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10010394 AT

Gasförmige Füllstoffe für Spielzeugluftballons

4 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (4 Artikel)

Bundesrecht Gasförmige Füllstoffe für Spielzeugluftballons

Gasförmige Füllstoffe für Spielzeugluftballons

Bundesrecht Gasförmige Füllstoffe für Spielzeugluftballons

§ 1. Zur Füllung von Spielzeugluftballons dürfen ausschließlich nachstehend bezeichnete gasförmige Stoffe verwendet werden

Bundesrecht Gasförmige Füllstoffe für Spielzeugluftballons

§ 2. Gemäß § 28 Abs. 1 lit. d LMG 1975 ist es verboten, Spielzeugluftballons, deren Füllung nicht der Vorschrift des § 1 entspricht, in Verkehr zu bringen.

Bundesrecht Gasförmige Füllstoffe für Spielzeugluftballons

§ 3. Diese Verordnung tritt mit Beginn des dritten, auf ihre Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

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