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Europäisches Übereinkommen über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport

53 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (53)

Gesetzestext (53 Artikel)

Bundesrecht Europäisches Übereinkommen über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Der Nationalrat hat anläßlich der Genehmigung des vorstehenden Staatsvertrages in seiner Sitzung vom 4. April 1973 beschlossen, daß dieser Staatsvertrag im Sinne des Art. 50 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist.

Die österreichische Ratifikationsurkunde zum vorliegenden Übereinkommen wurde am 14. September 1973 beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt; das Übereinkommen tritt somit gemäß seinem Art. 48 Abs. 3 am 15. März 1974 für Österreich in Kraft.

Die Mitgliedstaaten des Europarates, Unterzeichner dieses Übereinkommens,

im Hinblick darauf, daß es das Ziel des Europarates ist, eine größere Einheit zwischen seinen Mitgliedstaaten zu erreichen, um jene Ideale und Grundsätze zu schützen und zu verwirklichen, die ihr gemeinsames Erbe bilden,

in der Überzeugung, daß die Forderungen an den internationalen Transport von Tieren nicht deren Wohlbefinden entgegenstehen,

in dem Wunsche, die Tiere während des Transportes soweit wie möglich vor Leiden zu bewahren,

im Hinblick darauf, daß auf diesem Gebiet durch die Annahme gemeinsamer Bestimmungen für den internationalen Transport von Tieren Fortschritte erzielt werden können,

sind wie folgt übereingekommen

Bundesrecht Europäisches Übereinkommen über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport

1. Jede Vertragspartei wird die in diesem Übereinkommen enthaltenen Bestimmungen für den internationalen Transport von Tieren anwenden.

2. Im Sinne dieses Übereinkommens gilt als internationaler Transport jeder Transport, der die Staatsgrenze überschreitet, ausgenommen jedoch der kleine Grenzverkehr.

3. Die zuständigen Behörden des Versandlandes entscheiden darüber, ob der Transport den Bestimmungen dieses Übereinkommens entspricht. Das Bestimmungsland oder die Transitländer können bestreiten, daß ein bestimmter Transport den Bestimmungen dieses Übereinkommens entspricht. Ein solcher Transport darf jedoch nur dann aufgehalten werden, wenn dies für das Wohlbefinden der Tiere unbedingt erforderlich ist.

4. Jede Vertragspartei wird die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um im Falle von Streik oder sonstigen nicht voraussehbaren Umständen, die eine strenge Anwendung der Bestimmungen dieses Übereinkommens auf ihrem Hoheitsgebiet verhindern, Leiden der Tiere zu vermeiden oder auf ein Mindestmaß zu beschränken. Dabei werden sie sich von den in diesem Übereinkommen enthaltenen Grundsätzen leiten lassen.

Bundesrecht Europäisches Übereinkommen über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport

Dieses Übereinkommen findet Anwendung auf den internationalen Transport von

Bundesrecht Europäisches Übereinkommen über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport

1. Bevor Tiere für internationale Transporte verladen werden, sind sie von einem amtlichen Tierarzt des Versandlandes zu untersuchen, der ihre Transportfähigkeit festzustellen hat. Im Sinne dieses Übereinkommens ist unter einem amtlichen Tierarzt ein durch die zuständige Behörde bezeichneter Tierarzt zu verstehen.

2. Die Verladung hat unter den vom amtlichen Tierarzt gebilligten Bedingungen zu erfolgen.

3. Der amtliche Tierarzt stellt ein Zeugnis aus, in dem die Identität der Tiere, ihre Transportfähigkeit und nach Möglichkeit auch die Kennummer des Transportmittels sowie die Art des verwendeten Fahrzeuges angegeben werden.

4. In bestimmten, durch Vereinbarung zwischen den betreffenden Vertragsparteien festgelegten Fällen brauchen die Bestimmungen dieses Artikels nicht angewendet zu werden.

Bundesrecht Europäisches Übereinkommen über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport

Tiere, bei denen voraussichtlich während des Transportes die Geburt eintreten wird oder die innerhalb von 48 Stunden vor dem Transport geboren haben, sind nicht als transportfähig anzusehen.

Bundesrecht Europäisches Übereinkommen über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport

Der amtliche Tierarzt des Ausfuhr-, Transit- oder Einfuhrlandes kann an einem von ihm zu bestimmenden Ort eine Ruhepause vorschreiben, während der die Tiere die erforderliche Betreuung erhalten sollen.

Bundesrecht Europäisches Übereinkommen über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport

1. Die Tiere müssen über angemessenen Raum verfügen und, sofern nicht besondere Verhältnisse Gegenteiliges erfordern, sich niederlegen können.

2. Die Transportmittel oder Behältnisse müssen so gebaut sein, daß sie den Tieren Schutz vor ungünstigen Wetterverhältnissen und starken klimatischen Unterschieden bieten. Lüftung und Luftraum sind den Transportverhältnissen und der Art der beförderten Tiere anzupassen.

3. Behältnisse, in denen Tiere befördert werden, sind mit einem Symbol für lebende Tiere zu kennzeichnen und müssen ein Zeichen tragen, das die aufrechte Stellung anzeigt. Die Behältnisse müssen leicht zu reinigen, ausbruchsicher und so gebaut sein, daß die Sicherheit der Tiere gewährleistet ist. Die Behältnisse müssen weiterhin die Überwachung und Betreuung der Tiere ermöglichen und so aufgestellt sein, daß die Luftzufuhr nicht beeinträchtigt wird. Während des Transportes und der Handhabung müssen die Behältnisse immer aufrecht stehen und dürfen starken Stößen oder Erschütterungen nicht ausgesetzt werden.

4. Während des Transportes sind die Tiere mit Wasser und geeignetem Futter in angemessenen Abständen zu versorgen. Die Tiere dürfen dabei nicht länger als 24 Stunden ohne Futter und Wasser bleiben. Diese Frist kann jedoch verlängert werden, wenn die Tiere den Entladeort innerhalb eines angemessenen Zeitraumes erreichen.

5. Einhufer müssen während des Transportes Halfter tragen. Diese Bestimmung braucht auf halfterungewohnte Tiere nicht angewendet zu werden.

6. Wenn die Tiere angebunden sind, müssen die verwendeten Stricke oder die sonstigen Anbindevorrichtungen so fest sein, daß sie bei normaler Beanspruchung während des Transportes nicht reißen; sie müssen genügend lang sein, damit sich die Tiere gegebenenfalls niederlegen sowie Futter und Wasser aufnehmen können. Rinder dürfen nicht an den Hörnern angebunden werden.

7. Einhufern, die nicht in Einzelboxen befördert werden, sind die Eisen an den Hinterhufen abzunehmen.

8. Über 18 Monate alte Stiere sind vorzugsweise anzubinden. Sie müssen mit einem Nasenring versehen sein, der jedoch nur zum Führen verwendet werden darf.

Bundesrecht Europäisches Übereinkommen über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport

1. Werden Tiere verschiedener Gattungen im gleichen Transportmittel befördert, sind sie nach Gattungen zu trennen. Weiterhin sind Maßnahmen zur Vermeidung nachteiliger Folgen zu treffen, die sich ergeben können, wenn von Natur aus einander feindlich gesinnte Tiere in der gleichen Sendung befördert werden. Werden Tiere verschiedenen Alters im gleichen Transportmittel befördert, so sind ausgewachsene Tiere und Jungtiere voneinander getrennt zu halten. Diese Einschränkung gilt jedoch nicht für säugende Muttertiere mit ihren Jungen. Bei Rindern, Einhufern und Schweinen sind geschlechtsreife, nicht kastrierte männliche Tiere von den weiblichen zu trennen. Ausgewachsene Eber sind ebenfalls voneinander getrennt zu halten; dasselbe gilt für Hengste.

2. In Laderäumen, in denen Tiere befördert werden, dürfen Güter, die das Wohlbefinden der Tiere beeinträchtigen können, nicht verladen werden.

Bundesrecht Europäisches Übereinkommen über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport

Für das Verladen und Ausladen von Tieren sind geeignete Vorrichtungen wie Brücken, Rampen oder Stege zu verwenden. Die Bodenfläche dieser Vorrichtungen muß so beschaffen sein, daß ein Ausgleiten verhindert wird; die Vorrichtungen sind, soweit notwendig, mit einem Seitenschutz zu versehen. Beim Verladen oder Ausladen dürfen die Tiere nicht am Kopf, an den Hörnern oder Beinen hochgehoben werden.

Bundesrecht Europäisches Übereinkommen über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport

Der Boden der Transportmittel oder Behältnisse muß stark genug sein, um das Gewicht der beförderten Tiere zu tragen; er muß dicht gefugt und gleitsicher sein. Der Boden muß mit einer ausreichenden Menge Einstreu zur Aufnahme der Exkremente bedeckt sein, sofern der gleiche Zweck nicht durch ein anderes gleichwertiges Verfahren erreicht wird.

Bundesrecht Europäisches Übereinkommen über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport

Um die notwendige Betreuung der Tiere während des Transportes zu gewährleisten, müssen diese begleitet sein, ausgenommen, wenn

Bundesrecht Europäisches Übereinkommen über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport

1. Der Begleiter oder der Beauftragte des Absenders hat die Tiere zu versorgen, zu füttern und zu tränken und sie gegebenenfalls zu melken.

2. Milchgebende Kühe sind in Abständen von nicht mehr als 12 Stunden zu melken.

3. Um dem Begleiter die Betreuung zu ermöglichen, muß er gegebenenfalls über geeignete Beleuchtungsmittel verfügen.

Bundesrecht Europäisches Übereinkommen über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport

Während des Transportes erkrankte oder verletzte Tiere müssen sobald wie möglich tierärztlich behandelt und soweit notwendig nur in einer Weise geschlachtet werden, die unnötiges Leiden vermeidet.

Bundesrecht Europäisches Übereinkommen über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport

Tiere sind nur in Transportmittel oder Behältnisse zu verladen, die zuvor gründlich gereinigt worden sind. Tote Tiere, Einstreu und Exkremente sind so bald wie möglich zu entfernen.

Bundesrecht Europäisches Übereinkommen über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport

Die Tiere sind so schnell wie möglich zum Bestimmungsort zu befördern. Verzögerungen, besonders bei der Umladung und auf Verschiebebahnhöfen, sind auf ein Mindestmaß zu beschränken.

Bundesrecht Europäisches Übereinkommen über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport

Um Grenzformalitäten bei der Einfuhr und beim Transit so zügig wie möglich abwickeln zu können, sind Tiersendungen den Kontrollstellen so früh wie möglich vorzumelden. Bei der Erledigung dieser Formalitäten sollten Tiersendungen vorrangig behandelt werden.

Bundesrecht Europäisches Übereinkommen über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport

An Stellen, an denen die Gesundheitskontrolle durchgeführt wird und über die ein bedeutender und regelmäßiger Tierverkehr stattfindet, müssen Anlagen für das Ausruhen, Füttern und Tränken vorhanden sein.

Bundesrecht Europäisches Übereinkommen über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport

Jeder Eisenbahnwagen, in dem Tiere befördert werden, muß mit einem Symbol für lebende Tiere gekennzeichnet sein. Wenn Spezialwagen für den Transport von Tieren nicht zur Verfügung stehen, sind die Tiere in gedeckten Wagen zu befördern, die eine hohe Fahrgeschwindigkeit zulassen und mit genügend großen Lüftungsöffnungen ausgerüstet sind. Diese müssen so beschaffen sein, daß die Tiere nicht ausbrechen können und ihre Sicherheit gewährleistet ist. Die Innenwände der Wagen müssen aus Holz oder anderem geeigneten, glattem Material bestehen und in angemessener Höhe mit Ringen oder Stangen versehen sein, an denen die Tiere festgebunden werden können.

Bundesrecht Europäisches Übereinkommen über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport

Einhufer sind so anzubinden, daß sie bei Querverladung zur gleichen Seite des Wagens schauen oder bei Längsverladung sich mit dem Kopf gegenüberstehen. Junge und halfterungewohnte Tiere sollen jedoch nicht angebunden werden.

Bundesrecht Europäisches Übereinkommen über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport

Großtiere sind so zu verladen, daß sich ein Begleiter zwischen ihnen bewegen kann.

Bundesrecht Europäisches Übereinkommen über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport

Sofern die Trennung der Tiere nach Artikel 7 erforderlich ist, kann sie entweder, wenn der Platz dies zuläßt, durch Anbinden der Tiere an getrennten Stellen des Wagens oder durch geeignete Trennwände erfolgen.

Bundesrecht Europäisches Übereinkommen über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport

Bei der Zugbildung und bei jeder Verschubbewegung ist jede Vorsorge zu treffen, daß heftige Stöße der Wagen, in denen sich Tiere befinden, vermieden werden.

Bundesrecht Europäisches Übereinkommen über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport

Die Fahrzeuge müssen ausbruchsicher und so beschaffen sein, daß die Sicherheit der Tiere gewährleistet ist; sie müssen überdies mit einem Dach versehen sein, das einen wirksamen Schutz vor Witterungseinflüssen bietet.

Bundesrecht Europäisches Übereinkommen über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport

Fahrzeuge, die der Beförderung von Großtieren dienen, die normalerweise anzubinden sind, müssen mit Anbindevorrichtungen versehen sein. Ist eine Unterteilung der Fahrzeuge erforderlich, so müssen die Trennwände aus widerstandsfähigem Material bestehen.

Bundesrecht Europäisches Übereinkommen über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport

Die Fahrzeuge müssen Rampen mitführen, die den Anforderungen des Artikels 8 entsprechen.

Bundesrecht Europäisches Übereinkommen über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport

Die Einrichtung der Schiffe muß so beschaffen sein, daß Tiere, ohne sich zu verletzen und ohne vermeidbare Leiden, befördert werden können.

Bundesrecht Europäisches Übereinkommen über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport

Tiere dürfen nicht auf offenem Deck transportiert werden, es sei denn, in ausreichend gesicherten Behältnissen oder in festen Aufbauten, die von der zuständigen Behörde genehmigt sind und ausreichenden Schutz vor der See und vor Witterungseinflüssen bieten.

Bundesrecht Europäisches Übereinkommen über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport

Die Tiere sind anzubinden oder in geeigneter Weise in Verschlägen oder Behältnissen unterzubringen.

Bundesrecht Europäisches Übereinkommen über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport

Verschläge oder Behältnisse, in denen Tiere untergebracht sind, müssen ausreichend zugänglich sein. Beleuchtungsvorrichtungen müssen vorhanden sein.

Bundesrecht Europäisches Übereinkommen über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport

Die Anzahl der Begleiter muß unter Berücksichtigung der Zahl der Tiere sowie der Transportdauer ausreichend sein.

Bundesrecht Europäisches Übereinkommen über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport

Alle Teile des Schiffes, in denen Tiere untergebracht sind, müssen Abflußanlagen haben und sind in sauberem Zustand zu halten.

Bundesrecht Europäisches Übereinkommen über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport

Ein von der zuständigen Behörde genehmigtes Gerät ist zur allenfalls notwendigen Tötung von Tieren mitzuführen.

Bundesrecht Europäisches Übereinkommen über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport

Die zur Beförderung von Tieren verwendeten Schiffe sind vor Antritt der Fahrt unter Berücksichtigung der Art und Zahl der zu befördernden Tiere sowie der Dauer des Transportes mit der von der zuständigen Behörde des Versandlandes erforderlich gehaltenen Menge an Trinkwasser und geeigneten Futtermitteln auszurüsten.

Bundesrecht Europäisches Übereinkommen über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport

Einrichtungen sind vorzusehen, um kranke oder verletzte Tiere während des Transportes abzusondern; gegebenenfalls ist erste Hilfe zu leisten.

Bundesrecht Europäisches Übereinkommen über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport

Die Bestimmungen der Artikel 25 bis 33 gelten nicht für Tiere, die in Eisenbahnwagen oder Straßenfahrzeugen verladen auf Fährbooten oder ähnlichen Schiffen befördert werden.

Bundesrecht Europäisches Übereinkommen über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport

Tiere sind in Behältnissen oder Boxen zu befördern, die der jeweiligen Tierart genügen. Ausnahmen hievon sind nur zulässig, wenn durch geeignete Einrichtungen dafür gesorgt ist, daß die Bewegungsfreiheit der Tiere eingeschränkt ist.

Bundesrecht Europäisches Übereinkommen über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport

Vorsichtsmaßnahmen sind zu treffen, damit unter Berücksichtigung der jeweiligen Tierart zu hohe oder zu niedrige Temperaturen an Bord vermieden werden. Darüber hinaus müssen starke Luftdruckschwankungen vermieden werden.

Bundesrecht Europäisches Übereinkommen über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport

An Bord von Frachtflugzeugen ist ein von der zuständigen Behörde genehmigtes Gerät zur allenfalls notwendigen Tötung der Tiere mitzuführen.

Bundesrecht Europäisches Übereinkommen über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport

Die folgenden Bestimmungen des Kapitels II gelten sinngemäß für den Transport von Hausgeflügel und Hauskaninchen: Artikel 6 Absätze 1 bis 3, Artikel 7, 13 bis einschließlich 17, Artikel 21, 22, 25 bis einschließlich 30, Artikel 32, 34 bis einschließlich 36.

Bundesrecht Europäisches Übereinkommen über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport

1. Kranke oder verletzte Tiere sind nicht als transportfähig anzusehen. Unterwegs erkrankten oder verletzten Tieren ist so schnell wie möglich erste Hilfe zu leisten; erforderlichenfalls sind sie tierärztlich zu untersuchen.

2. Werden Tiere in Behältnissen verladen, die übereinander gestapelt sind, oder werden sie in mehrbödigen Fahrzeugen befördert, so sind die notwendigen Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um zu vermeiden, daß Exkremente auf darunter befindliche Tiere fallen.

3. Geeignetes Futter und erforderlichenfalls Wasser muß in ausreichender Menge zur Verfügung stehen, ausgenommen

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1. Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für den Transport von Hunden und Hauskatzen, ausgenommen solche Tiere, die von ihrem Besitzer oder dessen Beauftragten begleitet sind.

2. Die folgenden Bestimmungen des Kapitels II gelten sinngemäß für den Transport von Hunden und Hauskatzen: Artikel 4, Artikel 6 Absätze 1 bis einschließlich 3, Artikel 7, 9, 10, Artikel 11 Absätze 1 und 3, Artikel 12 bis einschließlich 17, Artikel 20 bis einschließlich 23, Artikel 25 bis einschließlich 29 und Artikel 31 bis einschließlich 37.

Bundesrecht Europäisches Übereinkommen über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport

Auf dem Transport befindliche Tiere sind in Abständen von nicht mehr als 24 Stunden zu füttern und in Abständen von nicht mehr als 12 Stunden zu tränken. Klare schriftliche Anweisungen über Fütterung und Tränkung müssen beigegeben werden. Läufige Hündinnen sind von Rüden getrennt zu halten.

Bundesrecht Europäisches Übereinkommen über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport

1. Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für den Transport solcher Säugetiere und Vögel, die nicht bereits von den Bestimmungen der vorhergehenden Kapitel erfaßt sind.

2. Die folgenden Bestimmungen des Kapitels II gelten sinngemäß für den Transport der unter dieses Kapitel fallenden Tiergattungen: Artikel 4 und 5, Artikel 6 Absätze 1 bis einschließlich 3, Artikel 7 bis einschließlich 10, Artikel 11 Absätze 1 und 3, Artikel 12 bis einschließlich 17, Artikel 20 bis einschließlich 37.

Bundesrecht Europäisches Übereinkommen über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport

Die Tiere dürfen nur in geeigneten Fahrzeugen oder Behältnissen befördert werden, an denen gegebenenfalls Hinweise anzubringen sind, daß es sich um wilde, ängstliche oder gefährliche Tiere handelt. Außerdem müssen klare schriftliche Weisungen über Fütterung und Tränkung sowie über erforderliche Sonderbetreuung beigegeben sein.

Bundesrecht Europäisches Übereinkommen über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport

Geweihtragende Tiere dürfen während der Bastzeit nicht transportiert werden, es sei denn unter besonderen Vorsichtsmaßnahmen.

Bundesrecht Europäisches Übereinkommen über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport

Die unter dieses Kapitel fallenden Tiere sind nach den Weisungen zu betreuen, auf die in Artikel 43 hingewiesen wird.

Bundesrecht Europäisches Übereinkommen über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport

Kaltblütige Tiere sind in Behältnissen und unter Bedingungen, insbesondere hinsichtlich Raum, Belüftung und Temperatur, sowie erforderlichenfalls mit so viel Wasser und Sauerstoff zu befördern, wie für die jeweilige Art als notwendig erachtet werden. Sie sind sobald wie möglich an ihren Bestimmungsort zu befördern.

Bundesrecht Europäisches Übereinkommen über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport

1. Im Streitfalle über die Auslegung oder die Anwendung der Bestimmungen dieses Übereinkommens haben die zuständigen Behörden der betreffenden Vertragsparteien einander zu konsultieren. Jede Vertragspartei hat dem Generalsekretär des Europarates Namen und Anschriften ihrer zuständigen Behörden bekanntzugeben.

2. Konnte der Streitfall auf diesem Wege nicht beigelegt werden, so wird er auf Ersuchen der einen oder anderen der streitenden Parteien vor ein Schiedsgericht gebracht. Jede Partei benennt einen Schiedsrichter und die beiden Schiedsrichter benennen einen Obmann. Hat eine der beiden streitenden Parteien innerhalb von drei Monaten nach Beantragung eines Schiedsverfahrens ihren Schiedsrichter nicht benannt, wird er auf Ersuchen der anderen Partei vom Präsidenten des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte benannt. Falls der Letztere Staatsangehöriger einer der streitenden Parteien ist, wird diese Aufgabe vom Vizepräsidenten des Gerichtshofes oder, falls dieser Staatsangehöriger einer der streitenden Parteien ist, vom Dienstältesten der Richter des Gerichtshofes durchgeführt, die nicht Staatsangehörige einer der streitenden Parteien sind. Das gleiche Verfahren ist zu befolgen, wenn sich die Schiedsrichter nicht über die Wahl des Obmannes einigen können. Im Falle eines Streites zwischen zwei Vertragsparteien, von denen eine Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ist, welche selbst Vertragspartei ist, wird die andere Vertragspartei das Schiedsersuchen sowohl an den Mitgliedstaat als auch an die Gemeinschaft richten. Diese werden gemeinsam innerhalb von drei Monaten nach Erhalt des Ersuchens bekanntgeben, ob der Mitgliedstaat, die Gemeinschaft oder beide gemeinsam, Streitpartei sind. Falls eine solche Bekanntgabe innerhalb der zuvor genannten Frist unterbleibt, werden der Mitgliedstaat und die Gemeinschaft hinsichtlich der Anwendung der Bestimmungen, die die Bildung des Schiedsgerichtes und das Verfahren vor demselben regeln, als ein und dieselbe Streitpartei angesehen. Dieselbe Regelung gilt, wenn ein Mitgliedstaat und die Gemeinschaft gemeinsam als Streitpartei auftreten.

3. Das Schiedsgericht hat sein eigenes Verfahren festzulegen. Seine Entscheidungen werden mit Stimmenmehrheit getroffen. Sein Schiedsspruch, der sich auf dieses Übereinkommen zu stützen hat, ist endgültig.

Bundesrecht Europäisches Übereinkommen über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport

1. Dieses Übereinkommen liegt zur Unterzeichnung durch die Mitgliedstaaten des Europarates auf. Es bedarf der Ratifikation oder Annahme. Die Ratifikations- oder Annahmeurkunden sind beim Generalsekretär des Europarates zu hinterlegen.

2. Dieses Übereinkommen tritt sechs Monate nach dem Tage der Hinterlegung der vierten Ratifikations- oder Annahmeurkunde in Kraft.

3. Für Unterzeichnerstaaten, die das Übereinkommen nachträglich ratifizieren oder annehmen, tritt es sechs Monate nach dem Tage der Hinterlegung der Ratifikations- oder Annahmeurkunde in Kraft.

4. Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft kann Vertragspartei dieses Übereinkommens werden, indem sie es unterzeichnet. Das Übereinkommen tritt für die Gemeinschaft sechs Monate nach seiner Unterzeichnung in Kraft.

Bundesrecht Europäisches Übereinkommen über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport

1. Nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarates jeden Nichtmitgliedstaat einladen, dem Übereinkommen beizutreten.

2. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarates; er wird sechs Monate nach dem Tage der Hinterlegung der Urkunde wirksam.

Bundesrecht Europäisches Übereinkommen über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport

1. Jede Vertragspartei kann mit der Unterzeichnung oder Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde das Hoheitsgebiet oder die Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Übereinkommen Anwendung finden soll.

2. Jede Vertragspartei kann bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde oder zu jedem späteren Zeitpunkt durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Erklärung die Anwendung dieses Übereinkommens auf ein anderes oder andere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiete ausdehnen, dessen oder deren internationale Beziehungen sie wahrnimmt oder in dessen oder deren Namen sie befugt ist, Verpflichtungen einzugehen.

3. Jede auf Grund des obigen Absatzes abgegebene Erklärung kann für jedes in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet gemäß dem in Artikel 51 dieses Übereinkommens festgelegten Verfahren zurückgezogen werden.

Bundesrecht Europäisches Übereinkommen über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport

1. Dieses Übereinkommen bleibt für unbegrenzte Zeit in Kraft.

2. Jede Vertragspartei kann, soweit sie betroffen ist, durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Note dieses Übereinkommen kündigen.

3. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Note beim Generalsekretär wirksam.

Bundesrecht Europäisches Übereinkommen über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport

Der Generalsekretär des Europarates zeigt den Mitgliedstaaten des Rates und allen Vertragsparteien, die nicht Mitgliedstaaten des Rates sind an

Zu Urkund dessen haben die hiezu ermächtigten Unterzeichneten das vorliegende Übereinkommen unterschrieben.

Geschehen zu Paris am 13. Dezember 1968 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer einzigen Urschrift, die im Archiv des Europarates hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarates übermittelt allen unterzeichnenden und beitretenden Staaten beglaubigte Abschriften.

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