10010394
AT
Gasförmige Füllstoffe für Spielzeugluftballons
4 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (4 Artikel)
Bundesrecht Gasförmige Füllstoffe für Spielzeugluftballons
Gasförmige Füllstoffe für Spielzeugluftballons
Bundesrecht Gasförmige Füllstoffe für Spielzeugluftballons
§ 1. Zur Füllung von Spielzeugluftballons dürfen ausschließlich nachstehend bezeichnete gasförmige Stoffe verwendet werden
Bundesrecht Gasförmige Füllstoffe für Spielzeugluftballons
§ 2. Gemäß § 28 Abs. 1 lit. d LMG 1975 ist es verboten, Spielzeugluftballons, deren Füllung nicht der Vorschrift des § 1 entspricht, in Verkehr zu bringen.
Bundesrecht Gasförmige Füllstoffe für Spielzeugluftballons
§ 3. Diese Verordnung tritt mit Beginn des dritten, auf ihre Kundmachung folgenden Monats in Kraft.