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Internationales Übereinkommen zur Unterdrückung der Verwendung von weißem (gelbem) Phosphor bei der Streichholzfabrikation

7 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (7)

Gesetzestext (7 Artikel)

Bundesrecht Internationales Übereinkommen zur Unterdrückung der Verwendung von weißem (gelbem) Phosphor bei der Streichholzfabrikation

(1) Die Republik Österreich ist im Sinne des Artikels 240 des Staatsvertrages von Saint-Germain dem in der Anlage abgedruckten Berner Übereinkommen vom 26. September 1906 zur Unterdrückung der Verwendung von weißem (gelbem) Phosphor bei der Streichholzfabrikation gemäß dem Artikel 5, Absatz 1, dieses Übereinkommens am 23. März 1921 beigetreten.

(2) Die derzeitigen übrigen Vertragsmächte sind: Dänemark mit den Färöern, das Deutsche Reich, Frankreich samt den Kolonien (Madagaskar und die dazugehörigen Inseln, Neu-Kaledonien, Ozeanien, Reunion, die Somaliküste, Westafrika), Großbritannien samt Besitzungen und Kolonien (Australien, die Bermudas-Inseln, Cypern, die Fidschi-Inseln, Gambia, Gibraltar, die Goldküste, Indien, die Inseln unter dem Winde (Antillen), Kanada, Malta, Mauritanien, Neu-Seeland, Nord-Nigeria, Ost-Afrika, die Seschellen, Sierra Leone, Süd-Afrika, Süd-Nigeria, Süd-Rhodesia, Uganda), ferner Italien, Luxemburg, die Niederlande, Niederländisch-Indien, Norwegen, Polen, Rumänien, Schweden, die Schweizerische Eidgenossenschaft, Spanien, die Tschecho-Slowakei, Tunis.

Folgende Staaten haben erklärt, sich an dieses Übereinkommen gebunden zu erachten, dessen Anwendung bereits vor Erlangung der Unabhängigkeit auf die Gebiete dieser Staaten ausgedehnt worden war

Elfenbeinküste, Gambia, Madagaskar, Mali, Malta, Mauretanien, Mauritius, Senegal und Zypern

Japan ist mit dem Vorbehalt beigetreten, dass dieses Übereinkommen für die Gebiete von Korea, Formosa, Sacchalin und Kwantung keine Anwendung finden soll.

Bundesrecht Internationales Übereinkommen zur Unterdrückung der Verwendung von weißem (gelbem) Phosphor bei der Streichholzfabrikation

Die hohen vertragschließenden Teile verpflichten sich, in ihrem Gebiete die Herstellung, die Einfuhr und das Feilhalten von Zündhölzern, die weißen (gelben) Phosphor enthalten, zu verbieten.

Bundesrecht Internationales Übereinkommen zur Unterdrückung der Verwendung von weißem (gelbem) Phosphor bei der Streichholzfabrikation

Jedem der vertragschließenden Staaten liegt es ob, diejenigen Verwaltungsmaßnahmen zu treffen, die notwendig sind, um in seinem Gebiete die strenge Durchführung der Bestimmungen des gegenwärtigen Abkommens sicherzustellen.

Die Regierungen werden einander die in ihren Ländern über den Gegenstand des gegenwärtigen Abkommens jetzt oder künftig geltenden Gesetze und Verordnungen sowie die über deren Anwendung erstatteten Berichte auf diplomatischem Wege mitteilen.

Bundesrecht Internationales Übereinkommen zur Unterdrückung der Verwendung von weißem (gelbem) Phosphor bei der Streichholzfabrikation

Die Bestimmungen dieses Abkommens finden auf Kolonien, Besitzungen und Schutzgebiete nur Anwendung, falls zu diesem Zwecke in deren Namen dem Schweizerischen Bundesrate von der Regierung des Mutterlandes Nachricht gegeben wird.

Bundesrecht Internationales Übereinkommen zur Unterdrückung der Verwendung von weißem (gelbem) Phosphor bei der Streichholzfabrikation

Dieses Abkommen soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen spätestens bis zum 31. Dezember 1908 bei dem Schweizerischen Bundesrate hinterlegt werden.

Über die Hinterlegung soll ein Protokoll aufgenommen werden; von diesem soll jedem der vertragschließenden Staaten eine beglaubigte Abschrift auf diplomatischem Wege mitgeteilt werden.

Das gegenwärtige Abkommen tritt drei Jahre nach dem Schlusse des Hinterlegungsprotokolls in Kraft.

Bundesrecht Internationales Übereinkommen zur Unterdrückung der Verwendung von weißem (gelbem) Phosphor bei der Streichholzfabrikation

Den Staaten, die dieses Abkommen nicht unterzeichnet haben, steht es frei, ihren Beitritt in einer Urkunde zu erklären, die an den Schweizerischen Bundesrat zu richten und von diesem einem jeden der anderen Vertragsstaaten bekanntzugeben ist.

Die im Artikel 4 für das Inkrafttreten dieses Abkommens vorgesehene Frist wird für die Staaten, die es nicht unterzeichnet haben, sowie für Kolonien, Besitzungen oder Schutzgebiete auf fünf Jahre von dem Zeitpunkt ihres Beitritts an verlängert.

Bundesrecht Internationales Übereinkommen zur Unterdrückung der Verwendung von weißem (gelbem) Phosphor bei der Streichholzfabrikation

Dieses Abkommen kann sowohl von den Staaten, die es unterzeichnet haben, als auch von den später beitretenden Staaten, Kolonien, Besitzungen und Schutzgebieten nicht vor Ablauf einer Frist von fünf Jahren gekündigt werden, die vom Schlusse des Protokolls über die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden an berechnet wird.

Es kann sodann von Jahr zu Jahr gekündigt werden.

Die Kündigung wird wirksam erst ein Jahr, nachdem sie von der in Betracht kommenden Regierung oder, sofern es sich um eine Kolonie, eine Besitzung oder ein Schutzgebiet handelt, von der Regierung des Mutterlandes schriftlich an den Schweizerischen Bundesrat ergangen ist; der Bundesrat wird die Kündigung unverzüglich der Regierung eines jeden der anderen Vertragsstaaten mitteilen.

Die Kündigung soll nur in Ansehung des Staates, der Kolonie, der Besitzung oder des Schutzgebietes wirksam sein, in dessen oder deren Namen sie ergangen ist.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten das gegenwärtige Abkommen unterzeichnet.

Geschehen in Bern, am sechsundzwanzigsten September neunzehnhundertsechs in einer einzigen Ausfertigung, die im Archiv der Schweizerischen Eidgenossenschaft aufbewahrt bleiben und wovon eine beglaubigte Abschrift jedem der vertragschließenden Staaten auf diplomatischen Wege übermittelt werden soll.

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