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10010308 AT

Wasserversorgung der Stadtgemeinde Villach

4 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (4 Artikel)

Bundesrecht Wasserversorgung der Stadtgemeinde Villach

Wasserversorgung der Stadtgemeinde Villach

Bundesrecht Wasserversorgung der Stadtgemeinde Villach

§ 1. Die Unionquelle, Parzelle Nr. 561 der KG. St. Martin I, und die Thomasquelle, Parzelle Nr. 332 der KG. St. Martin I, werden unbeschadet bestehender Rechte der öffentlichen Trink- und Nutzwasserversorgung der Stadt Villach gewidmet.

Bundesrecht Wasserversorgung der Stadtgemeinde Villach

§ 2. Wasserbenutzungsrechte im Bereich der vorgenannten Quellen und des von diesen Quellen abfließenden Fellacherbaches dürfen nur unter Berücksichtigung des Widmungszweckes (§ 1) und einer für den Gemeingebrauch genügenden Restabflußmenge im Fellacherbach verliehen werden.

Bundesrecht Wasserversorgung der Stadtgemeinde Villach

§ 3. Das Interesse der Stadtgemeinde Villach an der Nutzung der Unionquelle und der Thomasquelle wird als rechtliches Interesse im Sinne des § 54 Abs. 2 lit. e des Wasserrechtsgesetzes 1959 anerkannt.

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