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Übereinkommen über die Leichenbeförderung

17 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (17)

Gesetzestext (17 Artikel)

Bundesrecht Übereinkommen über die Leichenbeförderung

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlage wird genehmigt.

Gemäß Art. 8 des Übereinkommens hat Belgien als Behörde notifiziert

Gemäß Art. 8 des Übereinkommens hat Finnland als Behörde notifiziert

Gemäß Art. 8 des Übereinkommens hat Griechenland als Behörde notifiziert

Gemäß Art. 8 des Übereinkommens hat Island als Behörde notifiziert

Gemäß Art. 8 des Übereinkommens hat Lettland als zuständige Behörden im Sinne des Art. 3 Abs. 1, Art. 5 und Art. 6 Abs. 1 und 3 notifiziert

Gemäß Art. 8 des Übereinkommens hat Luxemburg als Behörde notifiziert

Anläßlich der Annahme des Übereinkommens haben die Niederlande als im Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 5 sowie Artikel 6 Absätze 1 und 3 erwähnte zuständige Behörde für die Niederlande den Bürgermeister der Gemeinde, in der der Tod eingetreten ist, und für Surinam den „Attorney General to the Court of Justice of Surinam“ bezeichnet.

Gemäß Art. 8 des Übereinkommens hat Norwegen als Behörde notifiziert

Gemäß Art. 8 des Übereinkommens hat Portugal als Behörde notifiziert

Gemäß Art. 8 des Übereinkommens hat Schweden als Behörde notifiziert

Gemäß Art. 8 des Übereinkommens hat die Schweiz als Behörde notifiziert

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats zufolge hat Slowenien am 21. März 2016 als zuständige Behörde gemäß Art. 8 des Übereinkommens notifiziert

Gemäß Art. 8 des Übereinkommens hat Spanien als Behörde notifiziert

Gemäß Art. 8 des Übereinkommens hat die Türkei als Behörde notifiziert

Gemäß Art. 8 des Übereinkommens hat Zypern als Behörde notifiziert

Bundesrecht Übereinkommen über die Leichenbeförderung

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Bundesrecht Übereinkommen über die Leichenbeförderung

(1) Die Vertragsparteien wenden in ihren Beziehungen untereinander die Bestimmungen dieses Übereinkommens an.

(2) Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet Beförderung von Leichen die internationale Beförderung von Leichen vom Abgangsstaat zum Bestimmungsstaat; als Abgangsstaat gilt der Staat, in dem die Beförderung begann; im Falle von Exhumierungen ist es der Staat, in dem die Beisetzung stattgefunden hat; Bestimmungsstaat ist der Staat, in dem die Leiche nach der Beförderung beigesetzt oder eingeäschert werden soll.

(3) Dieses Übereinkommen gilt nicht für die internationale Beförderung von Leichenasche.

Bundesrecht Übereinkommen über die Leichenbeförderung

(1) Die Bestimmungen dieses Übereinkommens stellen das Höchstmaß der Anforderungen dar, die in Verbindung mit der Beförderung von Leichen sowie der Durchfuhr oder ihrer Annahme im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei verlangt werden können.

(2) Es bleibt den Vertragsparteien unbenommen, entweder aufgrund zweiseitiger Übereinkünfte oder durch gemeinsam getroffene Entscheidungen in Sonderfällen und insbesondere bei Beförderungen in Grenzgebieten größere Erleichterungen zu gewähren.

Damit derartige Übereinkünfte oder Entscheidungen in jedem gegebenen Fall anwendbar sind, ist die Zustimmung aller beteiligten Staaten erforderlich.

Bundesrecht Übereinkommen über die Leichenbeförderung

(1) Jeder Leiche muß für die internationale Beförderung ein besonderes von der zuständigen Behörde des Abgangsstaats ausgestelltes Dokument (Leichenpaß) beigegeben werden.

(2) Der Paß muß mindestens die Angaben enthalten, die in dem als Anlage beigefügten Muster aufgeführt sind; der Paß muß in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Staates, in dem er ausgestellt wird, und in einer der Amtssprachen des Europarates ausgefertigt sein.

Bundesrecht Übereinkommen über die Leichenbeförderung

Außer den aufgrund von internationalen Übereinkommen und Abkommen über die Beförderung im allgemeinen oder aufgrund von künftigen Übereinkommen oder Vereinbarungen über die Beförderung von Leichen erforderlichen Dokumenten werden weder vom Bestimmungsstaat noch vom Durchfuhrstaat andere Dokumente als der Leichenpaß gefordert.

Bundesrecht Übereinkommen über die Leichenbeförderung

Der Paß wird von der in Artikel 8 dieses Übereinkommens genannten zuständigen Behörde nur dann ausgestellt, nachdem sie sich vergewissert hat, daß

Bundesrecht Übereinkommen über die Leichenbeförderung

(1) Der Sarg muß undurchlässig und mit saugfähigen Stoffen ausgekleidet sein. Falls die zuständige Behörde des Abgangsstaats es für notwendig erachtet, muß der Sarg mit einer Druckausgleichvorrichtung versehen werden, um den Innen- und den Außendruck auszugleichen. Er muß bestehen

(2) Ist der Tod auf eine ansteckende Krankheit zurückzuführen, so muß die Leiche in ein mit einer antiseptischen Lösung durchtränktes Leichentuch eingewickelt werden.

(3) Unbeschadet der Absätze 1 und 2 muß der Sarg bei Beförderung auf dem Luftweg mit einer Druckausgleichvorrichtung versehen sein oder, sofern nicht vorhanden, solche Garantien hinsichtlich der Widerstandsfähigkeit aufweisen, wie sie von der zuständigen Behörde des Abgangsstaats als ausreichend anerkannt werden.

Bundesrecht Übereinkommen über die Leichenbeförderung

Wird der Sarg wie eine gewöhnliche Sendung befördert, so muß er sich in einer Verpackung befinden, die nicht mehr einem Sarg ähnlich sieht und auf der zu vermerken ist, daß er mit Sorgfalt zu behandeln ist.

Bundesrecht Übereinkommen über die Leichenbeförderung

Jede Vertragspartei teilt dem Generalsekretär des Europarats die Bezeichnung der in Artikel 3 Absatz 1, Artikel 5 und Artikel 6 Absätze 1 und 3 dieses Übereinkommens genannten zuständigen Behörde mit.

Bundesrecht Übereinkommen über die Leichenbeförderung

Führt eine Beförderung durch einen Drittstaat, der Vertragspartei des Berliner Abkommens über Leichenbeförderung vom 10. Feber 1937 ist, so kann jeder Vertragsstaat dieses Übereinkommens von einem anderen Vertragsstaat verlangen, die Maßnahmen zu treffen, die es ihm ermöglichen, seine Verpflichtungen aus dem Berliner Abkommen zu erfüllen.

Bundesrecht Übereinkommen über die Leichenbeförderung

(1) Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats zur Unterzeichnung auf; sie können Vertragsparteien werden,

(2) Die Ratifikations- oder Annahmeurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.

Bundesrecht Übereinkommen über die Leichenbeförderung

(1) Dieses Übereinkommen tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem drei Mitgliedstaaten des Europarats nach Artikel 10 Vertragsparteien des Übereinkommens geworden sind.

(2) Für jeden Mitgliedstaat, der das Übereinkommen später ohne Vorbehalt der Ratifikation oder der Annahme unterzeichnet oder der es ratifiziert oder annimmt, tritt es einen Monat nach der Unterzeichnung oder der Hinterlegung der Ratifikations- oder der Annahmeurkunde in Kraft.

Bundesrecht Übereinkommen über die Leichenbeförderung

(1) Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarats jeden Nichtmitgliedstaat einladen, dem Übereinkommen beizutreten.

(2) Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats; die Urkunde wird einen Monat nach ihrer Hinterlegung wirksam.

Bundesrecht Übereinkommen über die Leichenbeförderung

(1) Jede Vertragspartei kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Übereinkommen Anwendung findet.

(2) Jede Vertragspartei kann bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde oder jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung dieses Übereinkommen auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken, dessen internationale Beziehungen sie wahrnimmt oder für das sie Vereinbarungen treffen kann.

(3) Jede nach Absatz 2 abgegebene Erklärung kann in bezug auf jedes darin genannte Hoheitsgebiet nach Maßgabe des Artikels 14 zurückgenommen werden.

Bundesrecht Übereinkommen über die Leichenbeförderung

(1) Dieses Übereinkommen bleibt auf unbegrenzte Zeit in Kraft.

(2) Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation für sich kündigen.

(3) Die Kündigung wird sechs Monate nach dem Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.

Bundesrecht Übereinkommen über die Leichenbeförderung

Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Rates und jedem Staat, der diesem Übereinkommen beigetreten ist,

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

Geschehen zu Straßburg, am 26. Oktober 1973, in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Unterzeichnerstaaten und allen beitretenden Staaten beglaubigte Abschriften.

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