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10010193 AT

Verhältnis der land- und forstwirtschaftlichen Hauptkörperschaften zu den Bundesbehörden

5 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (5 Artikel)

Bundesrecht Verhältnis der land- und forstwirtschaftlichen Hauptkörperschaften zu den Bundesbehörden

Verhältnis der land- und forstwirtschaftlichen Hauptkörperschaften zu den Bundesbehörden

Bundesrecht Verhältnis der land- und forstwirtschaftlichen Hauptkörperschaften zu den Bundesbehörden

§ 1. Die Bundesbehörden haben Gesetzentwürfe, die die Interessen der Land- und Forstwirtschaft berühren, vor der Einbringung in den gesetzgebenden Körperschaften sowie besonders wichtige Verordnungen, welche die erwähnten Interessen berühren, vor ihrer Erlassung den land- und forstwirtschaftlichen Hauptkörperschaften (§ 3) zur Begutachtung zu übermitteln.

Bundesrecht Verhältnis der land- und forstwirtschaftlichen Hauptkörperschaften zu den Bundesbehörden

§ 2. (1) Die Bundesbehörden haben den land- und forstwirtschaftlichen Hauptkörperschaften (§ 1 und 3) auf Verlangen die zur Erfüllung ihrer Obliegenheit erforderlichen Auskünfte zu erteilen und diese Organisation in ihrer Wirksamkeit zu unterstützen.

(2) Die land- und forstwirtschaftlichen Hauptkörperschaften sind verpflichtet, den Bundesbehörden innerhalb ihres Wirkungskreises auf Verlangen die gewünschten Auskünfte zu erteilen und sie in ihrer Wirksamkeit zu unterstützen.

Bundesrecht Verhältnis der land- und forstwirtschaftlichen Hauptkörperschaften zu den Bundesbehörden

§ 3. Wo die land- und forstwirtschaftlichen Hauptkörperschaften nicht auf Grund eines eigenen Landesgesetzes gebildet wurden, hat die Namhaftmachung jener Körperschaften, auf die das Gesetz Anwendung findet, mit Wirksamkeit bis zur landesgesetzlichen Regelung im Verordnungswege zu erfolgen.

Bundesrecht Verhältnis der land- und forstwirtschaftlichen Hauptkörperschaften zu den Bundesbehörden

§ 4. Mit der Durchführung dieses Gesetzes wird die Bundesregierung betraut.

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