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Abkommen zwischen Österreich und der Bayerischen Staatsregierung über die Regelung des Alpenweideviehverkehrs

8 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (8)

Gesetzestext (8 Artikel)

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und der Bayerischen Staatsregierung über die Regelung des Alpenweideviehverkehrs

12.09.1963

N8196316300R

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und der Bayerischen Staatsregierung über die Regelung des Alpenweideviehverkehrs

Unter Alpenweideviehverkehr (kurz: Weideverkehr) ist die wechselseitige Sömmerung von Haustieren auf österreichischen und bayerischen Alpen und Weiden (kurz: Weiden) zu verstehen.

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und der Bayerischen Staatsregierung über die Regelung des Alpenweideviehverkehrs

(1) Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft in Österreich und das Staatsministerium des Innern in Bayern treffen auf Grund der jeweiligen innerstaatlichen Vorschriften jene veterinärbehördlichen Anordnungen, die nach der jeweiligen Seuchenlage erforderlich sind, um die Übertragung von Tierseuchen beim Weideverkehr zu verhindern.

(2) Die Maßnahmen werden einvernehmlich alljährlich bis spätestens 15. April angeordnet.

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und der Bayerischen Staatsregierung über die Regelung des Alpenweideviehverkehrs

Für Tiere, die auf Weiden aufgetrieben werden sollen, sind Herkunftsnachweise (Tierpässe oder sonstige Ursprungszeugnisse) beizubringen, in denen durch die Herkunftsgemeinde der Tiere bestätigt wird, daß diese seit mindestens drei Monaten und, soweit sie jünger als drei Monate sind, seit ihrer Geburt in dieser Gemeinde stehen.

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und der Bayerischen Staatsregierung über die Regelung des Alpenweideviehverkehrs

(1) Wurde den nach Artikel 2 erlassenen veterinärbehördlichen Vorschriften entsprochen, so hat dies der Amtstierarzt dem Tierhalter zu bescheinigen. Diese Bescheinigung gilt zehn Tage.

(2) Die Bescheinigung gemäß Absatz 1 und die Herkunftsnachweise gemäß Artikel 3 sind beim Weideauftrieb den zuständigen Kontrollorganen vorzuweisen und vom Tierhalter oder dessen Bevollmächtigten bis zum Weideabtrieb zu Kontrollzwecken aufzubewahren.

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und der Bayerischen Staatsregierung über die Regelung des Alpenweideviehverkehrs

Sämtliche im Rahmen des Übereinkommens in das Gebiet des anderen vertragschließenden Teiles verbrachten und während der Weidezeit geborenen Tiere sind bis zur Beendigung des Weideverkehrs in das Gebiet des Herkunftsstaates zurückzuführen.

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und der Bayerischen Staatsregierung über die Regelung des Alpenweideviehverkehrs

Tritt im Herkunftsgebiet der zu sömmernden Haustiere in der Zeit zwischen den Anordnungen gemäß Artikel 2 und dem Weideauftrieb eine Tierseuche in bedrohlichem Ausmaß auf, so ist der andere Vertragsstaat berechtigt, Tiere aus dem Gebiet zum Weideauftrieb nicht zuzulassen.

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und der Bayerischen Staatsregierung über die Regelung des Alpenweideviehverkehrs

Dieses Abkommen tritt am 1. Jänner 1963 in Kraft. Es kann von jeder der vertragschließenden Regierungen mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.

Geschehen zu München, am 12. September 1963.

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