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10010311 speisesalzgesetz AT

Speisesalzgesetz (speisesalzgesetz)

9 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (9)

Gesetzestext (9 Artikel)

Bundesrecht Speisesalzgesetz

Speisesalzgesetz

Bundesrecht Speisesalzgesetz

§ 1. (1) Speisesalz im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Natriumsalz der Chlorwasserstoffsäure, das für die menschliche Ernährung bestimmt ist.

(2) Vollsalz im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 jodierte Speisesalz.

Bundesrecht Speisesalzgesetz

§ 2. (1) Wer Speisesalz herstellt oder importiert, darf dieses, außer in den in Abs. 3 genannten Fällen, nur in den Verkehr bringen, wenn

(2) Im Verkehr mit Speisesalz ist die Bezeichnung „Vollsalz“ für unjodiertes Speisesalz und der Gebrauch des Wortes „Vollsalz“ in Wortverbindungen für unjodiertes Speisesalz verboten.

(3) Unjodiertes Speisesalz darf vom Hersteller oder Importeur an Wiederverkäufer oder Verbraucher nur auf ausdrückliches Verlangen abgegeben werden.

(4) Unjodiertes Speisesalz darf vom Hersteller oder Importeur nur in Umschließungen, die mit der deutlich lesbaren Aufschrift „unjodiert“ versehen sind, in den Verkehr gebracht werden.

(5) Unjodiertes Speisesalz ist ausschließlich in den vom Hersteller oder Importeur angelieferten Umschließungen (Abs. 4) feilzuhalten oder zu verkaufen.

Bundesrecht Speisesalzgesetz

§ 3. Wer unjodiertes Speisesalz im Einzelhandel abgibt, hat auch Vollsalz zum Verkauf vorrätig zu halten. Unjodiertes Speisesalz darf im Einzelhandel an den Verbraucher nur auf ausdrückliches Verlangen abgegeben werden.

Bundesrecht Speisesalzgesetz

§ 4. Der Landeshauptmann kann, soweit dies im Interesse der Gesundheit der Bevölkerung geboten ist, für Gebiete, in denen zufolge Jodmangels Kropf gehäuft auftritt, nach Anhörung des Landessanitätsrates anordnen, daß

Bundesrecht Speisesalzgesetz

§ 5a. (1) Wer einer oder mehrerer in den §§ 2 und 3 enthaltenen Anordnungen oder Verboten oder einer vom Landeshauptmann gemäß § 4 erlassenen Anordnung zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht

(2) Der Versuch ist strafbar.

Bundesrecht Speisesalzgesetz

§ 6. Dieses Bundesgesetz tritt mit Beginn des sechsten auf seine Kundmachung folgenden Monates in Kraft.

Bundesrecht Speisesalzgesetz

§ 6a. (1) § 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/1999 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.

(2) § 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/1999 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

Bundesrecht Speisesalzgesetz

§ 7. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung betraut.

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