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10010334 krebsstatistikgesetz AT

Krebsstatistikgesetz (krebsstatistikgesetz)

6 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (6)

Gesetzestext (6 Artikel)

Bundesrecht Krebsstatistikgesetz

Krebsstatistikgesetz

Bundesrecht Krebsstatistikgesetz

§ 1. (1) Über Geschwulstkrankheiten sind fortlaufende statistische Erhebungen nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes und des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91, durchzuführen.

(2) Gegenstand der Erhebungen sind die Angaben zur Person sowie über Art, Lokalisation und Verlauf der Erkrankung.

Bundesrecht Krebsstatistikgesetz

§ 2. Geschwulstkrankheiten im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Karzinome, alle Sarkome, alle bösartigen Krankheiten des hämatopoetischen Systems, des Lymphsystems sowie des retikuloendothelialen Systems (Retothelsystems).

Bundesrecht Krebsstatistikgesetz

§ 3. (1) Jede Erkrankung und jeder Sterbefall an einer Geschwulstkrankheit (§ 2) ist mit den im § 1 Abs. 2 vorgeschriebenen Angaben dem Österreichischen Statistischen Zentralamt zu melden.

(2) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Erstattung der Meldung zu treffen.

Bundesrecht Krebsstatistikgesetz

§ 4. Zur Meldung verpflichtet sind die verantwortlichen Leiter von

Bundesrecht Krebsstatistikgesetz

§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung betraut.

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