Bundeszuschuß zur Waldbrandversicherung
Gesetzestext (5 Artikel)
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Kurztitel
Bundeszuschuß zur Waldbrandversicherung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 590/1976
Inkrafttretensdatum
30.10.1976
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 23. September 1976 über den Bundeszuschuß zur Waldbrandversicherung
StF: BGBl. Nr. 590/1976
Änderung
BGBl. II Nr. 495/2003
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 147 Abs. 3 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet
§ 1. Die Höhe des aus Förderungsmitteln des Bundes zu gewährenden Bundeszuschusses beträgt fünfundzwanzig vom Hundert der Waldbrandversicherungsprämie. Allfällige sonstige Zuschüsse haben hiebei unberücksichtigt zu bleiben.
§ 2. (1) Anträge auf Gewährung eines Bundeszuschusses sind beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu stellen. Antragsberechtigt sind Versicherungsunternehmen, die Waldbrandversicherungen in Österreich anbieten.
(2) Die Versicherungsunternehmung hat dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bis spätestens 1. Mai das jeweils für das folgende Kalenderjahr voraussichtlich zu erwartende Ausmaß an Waldbrandversicherungsprämien bekanntzugeben.
§ 3. Im Falle der Zuerkennung eines Zuschusses zur Waldbrandversicherung gelten für die betreffende Versicherungsunternehmung die aus § 147 des Forstgesetzes 1975 sich unmittelbar ergebenden Verpflichtungen sowie folgende Bedingungen
§ 4. Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft leistet den Bundeszuschuß ab dem Jahre 1976.