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Internationales landwirtschaftliches Institut in Rom - Protokoll

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

Bundesrecht Internationales landwirtschaftliches Institut in Rom - Protokoll

Nachdem das vom österreichischen Bevollmächtigten am 5. Oktober 1926 in Rom unterfertigte Protokoll, betreffend die Internationale Konvention vom 7. Juni 1905 *1), welches also lautet

...

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diesen Staatsvertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich dessen gewissenhafte Erfüllung.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler und von den Bundesministern für Finanzen und für Land- und Forstwirtschaft gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 4. Frebruar 1927.

Dieses Protokoll ist am 1. Jänner 1927 in Kraft getreten. Bis zu diesem Tage ist es von folgenden Staaten unterzeichnet worden

Argentinien, Österreich, Belgien, Bulgarien, Spanien, Estland, Finnland, Frankreich, Französisch-Westafrika, Algier, Indochina, Madagaskar, Marokko (französisches Protektorat), Regentschaft von Tunis, Großbritannien und Nordirland, Indien, Irischer Freistaat, Neuseeland, Südafrikanische Union, Italien, Erythräa, Zyrenaika, Italienisch-Somaliland, Tripolitanien, Litauen, Norwegen, Schweden, Schweiz.

Die Unterzeichneten, von ihren Regierungen hiezu gehörig ermächtigt, sind über folgendes übereingekommen

Bundesrecht Internationales landwirtschaftliches Institut in Rom - Protokoll

Die Absätze 3 und 4 des Artikels 10 der Internationalen Konvention vom 7. Juni 1905, betreffend die Schaffung des Internationalen landwirtschaftlichen Instituts, werden durch den folgenden Text ersetzt

(Anm.: es folgt der Text)

Das gegenwärtige Protokoll tritt am 1. Jänner 1927 in Kraft.

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