Schutz des Mondsees, Fuschlsees und Zellersees
Gesetzestext (5 Artikel)
Schutz des Mondsees, Fuschlsees und Zellersees
§ 1. Bei Erteilung von wasserrechtlichen Bewilligungen und auch schon bei Planungen und Maßnahmen der Wasserwirtschaft, der Raumordnung, der Besiedlung und Betriebsgründungen im Einzugsgebiet des Mondsees, des Fuschlsees und des Zellersee, ist darauf zu achten, daß jede Verunreinigung (§ 30 Abs. 2 WRG 1959) dieser Seen vermieden wird.
§ 2. Zur Erreichung des Zieles nach § 1 sind bei der Handhabung der §§ 8, 9, 10, 28 bis 38 und 112 WRG 1959 daher insbesondere folgende Gesichtspunkte zu beachten
§ 3. Das Interesse der Gemeinden Hof bei Salzburg, Fuschl am See, Koppl, Plainfeld, Eugendorf, Thalgau, Mondsee, Tiefgraben, St. Lorenz, Innerschwand, Zell am Moos, Oberhofen am Irrsee und Unterach am Attersee an der Reinhaltung der im § 1 genannten Seen wird als rechtliches Interesse anerkannt.
§ 4. Auch das Interesse der Stadtgemeinde Salzburg an der Reinhaltung des Fuschlsees wird im Hinblick auf eine künftige Trinkwasserentnahme als rechtliches Interesse anerkannt.