Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
10010384 waldentwicklungsplan AT

Waldentwicklungsplan (waldentwicklungsplan)

9 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (9)

Gesetzestext (9 Artikel)

Bundesrecht Waldentwicklungsplan

Seite

2

von

2

Seite

1

von

1

Kurztitel

Waldentwicklungsplan

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 582/1977

Inkrafttretensdatum

01.01.1978

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 18. November 1977 über den Waldentwicklungsplan

StF: BGBl. Nr. 582/1977

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 8, 9 und 24 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, wird verordnet

Bundesrecht Waldentwicklungsplan

§ 1. (1) Der Waldentwicklungsplan (§ 9 des Forstgesetzes 1975) hat die Darstellung und vorausschauende Planung der Waldverhältnisse zu enthalten und ist unter Bedachtnahme auf alle für die forstliche Raumplanung bedeutsamen öffentlichen Interessen zu erstellen.

(2) Der Waldentwicklungsplan erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet (Gesamtplan) und setzt sich aus Teilplänen zusammen.

(3) Der Waldentwicklungsplan ist insbesondere eine Grundlage für die

(4) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 3 ist der Waldentwicklungsplan nach Maßgabe der gebotenen Möglichkeiten so zu erstellen, daß diesem auch Hinweise für außerforstliche Planungen entnommen werden können.

Bundesrecht Waldentwicklungsplan

§ 2. Gegenstand der Darstellung und Planung im Teilplan sind

Bundesrecht Waldentwicklungsplan

§ 3. (1) Der Teilplan hat sich auf mindestens eine Planungseinheit zu erstrecken; er kann auch die Summe mehrerer Planungseinheiten, höchstens jedoch ein Bundesland umfassen.

(2) Die Planungseinheit ist der örtliche Bereich eines politischen Bezirkes oder der einer Bezirksforstinspektion (Forstbezirk).

Bundesrecht Waldentwicklungsplan

§ 4. (1) Der Teilplan hat aus einem kartographischen und einem textlichen Teil zu bestehen.

(2) Der kartographische Teil hat die Waldfunktionskarte zu enthalten. In dieser sind die Funktionen der Waldflächen (Funktionsflächen) unter Hervorhebung der Leitfunktion ersichtlich zu machen.

(3) Der Kartographische Teil hat auch Zusatzkarten zu erhalten, wenn dies zur Darstellung der Waldflächenstruktur oder zur Planung und Darstellung der Neubewaldung oder der Ordnung von Wald und Weide erforderlich ist. Er kann auch Sonderkarten mit sonstigen forstlich relevanten Sachverhalten (§ 2 lit. d) enthalten.

(4) Für die Erstellung der Waldfunktionskarte ist die Österreichkarte im Maßstab 1 : 50 000 (ÖK 50) zu verwenden.

(5) Für die Erstellung von Zusatzkarten sind kartographische Unterlagen in einem Maßstab zwischen 1 : 1 000 und 1 : 50 000 zu verwenden.

(6) Sonderkarten können auch andere als die in den Abs. 4 und 5 angeführten Maßstäbe aufweisen.

(7) Der textliche Teil hat zu enthalten

Bundesrecht Waldentwicklungsplan

§ 5. (1) Eine Funktionsfläche ist die räumliche Einheit von Waldflächen, innerhalb derer jeder einzelnen Funktion eine einheitliche Wertigkeit zukommt. Darzustellen sind Funktionsflächen, wenn diese ein Mindestausmaß von 10 ha aufweisen. Kleinere Funktionsflächen, soweit diesen eine besondere Bedeutung zukommt, können durch Symbole dargestellt werden.

(2) Für jede Funktionsfläche sind die vier Waldfunktionen (§ 1 Abs. 1 lit. a bis d des Forstgesetzes 1975) zu bewerten; eine hievon ist als Leitfunktion festzulegen. Als Leitfunktion hat jene zu gelten, die im vorrangigen öffentlichen Interesse liegt.

(3) Für die Bewertung der Schutz-, Wohlfahrts- und Erholungsfunktion sind die im § 1 Abs. 1 lit. b, c und d des Forstgesetzes 1975 enthaltenen Kriterien heranzuziehen. Die Wertigkeit ist durch eine Wertziffer auszudrücken. Danach bedeutet

Wertziffer

Wertigkeit

0

………………………………………………………………………..

keine

1

………………………………………………………………………..

geringere

2

………………………………………………………………………..

mittlere

3

………………………………………………………………………..

hohe

(4) Für jede Funktionsfläche ist eine Kennzahl anzugeben, die sich aus den Wertziffern der einzelnen Funktionen in der Reihenfolge Schutz-, Wohlfahrts- und Erholungsfuntion zusammensetzt.

(5) Die Nutzfunktion als Voraussetzung für die Erfüllung und Sicherung der Schutz-, Wohlfahrts- und Erholungsfunktion unterliegt keiner mehrstufigen Bewertung und ist dann als Leitfunktion festzulegen, wenn weder der Schutz-, noch der Wohlfahrts- oder der Erholungsfunktion hohe Wertigkeit (Wertziffer 3) zukommt.

(6) Die Schutz-, Wohlfahrts- oder Erholungsfunktion ist jeweils dann als Leitfunktion festzulegen, wenn ihr hohe Wertigkeit (Wertziffer 3) zukommt.

(7) Kommt mehr als einer der im Abs. 6 genannten Funktionen hohe Wertigkeit zu, so gilt für die Festlegung der Leitfunktion die Reihung: Schutzfunktion, Wohlfahrtsfunktion, Erholungsfunktion.

(8) In der Waldfunktionskarte ist die Leitfunktion durch Farbe innerhalb der Funktionsfläche ersichtlich zu machen. Danach bedeutet

Farbe

Leitfunktion

grün

………………………………………………………………………..

Nutzfunktion

rot

………………………………………………………………………..

Schutzfunktion

blau

………………………………………………………………………..

Wohlfahrtsfunktion

gelb

………………………………………………………………………..

Erholungsfunktion

Bundesrecht Waldentwicklungsplan

§ 6. (1) Bei der Erstellung des Teilplanes ist auf den jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und auf die Erfahrung entsprechend Bedacht zu nehmen.

(2) Treten Änderungen in den Grundlagen oder in deren Bewertung ein, so ist der Teilplan diesen geänderten Verhältnissen anzupassen. Für solche Anpassungen ist die Zustimmung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft einzuholen.

Bundesrecht Waldentwicklungsplan

§ 7. Bis zur Erstellung eines Teilplanes dürfen für Pläne gemäß § 24 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975 auch andere, dem Planungszweck entsprechende, vom § 3 Abs. 2 abweichende örtliche Bereiche als Planungseinheit herangezogen werden.

Bundesrecht Waldentwicklungsplan

§ 8. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1978 in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →