Weltgesundheitsorganisation
Inhaltsübersicht (83)
Gesetzestext (83 Artikel)
Der Bundespräsident der Republik Österreich erklärt hiemit, die am 22. Juli 1946 auf der Internationalen Gesundheitskonferenz in New York unterzeichneten Abkommen, das sind
welche also lauten
für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich deren gewissenhafte Erfüllung.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler und vom Bundesminister für soziale Verwaltung gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 22. Mai 1947.
1. beschließt eine internationale Konferenz einzuberufen, um die Zielsetzung und die entsprechende Organisation für internationale Maßnahmen auf dem Gebiet der öffentlichen Gesundheit und Vorschläge für die Errichtung einer einzigen Internationalen Gesundheits-Organisation der Vereinten Nationen zu erwägen;
2. fordert die Mitglieder der Vereinten Nationen auf, als Vertreter zu dieser Konferenz Fachleute auf dem Gebiete des öffentlichen Gesundheitswesens zu entsenden;
3. errichtet einen Vorbereitenden Fachausschuß zur Vorbereitung eines erläuternden Entwurfes einer Tagesordnung und Vorschläge zwecks Prüfung durch die Konferenz und ernennt zur Bildung dieses Ausschusses die folgenden Fachleute oder deren Ersatzmänner
4. weist den Vorbereitenden Fachausschuß an, in Paris spätestens bis 15. März 1946 zusammenzutreten und seinen Bericht, einschließlich des erläuternden Entwurfes der Tagesordnung und Vorschlägen, den Mitgliedern der Vereinten Nationen und dem Rat spätestens bis 1. Mai 1946 vorzulegen;
5. beschließt, daß alle Bemerkungen, die er bei seiner zweiten Sitzung zum Bericht des Vorbereitenden Fachausschusses machen wird, der vorgeschlagenen Internationalen Konferenz mitgeteilt werden;
6. beauftragt den Generalsekretär, die Konferenz spätestens am 20. Juni 1946 einzuberufen und im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Rates den Ort des Zusammentretens auszuwählen.“
Eine Erklärung über die Einberufung einer Internationalen Gesundheitskonferenz wurde von der Konferenz der Vereinten Nationen über Internationale Organisationen in San Franzisco einstimmig genehmigt.
Die Internationale Gesundheitskonferenz fand in der Stadt New York vom 19. Juni bis 22. Juli 1946 statt.
Die Regierungen folgender Staaten waren durch Delegierte auf der Konferenz vertreten
Argentinien
Australien
Belgien
Bolivien
Brasilien
Weißrussische Sozialistische Sowjetrepublik
Canada
Chile
China
Kolumbien
Costa Rica
Kuba
Tschechoslowakei
Dänemark
Dominikanische Republik
Ecuador
Ägypten
El Salvador
Äthiopien
Frankreich
Griechenland
Guatemala
Haiti
Honduras
Indien
Iran
Irak
Libanon
Liberien
Luxemburg
Mexiko
Niederlande
Neuseeland
Nicaragua
Norwegen
Panama
Paraguay
Peru
Philippinische Republik
Polen
Saudi-Arabien
Syrien
Türkei
Ukrainische Sozialistische Sowjetrepublik
Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
Südafrikanische Union
Vereinigtes Königreich
Vereinigte Staaten von Amerika
Uruguay
Venezuela
Jugoslawien
Die Regierungen folgender Staaten waren durch Beobachter vertreten
Albanien
Österreich
Bulgarien
Irland
Finnland
Ungarn
Island
Italien
Portugal
Siam
Schweden
Schweiz
Transjordanien.
Die Regierungen der folgenden Staaten wurden eingeladen, Beobachter zu entsenden, waren aber nicht vertreten
Afghanistan
Rumänien
Yemen.
Die alliierten Kontrollbehörden für Deutschland, Japan und Korea waren durch Beobachter vertreten.
Die folgenden Internationalen Organisationen waren durch Beobachter vertreten
Die Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen
Der Konferenz lagen die Vorschläge für die Satzung der Weltgesundheitsorganisation und die vom Vorbereitenden Fachausschuß von Fachleuten angenommenen Resolutionen vor und sie benützte diese als Diskussionsgrundlage. Der Ausschuß wurde in Übereinstimmung mit dem Beschluß des Wirtschafts- und Sozialrates vom 15. Februar 1946 errichtet. Eine Anzahl von Vorschlägen, die von Regierungen und verschiedenen Organisationen erstattet worden waren, lagen der Konferenz ebenfalls vor.
Als Ergebnis der Beratungen der Konferenz, wie sie in den Protokollen und Berichten der verschiedenen Ausschüsse und Unterausschüsse und der Vollsitzungen niedergelegt sind, wurden folgende Urkunden errichtet und gesondert unterzeichnet
Die Satzung der Weltgesundheitsorganisation.
Abkommen zur Errichtung einer Interimskommission der Weltgesundheitsorganisation.
Protokoll, betreffend das Office International d’Hygiène publique.
Die Konferenz hat folgenden Beschluß angenommen
„Die Konferenz nimmt mit Genugtuung die vom Generalsekretär der Vereinten Nationen bereits eingeleiteten Schritte zur Kenntnis, um die zeitweilige Organisation für die Weiterführung der verbliebenen Tätigkeiten der Gesundheitsorganisation des Völkerbundes sicherzustellen, wie sie im Beschluß V des Vorbereitenden Fachausschusses vom 5. April 1946 empfohlen wurde, und ersucht den Generalsekretär der Vereinten Nationen, zwecks Vermeidung parallel ausgeübter Funktionen, die notwendigen Abmachungen zu treffen, damit sobald als möglich die Funktionen der Gesundheitsorganisation des Völkerbundes, die von den Vereinten Nationen übernommen worden sind, auf die Interimskommission der Weltgesundheitsorganisation übertragen werden.“
Zu Urkund dessen unterzeichnen die unterfertigten Vertreter diesen Schlußakt.
Gegeben in der Stadt New York am zweiundzwanzigsten Juli 1946 in einer einzigen Ausfertigung in chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Die Originaltexte werden in den Archiven der Vereinten Nationen hinterlegt. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird jeder der auf der Konferenz vertretenen Regierungen beglaubigte Abschriften übersenden.
Die Staaten, die Vertragspartner dieser Satzung sind, erklären in Übereinstimmung mit der Charter der Vereinten Nationen, daß die folgenden Grundsätze für das Glück, für harmonische Beziehungen und für die Sicherheit aller Völker grundlegend sind
1. Die Gesundheit ist ein Zustand vollkommenen physischen, geistigen und sozialen Wohlbefindens und nicht bloß das Fehlen von Krankheit oder Gebrechen.
2. Der Genuß des höchsten erreichbaren Gesundheitsstandards ist eines der Grundrechte jedes menschlichen Wesens ohne Unterschied von Rasse, Religion, politischer Anschauung, wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen.
3. Die Gesundheit aller Völker ist grundlegend für die Herbeiführung von Frieden und Sicherheit und hängt von der engsten Zusammenarbeit von Einzelmenschen und Staaten ab.
4. Die Errungenschaft jedes Staates in der Förderung und im Schutze der Gesundheit ist für alle von Wert.
5. Ungleiche Entwicklung in den verschiedenen Ländern hinsichtlich der Förderung der Gesundheit und der Bekämpfung der Krankheiten, besonders von übertragbaren Krankheiten, ist eine allgemeine Gefahr.
6. Eine gesunde Entwicklung des Kindes ist von grundlegender Bedeutung; die Fähigkeit, im Wechsel der Umwelt harmonisch zu leben, ist für eine solche Entwicklung wesentlich.
7. Die Ausdehnung der Wohltaten des medizinischen, psychologischen und damit verwandten Wissens auf alle Völker ist für die völlige Erlangung der Gesundheit wesentlich.
8. Eine weitgehende Aufklärung und tätige Mitarbeit der Öffentlichkeit sind bei der Hebung der Gesundheit des Volkes von allergrößter Bedeutung.
9. Die Regierungen tragen für die Gesundheit ihrer Völker die Verantwortung, welcher nur durch die Vorkehrung entsprechender gesundheitlicher und sozialer Maßnahmen Genüge geleistet werden kann.
Unter Annahme dieser Grundsätze und zum Zweck der Zusammenarbeit untereinander und mit anderen, um die Gesundheit aller Völker zu fördern und zu schützen, einigen sich die vertragschließenden Teile auf die vorliegende Satzung und errichten hiemit die Welt-Gesundheitsorganisation als eine Spezialorganisation gemäß den Bestimmungen des Artikels 57 der Satzung der Vereinten Nationen.
Das Ziel der Welt-Gesundheitsorganisation (in der Folge die Organisation genannt) ist das Erreichen des höchstmöglichen Gesundheitsniveaus durch alle Völker.
Um dieses Ziel zu erreichen, hat die Organisation folgende Funktionen
Die Mitgliedschaft in der Organisation steht allen Staaten offen.
Mitglieder der Vereinten Nationen können Mitglieder der Organisation werden, indem sie diese Satzung gemäß den Bestimmungen des Kapitels XIX und gemäß ihren Verfassungsbestimmungen unterzeichnen oder auf andere Weise annehmen.
Die Staaten, deren Regierungen eingeladen worden sind, Beobachter zu der 1946 in New York abgehaltenen Internationalen Gesundheitskonferenz zu entsenden, können Mitglieder werden, indem sie diese Satzung gemäß den Bestimmungen des Kapitels XIX und gemäß ihren Verfassungsbestimmungen unterzeichnen oder auf andere Weise annehmen, vorausgesetzt, daß diese Unterzeichnung oder Annahme vor der ersten Sitzung der Gesundheitsversammlung endgültig erfolgt.
Unter Vorbehalt der Bestimmungen jedes gemäß Kapitel XVI genehmigten Abkommens zwischen den Vereinten Nationen und der Organisation können Staaten, die nicht gemäß den Artikeln 4 und 5 Mitglieder werden, ansuchen, Mitglieder zu werden, und werden als Mitglieder aufgenommen, wenn ihr Ansuchen mit einfacher Stimmenmehrheit der Gesundheitsversammlung genehmigt worden ist.
Wenn ein Mitglied seinen finanziellen Verpflichtungen gegen die Organisation nicht nachkommt, oder unter anderen außerordentlichen Umständen, kann die Gesundheitsversammlung unter Bedingungen, die sie für angemessen hält, die Vorrechte der Abstimmung und die Dienste, auf welche das Mitglied Anspruch hat, suspendieren. Die Gesundheitsversammlung ist berechtigt, diese Vorrechte der Abstimmung und diese Dienste wiederherzustellen.
Gebiete oder Gruppen von Gebieten, die für die Führung ihrer internationalen Beziehungen nicht verantwortlich sind, können von der Gesundheitsversammlung als außerordentliche Mitglieder aufgenommen werden auf Grund von Ansuchen, die im Namen eines solchen Gebietes oder einer solchen Gruppe von Gebieten von dem Mitglied oder einer anderen Behörde gemacht werden, welche die Verantwortung für deren internationale Beziehungen tragen. Vertreter der außerordentlichen Mitglieder auf der Gesundheitsversammlung sollten durch ihre fachliche Eignung auf dem Gebiete des Gesundheitswesens qualifiziert sein und sollten aus der einheimischen Bevölkerung gewählt werden. Das Wesen und Ausmaß der Rechte und Pflichten der außerordentlichen Mitglieder wird von der Gesundheitsversammlung bestimmt.
Die Arbeit der Organisation wird ausgeführt durch
Die Gesundheitsversammlung besteht aus Delegierten als Vertreter der Mitglieder.
Jedes Mitglied wird von nicht mehr als drei Delegierten vertreten, von denen einer vom Mitglied als Hauptdelegierter bestimmt wird. Diese Delegierten sollten aus dem Kreise der Personen gewählt werden, die durch ihre fachliche Eignung auf dem Gebiete des Gesundheitswesens am geeignetsten sind, vorzugsweise aus Vertretern der staatlichen Gesundheitsverwaltung des Mitgliedes.
Ersatzmänner und Berater können die Delegierten begleiten.
Die Gesundheitsversammlung tritt zu ordentlichen Jahrestagungen und, wenn dies erforderlich ist, zu außerordentlichen Tagungen zusammen. Die außerordentlichen Tagungen werden auf Verlangen des Rates oder der Mehrheit der Mitglieder einberufen.
Die Gesundheitsversammlung wählt bei jeder Jahrestagung das Land oder das Gebiet, in welchem die nächste Jahrestagung abgehalten werden soll, während der Rat später den Ort festsetzt. Der Rat bestimmt den Ort, wo eine außerordentliche Tagung abgehalten werden soll.
Der Rat bestimmt im Einvernehmen mit dem Generalsekretär der Vereinten Nationen das Datum jeder Jahrestagung und jeder außerordentlichen Tagung.
Die Gesundheitsversammlung wählt ihren Präsidenten und die anderen Beamten zu Beginn jeder Jahrestagung. Diese bleiben im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.
Die Gesundheitsversammlung setzt ihre eigene Geschäftsordnung fest.
Die Funktionen der Gesundheitsversammlung sind
Die Gesundheitsversammlung hat die Befugnis, Abkommen und Verträge, betreffend alle Angelegenheiten innerhalb der Zuständigkeit der Organisation, anzunehmen. Eine Zweidrittelmehrheit ist für die Annahme solcher Abkommen und Verträge erforderlich, die für jedes Mitglied in Kraft treten, wenn sie von ihm gemäß seinen Verfassungsbestimmungen angenommen worden sind.
Jedes Mitglied verpflichtet sich, binnen achtzehn Monaten nach der Annahme eines Abkommens oder Vertrages durch die Gesundheitsversammlung, bezüglich der Annahme eines solchen Abkommens oder Vertrages Maßnahmen zu ergreifen. Jedes Mitglied wird dem Generaldirektor Mitteilung von den ergriffenen Maßnahmen machen, und, wenn es dieses Abkommen oder diesen Vertrag nicht innerhalb der vorgesehenen Frist annimmt, wird es eine Erklärung über die Gründe der Nichtannahme übermitteln. Im Falle der Annahme verpflichtet sich jedes Mitglied, dem Generaldirektor einen Jahresbericht gemäß Kapitel XIV zu geben.
Die Gesundheitsversammlung hat die Befugnis, Regelungen anzunehmen, betreffend
Regelungen, die gemäß Artikel 21 angenommen wurden, werden für alle Mitglieder in Kraft treten, nachdem ihre Annahme durch die Gesundheitsversammlung entsprechend mitgeteilt worden ist, ausgenommen für solche Mitglieder, welche den Generaldirektor von der Ablehnung oder von Vorbehalten innerhalb der in der Mitteilung festgesetzten Frist verständigt haben.
Die Gesundheitsversammlung hat die Befugnis, den Mitgliedern Empfehlungen bezüglich aller Angelegenheiten innerhalb der Zuständigkeit der Organisation vorzubringen.
Der Rat besteht aus vierunddreißig von der gleichen Anzahl von Mitgliedern nominierten Personen. Die Gesundheitsversammlung wählt unter Berücksichtigung einer ausgewogenen geographischen Verteilung die Mitglieder, die berechtigt sind, eine Person für den Rat zu benennen; dabei müssen mindestens drei dieser Mitglieder aus jeder der nach Artikel 44 errichteten regionalen Organisationen gewählt werden. Jedes dieser Mitglieder soll eine Person mit Fachkenntnissen im Gesundheitswesen für den Rat ernennen; ihr können Stellvertreter und Berater beigegeben werden.
Diese Mitglieder werden für drei Jahre gewählt und können wiedergewählt werden, vorausgesetzt dass die Amtszeit der zusätzlich gewählten Mitglieder unter den Mitgliedern, die auf der ersten Tagung der Gesundheitsversammlung nach Inkrafttreten der Satzungsänderung gewählt werden, durch welche die Mitgliederzahl des Rates von zweiunddreißig auf vierunddreißig erhöht wird, nach Bedarf so gekürzt wird, dass die Wahl wenigstens eines Mitglieds aus jeder regionalen Organisation in jedem Jahr ermöglicht wird.
Der Rat tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen und bestimmt den Ort jeder Tagung.
Der Rat wählt aus seinen Mitgliedern seinen Vorsitzenden und setzt seine eigene Geschäftsordnung fest.
Die Funktionen des Rates sind
Der Rat übt im Namen der gesamten Gesundheitsversammlung die Befugnisse aus, die ihm von diesem Organ übertragen wurden.
Das Sekretariat besteht aus dem Generaldirektor und dem für die Organisation erforderlichen Fach- und Verwaltungspersonal.
Der Generaldirektor wird auf Vorschlag des Rates von der Gesundheitsversammlung unter den von der Gesundheitsversammlung bestimmten Bedingungen ernannt. Der Generaldirektor untersteht der Autorität des Rates und ist der höchste Fach- und Verwaltungsbeamte der Organisation.
Der Generaldirektor ist ex officio Sekretär der Gesundheitsversammlung, des Rates, aller Kommissionen und Ausschüsse der Organisation und der von ihr einberufenen Konferenzen. Er kann diese Funktionen delegieren.
Der Generaldirektor oder sein Vertreter kann auf Grund einer Übereinkunft mit den Mitgliedern ein Verfahren einrichten, das ihm zum Zweck der Erfüllung seiner Pflichten gestattet, unmittelbaren Verkehr mit ihren verschiedenen Ressorts, besonders mit ihren Gesundheitsverwaltungen und mit staatlichen oder nichtstaatlichen nationalen Gesundheitsorganisationen aufrechtzuerhalten. Desgleichen kann er unmittelbare Beziehungen mit internationalen Organisationen aufnehmen, deren Tätigkeit in die Zuständigkeit der Organisation fällt. Er hat die Regionalbüros über alle Angelegenheiten die ihre jeweiligen Gebiete betreffen, fortlaufend zu unterrichten.
Der Generaldirektor bereitet Finanzberichte und Budgetvoranschläge der Organisation vor und unterbreitet sie dem Rat.
Der Generaldirektor ernennt das Personal des Sekretariates gemäß der von der Gesundheitsversammlung festgesetzten Regelung für das Personal. Bei der Anstellung des Personals soll die Erwägung den Ausschlag geben, daß die Erhaltung der Tüchtigkeit, der Integrität und des international repräsentativen Charakters des Sekretariates auf dem höchsten Niveau gewährleistet werden soll. Die Bedeutung einer in geographischer Hinsicht möglichst umfassenden Zusammenstellung des Personals soll entsprechend berücksichtigt werden.
Die Dienstverhältnisse des Personals der Organisation sollen sich denen anderer Organisationen der Vereinten Nationen soweit als möglich angleichen.
Der Generaldirektor und das Personal dürfen bei Erfüllung ihrer Aufgaben keine Weisungen von irgendeiner Regierung oder von irgendeiner Stelle außerhalb der Organisation einholen oder entgegennehmen. Sie sollen jede Handlung vermeiden, die mit ihrer Stellung als internationale Beamte unvereinbar ist. Jedes Mitglied der Organisation verpflichtet sich seinerseits, den ausschließlich internationalen Charakter des Generaldirektors und des Personals zu achten und nicht zu versuchen, sie zu beeinflussen.
Der Rat errichtet die Ausschüsse, welche die Gesundheitsversammlung anordnet, und kann auf eigene Initiative oder auf Vorschlag des Generaldirektors alle anderen Ausschüsse errichten, die wünschenswert erscheinen, um jedem Zweck innerhalb der Zuständigkeit der Organisation zu dienen.
Der Rat prüft von Zeit zu Zeit und jedenfalls einmal jährlich die Notwendigkeit für das Weiterbestehen eines jeden Ausschusses.
Der Rat kann die Schaffung von gemeinsamen oder gemischten Ausschüssen durch die Organisation mit anderen Organisationen oder die Teilnahme der Organisation an solchen sowie die Vertretung der Organisation in den von anderen Organisationen errichteten Ausschüssen vorsehen.
Die Gesundheitsversammlung oder der Rat kann örtliche, allgemeine, fachliche oder andere besondere Konferenzen zur Erörterung jeder Angelegenheit der Zuständigkeit der Organisation einberufen und die Vertretung internationaler Organisationen bei solchen Konferenzen sowie mit der Zustimmung der betreffenden Regierung, nationaler, staatlicher oder nichtstaatlicher Organisationen sicherstellen. Die Art dieser Vertretung wird von der Gesundheitsversammlung oder vom Rat bestimmt.
Der Rat kann die Vertretung der Organisation bei Konferenzen sicherstellen, an denen nach Ansicht des Rates die Organisation ein Interesse hat.
Der Ort der Zentrale der Organisation ist von der Gesundheitsversammlung im Einvernehmen mit den Vereinten Nationen zu bestimmen.
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Kurztitel
Weltgesundheitsorganisation – Satzung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 96/1949
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 44
Inkrafttretensdatum
07.04.1948
Index
89/03 Gesundheit
Text
Kapitel XI
Regionalabkommen
Artikel 44
a)
Die Gesundheitsversammlung bestimmt von Zeit zu Zeit die geographischen Gebiete, in welchen die Errichtung regionaler Organisationen erwünscht ist.
b)
Die Gesundheitsversammlung kann mit Zustimmung der Mehrheit der innerhalb jeder so bestimmten Gebiete gelegenen Mitgliedsstaaten eine Regionalorganisation errichten, um den besonderen Bedürfnissen eines solchen Gebietes zu entsprechen. In jedem Gebiet soll es nur eine Regionalorganisation geben.
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2025
Gesetzesnummer
10010264
Dokumentnummer
NOR40057537
Jede Regionalorganisation ist gemäß dieser Satzung ein integrierender Teil der Organisation.
Jede Regionalorganisation besteht aus einem Regionalausschuß und einem Regionalbüro.
Die Regionalausschüsse setzen sich aus den Vertretern der Mitgliedsstaaten und außerordentlichen Mitglieder in der betreffenden Region zusammen. Gebiete oder Gruppen von Gebieten innerhalb der Region, die für die Führung ihrer internationalen Beziehungen nicht verantwortlich und welche nicht außerordentliche Mitglieder sind, haben das Recht, in den Regionalausschüssen vertreten zu sein und an ihnen teilzunehmen. Die Art und das Ausmaß der Rechte und Verpflichtungen dieser Gebiete und Gruppen von Gebieten in den Regionalausschüssen wird von der Gesundheitsversammlung in Einvernehmen mit dem Mitgliedsstaat oder anderen Behörden, welche die Verantwortung für die internationalen Beziehungen dieser Gebiete trägt, und mit den Mitgliedsstaaten in dieser Region bestimmt.
Die Regionalausschüsse treten so oft als nötig zusammen und bestimmen selbst den Ort der Tagung.
Die Regionalausschüsse setzen ihre eigene Geschäftsordnung fest.
Die Funktionen der Regionalausschüsse sind
Das Regionalbüro ist unter der allgemeinen Aufsicht des Generaldirektors das Verwaltungsorgan des Regionalausschusses. Es hat außerdem innerhalb der Region die Beschlüsse der Gesundheitsversammlung und des Rates auszuführen.
Der Leiter des Regionalbüros ist der vom Rat im Einvernehmen mit dem Regionalausschuß ernannte Regionaldirektor.
Das Personal des Regionalbüros ist gemäß der Bestimmungen einer zwischen dem Generaldirektor und dem Regionaldirektor abzuschließenden Übereinkunft zu ernennen.
Die Panamerikanische Sanitätsorganisation, vertreten durch das panamerikanische Sanitätsbüro und die panamerikanischen Sanitätskonferenzen, und alle anderen zwischenstaatlichen regionalen Gesundheitsorganisationen, die vor dem Datum der Unterzeichnung dieser Satzung bestehen, sollen in angemessener Frist in die Organisation übergeleitet werden. Diese Überleitung soll sobald als tunlich durch gemeinsame Maßnahmen auf Grund des gegenseitigen Einverständnisses der zuständigen Stellen, das durch die betreffenden Organisationen zum Ausdruck gebracht wird, durchgeführt werden.
Der Generaldirektor bereitet den Budgetvoranschlag der Organisation vor und unterbreitet ihn dem Rat. Der Rat prüft den Budgetvoranschlag und legt ihn, zusammen mit allen Empfehlungen, die der Rat für zweckmäßig hält, der Gesundheitsversammlung vor.
Unter Vorbehalt eines Abkommens zwischen der Organisation und den Vereinten Nationen prüft und genehmigt die Gesundheitsversammlung den Budgetvoranschlag und teilt die Ausgaben unter den Mitgliedern gemäß einem von der Gesundheitsversammlung festzusetzenden Schlüssel auf.
Die Gesundheitsversammlung oder der im Namen der Gesundheitsversammlung einschreitende Rat kann der Organisation gemachte Schenkungen und Vermächtnisse annehmen und verwalten, vorausgesetzt, daß die an solche Schenkungen und Vermächtnisse geknüpften Bedingungen der Gesundheitsversammlung oder dem Rat annehmbar erscheinen und mit dem Ziel und der Politik der Organisation vereinbar sind.
Ein besonderer Fonds zur freien Verwendung des Rates soll geschaffen werden, um Notfällen oder unvorhergesehenen Ereignissen zu begegnen.
Jedes Mitglied hat in der Gesundheitsversammlung eine Stimme.
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Kurztitel
Weltgesundheitsorganisation – Satzung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 96/1949
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 60
Inkrafttretensdatum
07.04.1948
Index
89/03 Gesundheit
Text
Artikel 60
a)
Beschlüsse der Gesundheitsversammlung über wichtige Fragen werden mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden und abstimmenden Mitglieder gefaßt. Diese Fragen umfassen
Die Annahme von Abkommen und Verträgen, die Genehmigung von Verträgen, welche die Organisation mit den Vereinten Nationen und zwischenstaatlichen Organisationen und Organen gemäß den Artikeln 69, 70 und 72 in Verbindung bringen; Änderungen dieser Satzung.
b)
Beschlüsse über andere Fragen einschließlich der Festsetzung weiterer Kategorien von Fragen, über die mit Zweidrittelmehrheit zu beschließen ist, werden mit der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder gefaßt.
c)
Die Abstimmung im Rat und in den Ausschüssen der Organisation über analoge Angelegenheiten hat gemäß den lit. (a) und (b) dieses Artikels zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2025
Gesetzesnummer
10010264
Dokumentnummer
NOR40057553
Jedes Mitglied erstattet der Organisation jährlich Bericht über die zur Verbesserung der Gesundheit seiner Bevölkerung ergriffenen Maßnahmen und die hiebei erzielten Fortschritte.
Jeder Mitgliedsstaat erstattet jährlich Bericht über die Maßnahmen, die er hinsichtlich der von der Organisation an ihn gerichteten Empfehlungen und hinsichtlich von Abkommen, Verträgen und Regelungen getroffen hat.
Jeder Mitgliedsstaat übermittelt der Organisation unverzüglich wichtige Gesetze, Verfügungen, offizielle Berichte und Statistiken, welche die Gesundheit betreffen und in diesem Staat veröffentlicht wurden.
Jedes Mitglied liefert statistische und epidemiologische Berichte in einer von der Gesundheitsversammlung festzusetzenden Art.
Jedes Mitglied übermittelt auf Verlangen des Rates, soweit als tunlich, zusätzliche, auf die Gesundheit bezügliche Informationen.
Die Organisation genießt im Gebiete jedes Mitgliedsstaates die Rechtsfähigkeit, die für die Erreichung ihres Zieles und für die Ausübung ihrer Funktionen notwendig ist.
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Kurztitel
Weltgesundheitsorganisation – Satzung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 96/1949
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 67
Inkrafttretensdatum
07.04.1948
Index
89/03 Gesundheit
Text
Artikel 67
a)
die Organisation genießt im Gebiete jedes Mitgliedsstaates die Privilegien und Immunitäten, die für die Erreichung ihres Zieles und für die Ausübung ihrer Funktionen notwendig sind.
b)
Vertreter der Mitgliedsstaaten, die für den Dienst im Rat bestimmten Personen und das Fach- und Verwaltungspersonal der Organisation, genießen die Privilegien und Immunitäten, die für die unablässige Ausübung ihrer Funktionen im Zusammenhang mit der Organisation notwendig sind.
Schlagworte
Fachpersonal
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2025
Gesetzesnummer
10010264
Dokumentnummer
NOR40057560
Diese Rechtsfähigkeit, Privilegien und Immunitäten sind in einem gesonderten Abkommen zu umschreiben, das von der Organisation im Einvernehmen mit dem Generalsekretär der Vereinten Nationen vorzubereiten ist und zwischen den Mitgliedsstaaten abgeschlossen wird.
Die Organisation soll als eine der in Artikel 57 der Satzung der Vereinten Nationen vorgesehenen Spezialorganisationen mit den Vereinten Nationen in Verbindung gebracht werden.
Das Abkommen oder die Abkommen, welche die Organisation mit den Vereinten Nationen in Verbindung bringt, unterliegt der Genehmigung durch die Zweidrittelmehrheit der Gesundheitsversammlung.
Die Organisation soll wirksame Verbindung mit solchen anderen zwischenstaatlichen Organisationen herstellen und mit ihnen eng zusammenarbeiten, soweit dies wünschenswert ist. Jedes förmliche, mit solchen Organisationen eingegangene Abkommen unterliegt der Genehmigung durch die Zweidrittelmehrheit der Gesundheitsversammlung.
Die Organisation kann, in Angelegenheiten ihrer Zuständigkeit, geeignete Vereinbarungen und Vorkehrungen treffen zwecks Konsultation und Zusammenarbeit mit nichtstaatlichen internationalen Organisationen und mit staatlichen oder nichtstaatlichen Organisationen einzelner Länder mit Zustimmung der betreffenden Regierung.
Unter Vorbehalt der Genehmigung durch eine Zweidrittelmehrheit der Gesundheitsversammlung kann die Organisation von allen anderen internationalen Organisationen oder Organen, deren Ziel und Tätigkeit im Zuständigkeitsbereich der Organisation liegen, jene Funktionen, Mittel und Verpflichtungen übernehmen, die der Organisation auf Grund eines internationalen Abkommens oder auf Grund für beide Teile annehmbarer Abmachungen zwischen den zuständigen Stellen der betreffenden Organisation übertragen werden.
Die Texte der vorgeschlagenen Änderungen dieser Satzung sind vom Generaldirektor den Mitgliedsstaaten mindestens sechs Monate vor ihrer Prüfung durch die Gesundheitsversammlung zu übermitteln. Änderungen treten für alle Mitgliedsstaaten in Kraft, wenn sie von der Gesundheitsversammlung mit Zweidrittelmehrheit angenommen und von zwei Dritteln der Mitgliedsstaaten gemäß ihrer Verfassungsbestimmungen angenommen werden.
Der chinesische, englische, französische, russische und spanische Text dieser Satzung ist als gleichermaßen authentisch anzusehen.
Jede Frage oder jeder Streitfall, der die Auslegung oder Anwendung dieser Satzung betrifft und der nicht im Wege von Verhandlungen oder durch die Gesundheitsversammlung geregelt wird, soll dem Internationalen Gerichtshof in Übereinstimmung mit dem Statut des Gerichtshofes überwiesen werden, außer, wenn sich die betreffenden Parteien auf eine andere Art der Regelung einigen.
Auf Grund einer Ermächtigung durch die Generalversammlung der Vereinten Nationen oder auf Grund einer Ermächtigung gemäß einem Abkommen zwischen der Organisation und den Vereinten Nationen kann die Organisation den Internationalen Gerichtshof um ein Gutachten über jede Rechtsfrage ersuchen, die sich innerhalb der Zuständigkeit der Organisation ergibt.
Der Generaldirektor kann vor dem Gerichtshof im Namen der Organisation im Zusammenhang mit jedem Verfahren erscheinen, das sich aus einem solchen Ersuchen um ein Gutachten ergibt. Er hat Vorkehrungen für die Darstellung des Falles vor dem Gerichtshof zu treffen einschließlich der Rechtsausführungen zu den verschiedenen Standpunkten über die Frage.
Vorbehaltlich der Bestimmungen des Kapitels III soll diese Satzung allen Staaten zur Unterzeichnung oder Annahme offen bleiben.
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Kurztitel
Weltgesundheitsorganisation – Satzung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 96/1949
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 79
Inkrafttretensdatum
07.04.1948
Index
89/03 Gesundheit
Text
Artikel 79
a)
Staaten können Vertragsteile dieser Satzung werden mittels
(I) Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Genehmigung,
(II) Unterzeichnung unter Vorbehalt der Genehmigung, gefolgt von der Annahme, oder
(III) Annahme.
b)
Die Annahme erfolgt durch die Hinterlegung einer amtlichen Urkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2025
Gesetzesnummer
10010264
Dokumentnummer
NOR40057572
Diese Satzung soll in Kraft treten, wenn sechsundzwanzig Mitglieder der Vereinten Nationen gemäß den Bestimmungen des Artikels 79 im Verhältnis zu ihr Vertragsteile geworden sind.
Gemäß Artikel 102 der Charter der Vereinten Nationen wird der Generalsekretär der Vereinten Nationen die Satzung registrieren, wenn sie ohne Vorbehalt der Genehmigung namens eines Staates unterzeichnet worden ist oder auf Grund der Hinterlegung der ersten Annahmeurkunde.
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird die Staaten, die Vertragsteile dieser Satzung sind, von dem Datum verständigen, an dem sie in Kraft getreten ist. Er wird sie auch von den Daten verständigen, an denen andere Staaten diese Satzung unterzeichnen.
Zu Urkund dessen unterzeichnen die unterzeichneten, zu diesem Zweck entsprechend bevollmächtigten Vertreter diese Satzung.
Geschehen in der Stadt New York am zweiundzwanzigsten Juli 1946, in einfacher Ausfertigung in chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Die Originaltexte sollen in den Archiven der Vereinten Nationen hinterlegt werden. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird jeder der auf der Konferenz vertretenen Regierungen beglaubigte Abschriften übersenden.