Geschirrverordnung (geschirrverordnung)
Inhaltsübersicht (12)
Gesetzestext (12 Artikel)
§ 1. Den in dieser Verordnung enthaltenen Verboten und Beschränkungen unterliegen
§ 2. (1) Es ist verboten, Geschirre und Geräte aus
(2) Von dem im Abs. 1 Z 1 aufgestellten Verbot sind Blei-Zinn-Legierungen mit einem Höchstgehalt an Blei bis zu 10 v. H. und an anderen giftigen Metallen bis zu 0,15 v. H., davon jedoch höchstens 0,03 v. H. Arsen, ausgenommen.
(3) Es ist verboten, Mahlvorrichtungen mit einer Mahlfläche aus Blei oder bleihaltigen Stoffen für die Bearbeitung von Lebensmitteln herzustellen oder die Mahlfläche mit Blei oder bleihaltigen Stoffen zuzurichten und solche Mahlvorrichtungen gewerbsmäßig feilzuhalten, zu verkaufen oder zu gebrauchen.
(4) Die Herstellung, das gewerbsmäßige Feilhalten, Verkaufen oder Gebrauchen von Kochgeschirren und Küchengeräten aus Zink, Zinklegierungen oder verzinktem Metall ist verboten. Der gewerbsmäßige Gebrauch von sonstigen Geräten aus Zink, Zinklegierungen oder verzinktem Metall ist beschränkt auf Armaturen aus Zink, Zinklegierungen oder verzinktem Eisen an Speiseölbehältnissen, verzinkte Eisenbehältnisse für Wasser, Feinspiritus, Stärkesirup oder Backmalz, auf verzinkte eiserne Laufrohre in Mühlenbetrieben, auf verzinkte Eisenbehälter oder verzinkte eiserne Geräte für die Herstellung von Braumalz, ferner auf Körbe aus verzinktem Eisendraht zur Aufnahme von fertigen Backwaren (Brot, Semmeln u. dgl.) sowie von Gemüse mit Ausnahme von Tomaten; es ist verboten, derartige Behältnisse ohne Hinweis auf den beschränkten Verwendungszweck gewerbsmäßig in Verkehr zu setzen.
(5) Es ist verboten, Behältnisse der im Abs. 4 bezeichneten Beschaffenheit beim Verkehr mit Backwaren (Brot, Semmeln u. dgl.) und Gemüse zu anderen Zwecken als zum Feilhalten oder zum kurzfristigen Transport dieser Lebensmittel zu verwenden.
§ 3. Es ist verboten, Geschirre und Geräte herzustellen, gewerbsmäßig feilzuhalten, zu verkaufen oder zu gebrauchen,
§ 4. (1) Es ist verboten, Geschirre und Geräte
(2) Von dem im Abs. 1 lit. a und c enthaltenen Verbot sind Milchkannen und ähnliche Gefäße ausgenommen, die aus technologischen Gründen einen stärker bleihaltigen Zinnüberzug mit jedoch höchstens 1,5 v. H. Blei aufweisen.
(3) Von dem im Abs. 1 lit. b enthaltenen Verbot ist die Verwendung von Zinnlot, das bis zu 50 v. H. Blei enthält, für die Außen- bzw. Zwischenlötung (Folienlötung) von Konservendosen unter der Voraussetzung ausgenommen, daß nur geringe technologisch unvermeidbare Mengen dieses Zinnlots in unmittelbare Berührung mit Lebensmitteln kommen können.
(4) Unter technisch reinem Zinn im Sinne des Abs. 1 lit. a ist Zinn zu verstehen, das höchstens 1 v. H. gesundheitsschädliche Verunreinigungen einschließlich Blei enthält.
§ 5. (1) Es ist verboten, zum Verkauf bestimmte Lebensmittel
(2) Die Aufbewahrung oder Verpackung zum Verkauf bestimmter Lebensmittel in antimonhaltigen Zinntuben oder antimonhaltigen Zinnfolien ist verboten. Dieses Verbot gilt jedoch nicht für Käse, soweit der Antimongehalt der Zinntuben oder -folien 3 v. H. nicht überschreitet und der Käse durch eine Schutzschicht von Papier oder durch eine andere gesundheitsunschädliche Schichte auf der Innenseite der Tuben oder Folien geschützt ist.
§ 6. (1) Es ist verboten, zur Herstellung von Geschirren und Geräten Kupfer mit gesundheitsschädlichen Verunreinigungen von mehr als 0,5 v. H. zu verwenden; hiebei darf der Arsengehalt 0,03 v. H. nicht überschreiten.
(2) Der gewerbsmäßige Gebrauch von Geschirren und Geräten aus Kupfer oder Kupferlegierungen ist verboten, wenn nicht gewährleistet ist, daß eine Abgabe von Kupferverbindungen in einem gesundheitsgefährdenden Ausmaß an das Lebensmittel ausgeschlossen ist.
(3) Es ist verboten, Geschirre und Geräte aus Kupfer oder Kupferlegierungen gewerbsmäßig zu verwenden, wenn sie an der mit Lebensmitteln unmittelbar in Berührung kommenden Fläche nicht so blank (frei von löslichen Kupferverbindungen) als technisch möglich gehalten werden.
§ 7. (1) Es ist verboten, Geschirre und Geräte aus Kautschuk oder synthetischem Kautschuk, der Blei oder mehr als 1 v. H. Zink enthält oder bei 24stündiger Einwirkung von 4 v. H. Weinsäure bei Zimmertemperatur Antimon an die Weinsäure abgibt, herzustellen, gewerbsmäßig feilzuhalten, zu verkaufen oder zu gebrauchen.
(2) Verboten ist insbesondere die Herstellung, das gewerbsmäßige Feilhalten oder Verkaufen von Saugringen, Warzenhütchen, Mundstücken für Saugflaschen sowie die Herstellung, das gewerbsmäßige Feilhalten, Verkaufen oder Gebrauchen von Schläuchen für flüssige Lebensmittel, von Dichtungsringen (für Konservendosen, Koch- und Eßgeschirre, Speisenbehälter) aus Kautschuk von der im Abs. 1 bezeichneten Beschaffenheit.
§ 8. Es ist verboten, Geschirre und Geräte aus Kautschuk oder Kunststoffen herzustellen, gewerbsmäßig feilzuhalten, zu verkaufen oder zu gebrauchen, wenn sie die Lebensmittel in einer Weise verändern, daß diese die menschliche Gesundheit gefährden können.
§ 10. Die Bestimmungen der Verordnung der Ministerien des Innern und des Handels vom 13. Oktober 1897, RGBl. Nr. 237, betreffend die Verwendung von Druckapparaten beim gewerbsmäßigen Ausschank des Bieres, in der Fassung der Verordnung vom 11. Juli 1905, RGBl. Nr. 112, werden durch diese Verordnung nicht berührt.
§ 11. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1961 in Kraft.
§ 12. Mit dem Wirksamwerden dieser Verordnung treten außer Kraft