Schutze des Wientalwasserwerkes in Untertullnerbach
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Gesetzestext (10 Artikel)
Schutze des Wientalwasserwerkes in Untertullnerbach
(Anm.: Plan als PDF dokumentiert)
§ 1. Zum Schutze der Wasserversorgung durch das Wientalwasserwerk in Untertullnerbach werden der Wienerwaldsee und sein hydrologisches Einzugsgebiet als Wasserschongebiet (§ 2) bestimmt.
§ 2. Als Wasserschongebiet gilt jenes Gebiet, das von den über folgende Punkte verlaufenden Wasserscheiden umgrenzt wird: Staudamm des Wienerwaldsees – Kleiner Wienerberg (Kote 361) – Großer Wienerberg (Kote 449) – Gehöft Nurscher – Hinterer Steinberg (Kote 410) – Kleiner Stiefelberg – Großer Stiefelberg (Kote 494) – Kote 453 – Paßhöhe Rekawinkel (Kote 380) – Zwicklberg (Kote 458) - Kote 505 – Kaiserbrunnberg (Kote 580) – Erlbart (Kote 570) – Kote 515 – Hengstl (Kote 621) – Kote 571 – Drei Berge (Kote 553) – Gehöft Siegel nächst Kote 553 – Großboden (Kote 481) – Kote 478 – Annenkreuz (Kote 464) – Hochstöckel (Kote 470) – Paßhöhe Langseiten (Kote 369) – Roppersberg (Wallberger Hütte) – Kote 471 – Frauenwarte (Kote 452) – Staudamm des Wienerwaldsees.
§ 3. Im Wasserschongebiet bedürfen unbeschadet bestehender Rechte nachstehende Maßnahmen vor ihrer Durchführung einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde
§ 4. Im Wasserschongebiet sind nachstehende Maßnahmen vor ihrer Durchführung der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen
§ 5. (1) Bei der Handhabung der Bestimmungen der §§ 30 bis 34 des Wasserrechtsgesetzes 1959 für das Wasserschongebiet ist maßgebend, daß das Oberflächen- und Grundwasservorkommen nicht verunreinigt wird. Abwässer sind in hygienisch einwandfreier Weise zu beseitigen.
(2) Im Wasserschongebiet genießt die Trinkwasserversorgung Vorrang.
(3) Das Interesse der Stadt Wien am Schutz des Wasservorkommens im Wasserschongebiet wird nach § 54 Abs. 2 lit. e WRG. 1959 als rechtliches Interesse anerkannt.
§ 6. Innerhalb des Wasserschongebietes ist untersagt
§ 7. Das Ausfließen von chemisch oder biologisch nicht oder schwer abbaubaren Stoffen, wie insbesondere von Mineralölen, Pflanzenschutzmitteln u. dgl. ist unverzüglich vom Verursacher sowie vom Eigentümer, Besitzer oder Nutznießer des betroffenen Grundstückes der Wasserrechtsbehörde (Gewässeraufsicht) anzuzeigen.
§ 8. (1) Die Begrenzung des Wasserschongebietes ist in der Anlage dieser Verordnung festgehalten. Die Hochwasserabflußgebiete (§ 6) sind längs der Gewässer blau gekennzeichnet. Die Grenzen dieser Hochwasserabflußgebiete sind aus den Katastralgemeinden der betreffenden Gemeinden zu ersehen.
(2) Beim Amt der nö. Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung, beim Magistrat der Stadt Wien (Magistratsabteilung 31 – Wasserwerke) und bei den Gemeindeämtern Preßbaum, Tullnerbach, Purkersdorf und Wolfsgraben liegt eine Karte nach Abs. 1 auf.