestände auf den Stand der Schätzung nach Absatz 1 Buchstabe c zu bringen, oder aus der Summe der in Absatz 1 Buchstabe h bezeichneten Mengen, je nachdem welche größer ist.
d) Die auf Grund der vorangegangenen Buchstaben eingereichten Schätzungen werden in angemessener Weise geändert, um jede beschlagnahmte und danach für den legalen Gebrauch freigegebene sowie jede Menge, die speziellen Beständen für die Bedürfnisse der zivilen Bevölkerung entnommen wurde, zu berücksichtigen.
(3) Jeder Staat kann im Laufe des Jahres Nachtragsschätzungen mit einer Erläuterung der sie erforderlich machenden Umstände einreichen.
(4) Die Vertragsparteien unterrichten den Suchtgiftkontrollrat über die zur Bestimmung der geschätzten Mengen verwendeten Methoden und über alle Änderungen dieser Methode.
(5) Vorbehaltlich der in Artikel 21 Absatz 3 vorgesehenen Abzüge und gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Artikels 21 bis dürfen die Schätzungen nicht überschritten werden.
(1) Für jedes ihrer Hoheitsgebiete reichen die Vertragsparteien dem Suchtgiftkontrollrat in der Weise und Form, die er vorschreibt, auf Formblättern, die er zur Verfügung stellt, statistische Aufstellungen über folgende Punkte ein
(2) a) Die statistischen Aufstellungen über die in Absatz 1 bezeichneten Punkte mit Ausnahme des Buchstabens d werden jährlich erstellt und dem Suchtgiftkontrollrat bis zu dem auf das Berichtsjahr folgenden 30. Juni eingereicht.
b) Die statistischen Aufstellungen über die in Absatz 1 Buchstabe d bezeichneten Punkte werden vierteljährlich erstellt und dem Suchtgiftkontrollrat binnen einem Monat nach Ablauf des Berichtsvierteljahres eingereicht.
(3) Die Vertragsparteien brauchen keine statistischen Aufstellungen über Sonderbestände einzureichen; sie haben jedoch gesonderte Aufstellungen über Suchtgifte einzureichen, die für Sonderzwecke in den Staat oder das Hoheitsgebiet eingeführt oder in diesem beschafft wurden, sowie über die Suchtgiftmengen, die zur Deckung des Bedarfs der Zivilbevölkerung aus Sonderbeständen entnommen wurden.
(4) Die Vertragsparteien brauchen keine statistischen Aufstellungen über Sonderbestände einzureichen; sie haben jedoch gesonderte Aufstellungen über Suchtgifte einzureichen, die für Sonderzwecke in den Staat oder das Hoheitsgebiet eingeführt oder in diesem beschafft wurden, sowie über die Suchtgiftmengen, die zur Deckung des Bedarfs der Zivilbevölkerung aus Sonderbeständen entnommen wurden.
(1) Die von einem Staat oder Hoheitsgebiet während eines Jahres hergestellte und eingeführte Gesamtmenge jedes Suchtgiftes darf die Summe folgender Mengen nicht überschreiten
(2) Von der Summe der in Absatz 1 bezeichneten Mengen werden die beschlagnahmten und zu erlaubter Verwendung freigegebenen Mengen sowie die für den Bedarf der Zivilbevölkerung aus Sonderbeständen entnommenen Mengen abgezogen.
(3) Stellt der Suchtgiftkontrollrat fest, daß die während eines Jahres hergestellte und eingeführte Menge die Summe der in Absatz 1 bezeichneten Mengen abzüglich der in Absatz 2 bezeichneten Mengen übersteigt, so wird der so ermittelte, am Jahresende verbleibende Überschuß von den im darauffolgenden Jahr herzustellenden oder einzuführenden Mengen und von der in Artikel 19 Absatz 2 bezeichneten Gesamtschätzung abgezogen.
(4) a) Ergibt sich aus den statistischen Aufstellungen über Ein- und Ausfuhren (Artikel 20), daß die nach einem Staat oder Hoheitsgebiet ausgeführte Menge die in Artikel 19 Absatz 2 bezeichnete Gesamtschätzung für diesen Staat oder dieses Hoheitsgebiet zuzüglich der als ausgeführt nachgewiesenen Mengen und abzüglich eines Überschusses nach Absatz 3 übersteigt, so kann der Suchtgiftkontrollrat dies den Staaten notifizieren, die nach seiner Auffassung davon unterrichtet werden sollten.
b) Nach Eingang dieser Notifikation dürfen die Vertragsparteien während des in Betracht kommenden Jahres keine weiteren Ausfuhren des betreffenden Suchtgiftes nach diesem Staat oder Hoheitsgebiet genehmigen; dies gilt nicht
(1) Herrschen in dem Staat oder einem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei Verhältnisse, die ihr ein Anbauverbot für Opiummohn, den Kokastrauch oder die Cannabispflanze als die geeignetste Maßnahme erscheinen lassen, um die Volksgesundheit und das öffentliche Wohl zu schützen sowie die Abzweigung von Suchtgiften in den unerlaubten Verkehr zu verhindern, so verbietet die betreffende Vertragspartei den Anbau.
(2) Eine Vertragspartei, die den Anbau von Opiummohn oder der Cannabispflanze verbietet, soll die geeigneten Maßnahmen ergreifen, um jede illegal angebaute Pflanze zu beschlagnahmen und sie mit Ausnahme von geringen, von einer Vertragspartei zu wissenschaftlichen oder Forschungszwecken geforderten Mengen zu zerstören.
(1) Gestattet eine Vertragspartei den Anbau von Opiummohn zur Gewinnung von Opium, so errichtet sie, wenn dies nicht bereits geschehen ist, und unterhält eine oder mehrere staatliche Stellen (in diesem Artikel als „Stelle“ bezeichnet) zur Wahrnehmung der in diesem Artikel vorgesehenen Aufgaben.
(2) Jede solche Vertragspartei wendet auf den Anbau von Opiummohn zur Gewinnung von Opium und auf Opium folgende Bestimmungen an
(3) Die in Absatz 2 bezeichneten staatlichen Aufgaben werden von einer einzigen staatlichen Stelle wahrgenommen, sofern die Verfassung der betreffenden Vertragspartei dies zuläßt.
(1) a) Beabsichtigt eine Vertragspartei, die Gewinnung von Opium aufzunehmen oder eine schon vorhandene Gewinnung zu vermehren, so berücksichtigt sie den Weltbedarf an Opium im Sinne der vom Suchtgiftkontrollrat veröffentlichten Schätzungen, damit ihre Opiumgewinnung nicht zu einer übermäßigen Gewinnung von Opium in der Welt führt.
b) Eine Vertragspartei gestattet weder die Gewinnung noch die Mehrgewinnung von Opium in ihrem Hoheitsgebiet, wenn dies nach ihrer Ansicht zu unerlaubtem Verkehr mit Opium Anlaß geben kann.
(2) a) Wünscht eine Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet am 1. Januar 1961 kein Opium für die Ausfuhr gewonnen wurde, vorbehaltlich des Absatzes 1 jährlich bis zu fünf Tonnen Opium auszuführen, das in ihrem Hoheitsgebiet gewonnen wird, so notifiziert sie dies dem Suchtgiftkontrollrat und reicht ihm gleichzeitig Angaben ein, aus denen folgendes ersichtlich ist
b) Wünscht eine nicht in Absatz 3 bezeichnete Vertragspartei, Opium für die Ausfuhr von jährlich über fünf Tonnen zu gewinnen, so notifiziert sie dies dem Rat und reicht ihm gleichzeitig einschlägige Angaben ein, aus denen unter anderem folgendes ersichtlich ist
(3) Hat eine Vertragspartei während der dem 1. Januar 1961 unmittelbar vorausgegangenen zehn Jahre Opium ausgeführt, das in ihrem Staat gewonnen wurde, so kann sie ungeachtet des Absatzes 2 Buchstaben a und b in ihrem Staat gewonnenes Opium weiterhin ausführen.
(4) a) Eine Vertragspartei führt aus einem Staat oder Hoheitsgebiet Opium nur dann ein, wenn es im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei gewonnen wurde,
b) Ungeachtet des Buchstabens a kann eine Vertragspartei Opium einführen, das in einem beliebigen Staat gewonnen wurde, wenn dieser während der dem 1. Januar 1961 vorausgegangenen zehn Jahre Opium gewonnen und ausgeführt hat, ein staatliches Kontrollorgan oder eine Stelle im Sinne des Artikels 23 errichtet hat und unterhält sowie durch wirksame Mittel sicherstellen kann, daß das in seinem Hoheitsgebiet gewonnene Opium nicht in den unerlaubten Verkehr abgezweigt wird.
(5) Dieser Artikel hindert eine Vertragspartei nicht,
(1) Gestattet eine Vertragspartei den Anbau von Opiummohn für andere Zwecke als die Gewinnung von Opium, so trifft sie alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen,
(2) Die Vertragsparteien wenden das in Artikel 31 Absätze 4 bis 15 vorgesehene System der Einfuhrbescheinigungen und Ausfuhrgenehmigungen auf Mohnstroh an.
(3) Die Vertragsparteien reichen die in Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe d und Absatz 2 Buchstabe b für Suchtgifte vorgesehenen statistischen Angaben auch für die Ein- und Ausfuhr von Mohnstroh ein.
(1) Gestattet eine Vertragspartei den Anbau des Kokastrauchs, so wendet sie auf diesen und dessen Blätter das in Artikel 23 für den Opiummohn vorgesehene Kontrollsystem mit der Einschränkung an, daß die in Absatz 2 Buchstabe d jenes Artikels der dort erwähnten Stelle vorgeschriebene Pflicht lediglich darin besteht, die geernteten Mengen so bald wie möglich nach Beendigung der Ernte körperlich in Besitz zu nehmen.
(2) Die Vertragsparteien setzen nach Möglichkeit das Ausjäten aller wild wachsenden Kokasträucher durch. Sie vernichten rechtswidrig angebaute Kokasträucher.
(1) Die Vertragsparteien können die Verwendung von Kokablättern für die Zubereitung eines Würzstoffs, der keine Alkaloide enthalten darf, sowie in dem hierfür erforderlichen Umfang die Gewinnung, die Ein- und Ausfuhr und den Besitz von Kokablättern sowie den Handel damit gestatten.
(2) Die Vertragsparteien reichen über die für die Zubereitung des Würzstoffs bestimmten Kokablätter gesonderte Schätzungen (Artikel 19) und statistische Angaben (Artikel 20) ein; dies gilt nicht, soweit dieselben Kokablätter zum Ausziehen sowohl von Alkaloiden als auch des Würzstoffs Verwendung finden und dies in den Schätzungen und statistischen Angaben erläutert wird.
(1) Gestattet eine Vertragspartei den Anbau der Cannabispflanze zur Gewinnung von Cannabis oder Cannabisharz, so wendet sie auf diese Pflanze das in Artikel 23 für den Opiummohn vorgesehene Kontrollsystem an.
(2) Dieses Übereinkommen findet auf den Anbau der Cannabispflanze zu ausschließlich gärtnerischen und gewerblichen Zwecken (Fasern und Samen) keine Anwendung.
(3) Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen Maßnahmen, um den Mißbrauch der Blätter der Cannabispflanze und den unerlaubten Verkehr damit zu verhindern.
(1) Die Vertragsparteien schreiben eine Genehmigungspflicht für die Suchtgiftherstellung vor, soweit diese nicht durch staatliche Unternehmen erfolgt.
(2) Die Vertragsparteien sind verpflichtet,
(3) Die Vertragsparteien verhindern, daß sich im Besitz von Suchtgiftherstellern Mengen von Suchtgiften und Mohnstroh ansammeln, welche die für den normalen Geschäftsgang bei Berücksichtigung der herrschenden Marktverhältnisse benötigten Mengen übersteigen.
(1) a) Die Vertragsparteien schreiben eine Genehmigungspflicht für den Suchtgifthandel und die Suchtgiftverteilung vor, soweit diese nicht durch staatliche Unternehmen erfolgen.
b) Die Vertragsparteien sind verpflichtet,
c) Die Bestimmungen der Buchstaben a und b über die Genehmigungspflicht brauchen nicht auf Personen erstreckt zu werden, die zur Wahrnehmung therapeutischer oder wissenschaftlicher Aufgaben ordnungsgemäß befugt und dementsprechend tätig sind.
(2) Die Vertragsparteien sind verpflichtet,
(3) Es sind Vorschriften der Vertragsparteien darüber erwünscht, daß schriftliche oder gedruckte Suchtgiftangebote, Werbeanzeigen jeder Art oder beschreibende Literatur kommerzieller Art in bezug auf Suchtgifte innere Umhüllungen in Suchtgiftpackungen sowie Aufschriften, unter denen Suchtgifte zum Verkauf angeboten werden, die internationale gesetzlich nicht schutzfähige Bezeichnungen zu enthalten haben, welche die Weltgesundheitsorganisation bekanntgibt.
(4) Falls eine Vertragspartei dies für erforderlich oder wünschenswert hält, schreibt sie vor, daß auf der inneren Suchtgiftpackung oder -umhüllung ein deutlich sichtbarer roter Doppelstreifen anzubringen ist. Auf der äußeren Umhüllung der Suchtgiftpackung ist dies zu unterlassen.
(5) Jede Vertragspartei schreibt vor, daß die Aufschriften, unter denen Suchtgifte zum Verkauf angeboten werden, den genauen Suchtgiftgehalt nach Gewicht oder Hundertsatz angeben. Die Vorschrift braucht nicht auf ein Suchtgift erstreckt zu werden, das auf Grund ärztlicher Verordnung an eine Einzelperson abgegeben wird.
(6) Die Absätze 2 und 5 gelten nicht für den Einzelhandel mit den im Anhang II angeführten Suchtgiften oder für deren Verteilung.
(1) Die Vertragsparteien gestatten wissentlich die Ausfuhr von Suchtgiften nach einem Staat oder Hoheitsgebiet nur
(2) Die Vertragsparteien üben in Freihäfen und Freizonen die gleiche Überwachung und Kontrolle aus wie in anderen Teilen ihrer Hoheitsgebiete; sie können jedoch strengere Maßnahmen anwenden.
(3) Die Vertragsparteien
(4) a) Gestattet eine Vertragspartei das Ein- oder Ausführen von Suchtgiften, so schreibt sie für jede Ein- oder Ausfuhr, gleichviel ob eines oder mehrere Suchtgifte, eine besondere Ein- oder Ausfuhrgenehmigung vor.
b) In dieser Genehmigung sind der Name, gegebenenfalls die international nicht schutzfähige Bezeichnung und die ein- oder auszuführende Menge des Suchtgiftes, Name und Anschrift des Ein- oder Ausführenden und die Frist anzugeben, innerhalb deren die Ein- oder Ausfuhr erfolgen muß.
c) In der Ausfuhrgenehmigung sind ferner Nummer und Datum der Einfuhrbescheinigung (Absatz 5) und die Behörde anzugeben, welche letztere ausgestellt hat.
d) In der Einfuhrgenehmigung kann die Einfuhr in mehr als einer Sendung gestattet werden.
(5) Beantragt eine Person oder ein Betrieb eine Ausfuhrgenehmigung, so verlangt vor deren Ausstellung die betreffende Vertragspartei von dem Antragsteller die Vorlage einer von den zuständigen Behörden des Einfuhrstaats oder -hoheitsgebiets ausgestellten Einfuhrbescheinigung, in der bescheinigt wird, daß die Einfuhr des darin genannten Suchtgiftes genehmigt ist. Die Vertragsparteien halten sich so eng wie möglich an das von der Kommission genehmigte Muster der Einfuhrbescheinigung.
(6) Jeder Sendung ist eine Abschrift der Ausfuhrgenehmigung beizufügen; eine weitere Abschrift übersendet die Regierung, welche die Ausfuhrgenehmigung ausgestellt hat, der Regierung des Einfuhrstaates oder -hoheitsgebiets.
(7) a) Ist die Einfuhr erfolgt oder die hierfür festgesetzte Frist abgelaufen, so leitet die Regierung des Einfuhrstaats oder -hoheitsgebiets die Ausfuhrgenehmigung mit einem entsprechenden Vermerk an die Regierung des Ausfuhrstaats oder -hoheitsgebiets zurück.
b) In dem Vermerk wird die tatsächlich eingeführte Menge angegeben.
c) Ist die tatsächlich ausgeführte Menge geringer als die in der Ausfuhrgenehmigung angegebene, so geben die zuständigen Behörden auf der Ausfuhrgenehmigung, und auf allen amtlichen Abschriften derselben die tatsächlich ausgeführte Menge an.
(8) Ausfuhren in Form von Sendungen an ein Postfach oder an eine Bank auf das Konto einer anderen als der in der Ausfuhrgenehmigung angegebenen Person sind verboten.
(9) Ausfuhren in Form von Sendungen an ein Zollager sind verboten, es sei denn, daß die Regierung des Einfuhrstaats auf der Einfuhrbescheinigung, welche die eine Ausfuhrgenehmigung beantragenden Personen oder Betriebe vorzulegen haben, bescheinigt, daß sie die Einfuhr zur Hinterlegung in einem Zollager genehmigt hat. In diesem Fall wird in der Ausfuhrgenehmigung angegeben, daß die Sendung zu diesem Zweck ausgeführt wird. Jede Entnahme aus dem Zollager erfordert einen Erlaubnisschein der Behörden, denen das Lagerhaus untersteht, ist die entnommene Menge für das Ausland bestimmt, so wird sie einer neuen Ausfuhr im Sinne dieses Übereinkommens gleichgestellt.
(10) Suchtgiftsendungen, welche die Grenze des Hoheitsgebietes einer Vertragspartei überschreiten, ohne von einer Ausfuhrgenehmigung begleitet zu sein, werden von den zuständigen Behörden zurückgehalten.
(11) Eine Vertragspartei gestattet die Durchfuhr einer Suchtgiftsendung in einen anderen Staat nur dann, wenn ihren zuständigen Behörden eine Abschrift der Ausfuhrgenehmigung für die Sendung vorgelegt wird; dies gilt unabhängig davon, ob die Sendung aus dem sie befördernden Fahrzeug ausgeladen wird oder nicht.
(12) Ist die Durchfuhr einer Suchtgiftsendung durch einen Staat oder ein Hoheitsgebiet gestattet, so treffen dessen zuständige Behörden alle erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, daß die Sendung an eine andere als die in der sie begleitenden Abschrift der Ausfuhrgenehmigung genannte Bestimmung gelangt, es sei denn, daß die Regierung des Durchfuhrstaats oder -hoheitsgebiets die Bestimmungsänderung genehmigt. Eine solche Regierung behandelt jede beantragte Bestimmungsänderung als Ausfuhr aus dem Durchfuhrstaat oder -hoheitsgebiet nach dem neuen Bestimmungsstaat oder -hoheitsgebiet. Wird die Bestimmungsänderung genehmigt, so gilt Absatz 7 Buchstaben a und b auch im Verhältnis zwischen dem Durchfuhrstaat oder -hoheitsgebiet und dem Staat oder Hoheitsgebiet, aus dem die Sendung ursprünglich ausgeführt wurde.
(13) Befindet sich eine Suchtgiftsendung auf der Durchfuhr oder in einem Zollager, so darf sie keiner Behandlung unterzogen werden, die geeignet ist, die Beschaffenheit der betreffenden Suchtgifte zu verändern. Die Verpackung darf ohne Genehmigung der zuständigen Behörden nicht geändert werden.
(14) Die Bestimmungen der Absätze 11 bis 13 über die Durchfuhr von Suchtgiften durch das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei finden keine Anwendung, wenn die betreffende Sendung auf dem Luftweg befördert wird und das Luftfahrzeug in dem Durchfuhrstaat oder -hoheitsgebiet keine Landung vornimmt. Landet es dagegen im Durchfuhrstaat oder -hoheitsgebiet, so finden die Absätze 11 bis 13 Anwendung, soweit es die Umstände erfordern.
(15) Internationale Übereinkünfte zur Beschränkung der Kontrolle, die eine Vertragspartei in bezug auf Suchtgifte im Durchfuhrverkehr ausüben darf, bleiben von diesem Artikel unberührt.
(16) Auf Zubereitungen des Anhangs III brauchen nur Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 dieses Artikels angewandt zu werden.
(1) Das Mitführen beschränkter Suchtgiftmengen, die während der Reise für Erste Hilfe oder sonstige dringende Fälle benötigt werden, auf Schiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr gilt nicht als Ein-, Aus- oder Durchfuhr im Sinne dieses Übereinkommens.
(2) Der Registerstaat trifft geeignete Sicherheitsvorkehrungen, um zu verhindern, daß die in Absatz 1 bezeichneten Suchtgifte unstatthaft verwendet oder unerlaubten Zwecken zugeführt werden, Die Kommission empfiehlt solche Sicherheitsvorkehrungen in Konsultation mit den zuständigen internationalen Organisationen.
(3) Für die nach Absatz 1 auf Schiffen oder Luftfahrzeugen mitgeführten Suchtgifte gelten die Gesetze, Verordnungen, Genehmigungen und Erlaubnisse des Registerstaates; unberührt bleibt das Recht der zuständigen örtlichen Behörden, an Bord des Schiffes oder Luftfahrzeugs Nachprüfungen, Inspektionen und sonstige Kontrollen durchzuführen. Die Verabreichung dieser Suchtgifte in dringenden Fällen gilt nicht als Verstoß gegen den Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe b.
Die Vertragsparteien gestatten keinen Besitz von Suchtgiften ohne gesetzliche Ermächtigung.
Die Vertragsparteien schreiben vor,
Die Vertragsparteien sind verpflichtet, unter gebührender Beachtung ihrer Verfassungs-, Rechts- und Verwaltungsordnungen
(1) a) Jede Vertragspartei trifft vorbehaltlich ihrer Verfassungsordnung die erforderlichen Maßnahmen, um jedes gegen dieses Übereinkommen verstoßende Anbauen, Gewinnen, Herstellen, Ausziehen, Zubereiten, Besitzen, Anbietung, Feilhalten, Verteilen, Kaufen, Verkaufen, Liefern – gleichviel zu welchen Bedingungen –, Vermitteln, Versenden – auch im Durchfuhrverkehr –, Befördern, Einführen und Ausführen von Suchtgiften sowie jede nach Ansicht der betreffenden Vertragspartei gegen dieses Übereinkommen verstoßende sonstige Handlung, wenn vorsätzlich begangen, mit Strafe zu bedrohen sowie schwere Verstöße angemessen zu ahnden, insbesondere mit Gefängnis oder sonstigen Arten des Freiheitsentzugs.
b) Ungeachtet des vorhergehenden Buchstabens können die Vertragsparteien, wenn Süchtige derartige Verstöße begangen haben, entweder als Alternative zur Verurteilung oder Bestrafung oder zusätzlich zur Verurteilung und Bestrafung vorsehen, daß derartige Süchtige Maßnahmen der Behandlung, Aufklärung, Nachbehandlung, Rehabilitation und der sozialen Wiedereingliederung in Übereinstimmung mit Artikel 38 Absatz 1 unterzogen werden.
(2) Jede Vertragspartei gewährleistet vorbehaltlich ihrer Verfassungsordnung, ihres Rechtssystems und ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften,
(3) Dieser Artikel beeinträchtigt nicht die im Strafrecht der betreffenden Vertragspartei enthaltene Bestimmung über die Gerichtsbarkeit.
(4) Unberührt von diesem Artikel bleibt der Grundsatz, daß hinsichtlich der darin bezeichneten Verstöße die Bestimmung der Tatbestandsmerkmale, die Strafverfolgung und die Ahndung im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht einer Vertragspartei zu erfolgen hat.
Alle Suchtgifte, Stoffe und sonstigen Gegenstände, die zu einem Verstoß im Sinne des Artikels 36 verwendet wurden oder dafür bestimmt waren, können beschlagnahmt und eingezogen werden.
(1) Die Vertragsparteien werden alle praktischen Maßnahmen zur Verhütung des Suchtgiftmißbrauchs und zur Früherkennung, Behandlung, Aufklärung, Nachbehandlung und sozialen Wiedereingliederung der betroffenen Personen ergreifen und ihnen besondere Aufmerksamkeit widmen und ihre Bemühungen im Hinblick auf diese Ziele koordinieren.
(2) Die Vertragsparteien werden soweit wie möglich die Ausbildung des Personals auf dem Gebiet der Behandlung, Nachbehandlung, Rehabilitation und der sozialen Wiedereingliederung der Süchtigen fördern.
(3) Die Vertragsparteien werden alle praktischen Maßnahmen ergreifen, um den Personen zu helfen, deren Arbeit eine Unterstützung erfordert, und zwar mit dem Ziel, das Verständnis für die Probleme des Suchtgiftmißbrauchs und seiner Verhütung zu wecken, und sie werden ebenfalls ein derartiges Verständnis in der breiten Öffentlichkeit fördern, wenn die Gefahr besteht, daß sich der Suchtgiftmißbrauch weit verbreitet.
Wenn eine Vertragspartei es als Teile ihrer Aktionen gegen den illegalen Suchtgifthandel unter gebührender Beachtung ihrer Verfassungs-, Rechts- und Verwaltungsordnung für wünschenswert hält und – falls sie es wünscht –, kann sie mit der technischen Beratung durch den Suchtgiftkontrollrat oder durch besondere Behörden und in Beratung mit anderen interessierten Vertragsparteien in der Region das Treffen von Vereinbarungen fördern, die die Entwicklung der regionalen Zentren für wissenschaftliche Forschung und Aufklärung ins Auge fassen, um die sich aus dem illegalen Suchtgiftgebrauch und -handel ergebenden Probleme zu bekämpfen.
Es wird unterstellt, daß es einer Vertragspartei ungeachtet dieses Übereinkommens weder verwehrt ist noch als verwehrt gilt, strengere oder schärfere Kontrollmaßnahmen zu treffen als in diesem Übereinkommen vorgesehen sind, und insbesondere vorzuschreiben, daß für Zubereitungen des Anhangs III oder für Suchtgifte des Anhangs II einzelne oder alle Kontrollmaßnahmen gelten, die auf Suchtgifte des Anhangs I anzuwenden sind, soweit dies nach ihrer Ansicht zum Schutz der Volksgesundheit oder des öffentlichen Wohls notwendig oder wünschenswert ist.
(1) Dieses Übereinkommen, dessen chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen authentisch ist, liegt für jedes Mitglied der Vereinten Nationen, für jeden Nichtmitgliedstaat, der Vertragspartei der Satzung des Internationalen Gerichtshofs oder Mitglied einer Sonderorganisation der Vereinten Nationen ist, sowie für jeden anderen Staat, den der Rat einlädt, Vertragspartei zu werden, bis zum 1. August 1961 zur Unterzeichnung auf.
(2) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sind beim Generalsekretär zu hinterlegen.
(3) Nach dem 1. August 1961 liegt dieses Übereinkommen für die in Absatz 1 bezeichneten Staaten zum Beitritt auf. Die Beitrittsurkunden sind beim Generalsekretär zu hinterlegen.
(1) Dieses Übereinkommen tritt am dreißigsten Tag nach dem Tag in Kraft, an dem die vierzigste Ratifikations- oder Beitrittsurkunde gemäß Artikel 40 hinterlegt worden ist.
(2) Für jeden anderen Staat, der nach Hinterlegung der vierzigsten Urkunde eine Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegt, tritt dieses Übereinkommen am dreißigsten Tag nach der Hinterlegung seiner eigenen Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
Dieses Übereinkommen findet auf alle Hoheitsgebiete außerhalb des Mutterlands Anwendung, für deren internationale Beziehungen eine Vertragspartei verantwortlich ist, soweit nicht nach der Verfassung dieser Vertragspartei oder des betreffenden Hoheitsgebiets oder kraft Gewohnheitsrecht die vorherige Zustimmung eines Hoheitsgebiets erforderlich ist. In diesem Falle wird sich die Vertragspartei bemühen, die erforderliche Zustimmung des Hoheitsgebiets so bald wie möglich zu erwirken, und wird sie sodann dem Generalsekretär notifizieren. Dieses Übereinkommen findet auf jedes in einer solchen Notifikation bezeichnete Hoheitsgebiet mit dem Tag ihres Eingangs beim Generalsekretär Anwendung. In den Fällen, in denen die vorherige Zustimmung eines Hoheitsgebiets außerhalb des Mutterlands nicht erforderlich ist, erklärt die betreffende Vertragspartei im Zeitpunkt der Unterzeichnung, Ratifikation oder des Beitritts, auf welche Hoheitsgebiete außerhalb des Mutterlands dieses Übereinkommen Anwendung findet.
(1) Eine Vertragspartei kann dem Generalsekretär notifizieren, daß eines ihrer Hoheitsgebiete in zwei oder mehr Hoheitsgebiete im Sinne der Artikel 19, 20, 21 und 31 aufgeteilt ist oder daß zwei oder mehr ihrer Hoheitsgebiete ein einziges Hoheitsgebiet im Sinne jener Artikel bilden.
(2) Zwei oder mehr Vertragsparteien können dem Generalsekretär notifizieren, daß sie infolge der Errichtung einer sie umfassenden Zollunion ein einziges Hoheitsgebiet im Sinne der Artikel 19, 20, 21 und 31 bilden.
(3) Eine Notifikation nach Absatz 1 oder 2 wird am 1. Januar des auf das Jahr der Notifikation folgenden Jahres wirksam.
(1) Mit Inkrafttreten dieses Übereinkommens werden folgende Übereinkünfte aufgehoben und durch dieses Übereinkommen abgelöst
(2) Mit Inkrafttreten dieses Übereinkommens tritt Artikel 9 des am 26. Juni 1936 in Genf unterzeichneten Abkommens zur Unterdrückung des unerlaubten Handels mit Suchtgiften zwischen denjenigen seiner Vertragsparteien außer Kraft, die auch Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, und wird durch Artikel 36 Absatz 2 Buchstabe b dieses Übereinkommens abgelöst; eine Vertragspartei kann jedoch dem Generalsekretär notifizieren, daß für sie der genannte Artikel 9 weiterhin in Kraft bleibt.
(1) Die Aufgaben des in Artikel 9 vorgesehenen Suchtgiftkontrollrates werden mit Inkrafttreten dieses Übereinkommens (Artikel 41 Absatz 1) je nach ihrer Art vorläufig von dem Ständigen Zentralausschuß, der nach Kapitel VI des in Artikel 44 Buchstabe c bezeichneten Abkommens in seiner geänderten Fassung geschaffen wurde, und von dem Überwachungsausschuß wahrgenommen, der nach Kapitel II des in Artikel 44 Buchstabe d bezeichneten Abkommens in seiner geänderten Fassung geschaffen wurde.
(2) Der Rat bestimmt den Zeitpunkt, zu dem der in Artikel 9 bezeichnete Suchtgiftkontrollrat seine Tätigkeit aufnimmt. Von jenem Zeitpunkt an erfüllt der Suchtgiftkontrollrat in bezug auf diejenigen Vertragsstaaten der in Artikel 44 bezeichneten Übereinkünfte, die nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, die Aufgaben der beiden in Absatz 1 bezeichneten Ausschüsse.
(1) Nach Ablauf von zwei Jahren seit Inkrafttreten dieses Übereinkommens (Artikel 41 Absatz 1) kann jede Vertragspartei im eigenen Namen oder im Namen eines Hoheitsgebietes, für dessen internationale Beziehungen sie verantwortlich ist und das seine nach Artikel 42 erteilte Zustimmung zurückgenommen hat, dieses Übereinkommen durch Hinterlegung einer entsprechenden Urkunde beim Generalsekretär kündigen.
(2) Geht die Kündigung bis zum 1. Juli des betreffenden Jahres beim Generalsekretär ein, so wird sie am 1. Januar des folgenden Jahres wirksam; geht sie nach dem 1. Juli ein, so wird sie als eine bis zum 1. Juli des folgenden Jahres eingegangene Kündigung wirksam.
(3) Dieses Übereinkommen tritt außer Kraft, wenn infolge von Kündigungen nach Absatz 1 dieses Artikels die im Artikel 41 Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen für sein Inkrafttreten entfallen.
(1) Jede Vertragspartei kann zu diesem Übereinkommen Änderungen vorschlagen. Der Wortlaut und die Begründung jedes Änderungsvorschlages sind dem Generalsekretär zu übermitteln; dieser leitet sie den Vertragsparteien und dem Rat zu. Der Rat kann beschließen,
(2) Ist ein nach Absatz 1 Buchstabe b verteilter Änderungsvorschlag binnen achtzehn Monaten nach seiner Verteilung von keiner Vertragspartei abgelehnt worden, so tritt er alsbald in Kraft. Hat eine Vertragspartei ihn abgelehnt, so kann der Rat im Lichte der von Vertragsparteien eingereichten Stellungnahmen beschließen, ob eine Konferenz zur Beratung des Änderungsvorschlages einzuberufen ist.
(1) Entsteht zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens eine Streitigkeit, so konsultieren sie einander mit dem Ziel, die Streitigkeit durch Verhandlung, Untersuchung, Vermittlung, Vergleich, Schiedsspruch, Inanspruchnahme regionaler Einrichtungen, gerichtliche Entscheidung oder durch andere friedliche Mittel eigener Wahl beizulegen.
(2) Kann durch die in Absatz 1 vorgesehenen Verfahren die Streitigkeit nicht beigelegt werden, so ist sie dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung zu unterbreiten.
(1) Eine Vertragspartei kann sich bei der Unterzeichnung, der Ratifikation oder dem Beitritt das Recht vorbehalten, in jedem ihrer Hoheitsgebiete vorübergehend folgendes zu gestatten
(2) Für Vorbehalte nach Absatz 1 gelten folgende Einschränkungen
(3) Hat eine Vertragspartei einen Vorbehalt nach Absatz 1 gemacht,
(4) a) Unterläßt es eine Vertragspartei, die einen Vorbehalt nach Absatz 1 gemacht hat,
(5) Ein Staat, der Vorbehalte gemacht hat, kann jederzeit alle oder einzelne durch schriftliche Notifikation zurücknehmen.
(1) Andere als die in Artikel 49 und in den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels bezeichneten Vorbehalte sind nicht zulässig.
(2) Ein Staat kann bei der Unterzeichnung, der Ratifikation oder dem Beitritt Vorbehalte zu folgenden Bestimmungen dieses Übereinkommens machen: Artikel 12 Absätze 2 und 3, Artikel 13 Absatz 3, Artikel 14 Absätze 1 und 2, Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 48.
(3) Wünscht ein Staat Vertragspartei zu werden, aber die Ermächtigung zu anderen als den in Absatz 2 dieses Artikels und in Artikel 49 bezeichneten Vorbehalten zu erlangen, so kann er seine Absicht dem Generalsekretär mitteilen. Ein solcher Vorbehalt gilt als zugelassen, falls nicht binnen zwölf Monaten, nachdem der Generalsekretär den betreffenden Vorbehalt weitergeleitet hat, ein Drittel der Staaten, die dieses Übereinkommen vor Ablauf dieser Frist ratifiziert haben oder ihm beigetreten sind, gegen diesen Vorbehalt Einspruch erhebt; jedoch brauchen Staaten, die gegen den Vorbehalt Einspruch erhoben haben, Verpflichtungen rechtlicher Art aus diesem Übereinkommen, die von dem Vorbehalt berührt werden, nicht zu übernehmen.
(4) Ein Staat, der Vorbehalte gemacht hat, kann jederzeit alle oder einzelne durch schriftliche Notifikation zurücknehmen.
Der Generalsekretär notifiziert allen in Artikel 40 Absatz 1 bezeichneten Staaten
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen im Namen ihrer Regierungen unterschrieben.
GESCHEHEN zu New York am 30. März 1961 in einer Urschrift, die im Archiv der Vereinten Nationen hinterlegt wird; allen Mitgliedern der Vereinten Nationen und den anderen in Artikel 40 Absatz 1 bezeichneten Staaten werden beglaubigte Abschriften übermittelt.