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10010199 AT

Sanitäre Regelung des Ammenwesens

9 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (9)

Gesetzestext (9 Artikel)

Bundesrecht Sanitäre Regelung des Ammenwesens

Sanitäre Regelung des Ammenwesens

Bundesrecht Sanitäre Regelung des Ammenwesens

§ 1. Eine Frau, die ein anderes als ihr eigenes Kind gegen Entgelt zu stillen übernimmt (Amme), muß sich bei Übernahme des Kindes durch ein Zeugnis ausweisen, daß sie mit keiner auf das zu stillende Kind (Stillkind) übertragbaren Krankheit behaftet ist und daß sie, wenn ihr eigenes Kind am Leben und noch nicht vier Monate alt ist, das Stillkind neben dem eigenen Kinde stillen kann. Das Zeugnis darf nicht mehr als einen Monat vor der Übernahme des Stillkindes ausgestellt sein.

Bundesrecht Sanitäre Regelung des Ammenwesens

§ 2. Wer ein Kind einer Amme zum Stillen übergibt, muß sich bei der Übergabe dieses Kindes mit einem Zeugnis ausweisen, daß das Stillkind von keiner auf die Amme übertragbaren Krankheit behaftet ist. Das Zeugnis darf nicht mehr als einen Monat vor der Übergabe des Stillkindes ausgestellt sein.

Bundesrecht Sanitäre Regelung des Ammenwesens

§ 3. Zur Ausstellung des Zeugnisses ist in erster Linie der Amtsarzt der politischen Bezirksbehörde oder im Falle des § 1 der zuständigen Säuglingsfürsorgeanstalt, im Falle des § 2 der Arzt der zuständigen Ziehkinderaufsichtsstelle berufen.

Bundesrecht Sanitäre Regelung des Ammenwesens

§ 4. Die Vorschriften des § 1 bis 3 gelten nicht für die Übernahme eines Stillkindes durch die Amme in einer öffentlichen Heil- oder Pflegeanstalt, doch bedarf es hiezu der Bewilligung des leitenden Arztes, die nur erteilt werden darf, wenn weder die Amme mit einer auf das Stillkind übertragbaren noch das Stillkind mit einer auf die Amme übertragbaren Krankheit behaftet ist und wenn die Amme, falls ihr eigenes Kind am Leben und noch nicht vier Monate alt ist, das Stillkind neben dem eigenen Kinde stillen kann.

Bundesrecht Sanitäre Regelung des Ammenwesens

§ 5. (1) Die zur Ausstellung des Zeugnisses berufenen Ärzte sind berechtigt, die spitalsmäßige oder fachliche Untersuchung der Frau oder des Kindes, für die das Zeugnis auszustellen ist, zu verlangen. Sie haben über die erteilten Zeugnisse Vormerkungen zu führen, die der politischen Bezirks- als Sanitätsbehörde auf Verlangen vorzulegen sind.

(2) Das geiche gilt von der Bewilligung durch den leitenden Arzt einer öffentlichen Heil- und Pflegeanstalt.

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§ 6. Alle aus der vorgeschriebenen ärztlichen Untersuchung und aus der Ausstellung der ärztlichen Zeugnisse sich ergebenden Kosten sind von dem Dienstgeber zu tragen, beziehungsweise zu ersetzen.

Bundesrecht Sanitäre Regelung des Ammenwesens

§ 7. Von der politischen Bezirksbehörde ist, sofern nicht eine nach Strafgesetz zu ahndende Handlung vorliegt, mit Geld bis zu 14 Euro oder Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen

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§ 8. Mit der Durchführung dieses Gesetzes ist der Bundesminister für soziale Verwaltung betraut.

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