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10010397 AT

Österreichisch-Tschechoslowakische Grenzgewässerkommission

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

Bundesrecht Österreichisch-Tschechoslowakische Grenzgewässerkommission

Österreichisch-Tschechoslowakische Grenzgewässerkommission

Bundesrecht Österreichisch-Tschechoslowakische Grenzgewässerkommission

Die auf Grund des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Regelung von wasserwirtschaftlichen Fragen an den Grenzgewässern (BGBl. Nr. 106/1970) eingesetzte Österreichisch-Tschechoslowakische Grenzgewässerkommission hat gemäß Art. 2 Abs. 1 lit. o ihres Statuts (BGBl. Nr. 106/1970) anläßlich ihrer vom 14. bis 25. April 1975 in Wien abgehaltenen 6. Tagung unter Tagesordnungspunkt 1.6.1.1. – Teilregulierung der Maltsch bei Leopoldschlag – beschlossen, „daß bis zum Inkrafttreten eines Vertrages über die Verlegung der Staatsgrenze (in das regulierte Gerinne) in diesem Bereich die durch die Regulierung abgetrennten Gebietsteile des einen Staates von dem anderen Staat unentgeltlich genutzt werden dürfen.“

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