Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (Slowenien)
Inhaltsübersicht (11)
Gesetzestext (11 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die Vertragsparteien unterstützen im Rahmen ihrer geltenden Rechtsvorschriften und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit die Entwicklung der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit in gemeinsam vereinbarten Bereichen unter Berücksichtigung der jeweils festgelegten staatlichen Prioritäten in Wissenschaft und Forschung.
(1) Die Vertragsparteien unterstützen die Entwicklung direkter wissenschaftlich-technischer Beziehungen zwischen staatlichen Einrichtungen, den Akademien der Wissenschaften, den Hochschulen und wissenschafltichen Forschungszentren, den Forschungs- und Technologieinstituten sowie zwischen Unternehmen und anderen Institutionen beider Seiten.
(2) Die Vertragsparteien unterstützen im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten die Ausarbeitung gemeinsamer Projekte, welche an bestehenden sowie an zukünftigen europäischen und internationalen Programmen teilnehmen können, und die Einbindung von Wissenschaftern und Experten der Vertragsparteien bei ihrer Verwirklichung.
Die im Artikel 1 vorgesehene Zusammenarbeit kann insbesondere folgende Formen umfassen
(1) Nach diesem Abkommen findet kein Zahlungsverkehr zwischen den Vertragsparteien statt. Jeder Vertragsstaat übernimmt bei gemeinsamen Projekten gemäß Artikel 3 für die von ihm entsandten Personen die Reisekosten und für die von ihm empfangenen Personen die Aufenthaltskosten.
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* Kundgemacht in BGBl. III Nr. 103/1998
(1) Zur Durchführung dieses Abkommens setzen die Vertragsparteien den Gemeinsamen Ausschuß für wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit ein, dessen Mitglieder von den Regierungen beider Vertragsparteien nominiert werden.
(2) Die Aufgaben des Gemeinsamen Ausschusses sind
(3) Der Gemeinsame Ausschuß tritt abwechselnd in einem der beiden Vertragsstaaten zu einem gemeinsam vereinbarten Termin zusammen.
(1) Jede Vertragspartei notifiziert der jeweils anderen Vertragspartei diejenige Stelle, die für die Durchführung der Maßnahmen auf Grund dieses Abkommens zuständig ist.
(2) Zur Durchführung im Sinne des Absatz 1 zählen insbesondere folgende Maßnahmen
Die Vertragsparteien gewährleisten eine angemessene und wirksame Wahrung des auf Grund dieses Abkommens erworbenen geistigen Eigentums.
Die Zusammenarbeit gemäß diesem Abkommen erfolgt nach Maßgabe der für die beiden Staaten geltenden Rechtsvorschriften.
Die Vertragsparteien konsultieren einander auf diplomatischem Weg auf Antrag eines von ihnen, falls bei der Zusammenarbeit Schwierigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens auftreten.
(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander schriftlich auf diplomatischem Weg mitgeteilt haben, daß ihre jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
(2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Es kann jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten von jeder Vertragspartei schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden.
(3) Das Außerkrafttreten des vorliegenden Abkommens zieht nicht die Beendigung gemeinsamer Arbeiten, die auf seiner Grundlage durchgeführt werden und zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens nicht abgeschlossen sind, nach sich.
GESCHEHEN ZU Wien, am 8. Mai 1998 in zwei Urschriften, jede in deutscher und slowenischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.