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10010363 AT

Schutz des Mondsees, Fuschlsees und Zellersees

5 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (5 Artikel)

Bundesrecht Schutz des Mondsees, Fuschlsees und Zellersees

Schutz des Mondsees, Fuschlsees und Zellersees

Bundesrecht Schutz des Mondsees, Fuschlsees und Zellersees

§ 1. Bei Erteilung von wasserrechtlichen Bewilligungen und auch schon bei Planungen und Maßnahmen der Wasserwirtschaft, der Raumordnung, der Besiedlung und Betriebsgründungen im Einzugsgebiet des Mondsees, des Fuschlsees und des Zellersee, ist darauf zu achten, daß jede Verunreinigung (§ 30 Abs. 2 WRG 1959) dieser Seen vermieden wird.

Bundesrecht Schutz des Mondsees, Fuschlsees und Zellersees

§ 2. Zur Erreichung des Zieles nach § 1 sind bei der Handhabung der §§ 8, 9, 10, 28 bis 38 und 112 WRG 1959 daher insbesondere folgende Gesichtspunkte zu beachten

Bundesrecht Schutz des Mondsees, Fuschlsees und Zellersees

§ 3. Das Interesse der Gemeinden Hof bei Salzburg, Fuschl am See, Koppl, Plainfeld, Eugendorf, Thalgau, Mondsee, Tiefgraben, St. Lorenz, Innerschwand, Zell am Moos, Oberhofen am Irrsee und Unterach am Attersee an der Reinhaltung der im § 1 genannten Seen wird als rechtliches Interesse anerkannt.

Bundesrecht Schutz des Mondsees, Fuschlsees und Zellersees

§ 4. Auch das Interesse der Stadtgemeinde Salzburg an der Reinhaltung des Fuschlsees wird im Hinblick auf eine künftige Trinkwasserentnahme als rechtliches Interesse anerkannt.

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