Kunstrückgabegesetz (kunstrückgabegesetz)
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Gesetzestext (10 Artikel)
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Kurztitel
Kunstrückgabegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 181/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2009
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
24.11.2009
Abkürzung
KRG
Index
77 Kunst, Kultur
Langtitel
Bundesgesetz über die Rückgabe von Kunstgegenständen und sonstigem beweglichem Kulturgut aus den österreichischen Bundesmuseen und Sammlungen und aus dem sonstigen Bundeseigentum (Kunstrückgabegesetz – KRG)
StF: BGBl. I Nr. 181/1998 (NR: GP XX RV 1390 AB 1464 S. 146. BR: AB 5802 S. 646.)
Änderung
BGBl. I Nr. 117/2009 (NR: GP XXIV RV 238 AB 349 S. 40. BR: AB 8187 S. 777.)
BGBl. I Nr. 158/2023 (NR: GP XXVII AB 2302 S. 241. BR: 11340 AB 11351 S. 960.)
Anmerkung
Zu dieser Rechtsvorschrift ist eine englische Übersetzung in der Applikation "Austrian Laws" vorhanden
Art Restitution Act
Schlagworte
e-rk3
Zuletzt aktualisiert am
22.12.2023
Gesetzesnummer
10010094
Dokumentnummer
NOR40111544
§ 1. (1) Die Bundesministerin / Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, jene Kunstgegenstände und sonstiges bewegliches Kulturgut aus den österreichischen Bundesmuseen und Sammlungen, wozu auch die Sammlungen der Bundesmobilienverwaltung zählen, und aus dem sonstigen unmittelbaren Bundeseigentum unentgeltlich an die ursprünglichen Eigentümer oder an deren Rechtsnachfolger von Todes wegen zu übereignen, welche
(2) Hat der Bund für den Eigentumsübergang gemäß Abs. 1 Z 1 eine Gegenleistung erbracht, so ist diese oder ihr Wert im Zeitpunkt der Rückgabe dem Bund von den ursprünglichen Eigentümern oder deren Rechtsnachfolgern von Todes wegen vor der Rückgabe zurückzuerstatten. Ein erhaltener Geldbetrag ist nach den von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Indizes der Verbraucherpreise zu valorisieren. Zahlungen gemäß § 2b des Bundesgesetzes über den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus, BGBl. Nr. 432/1995 in der jeweils geltenden Fassung, sind nicht zurückzuerstatten.
§ 2. (1) Die Bundesministerin / Der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur, die Bundesministerin / der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend und die Bundesministerin / der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport bzw. das sonst zuständige Mitglied der Bundesregierung werden ermächtigt,
(2) Die genannten Bundesministerinnen / Bundesminister haben vor der Übereignung den nach § 3 eingerichteten Beirat anzuhören. Durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes wird keinerlei Anspruch auf Übereignung begründet.
(3) Die Bundesministerin / Der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur hat den Nationalrat über die erfolgte Übereignung von Gegenständen gemäß § 1 in einem Bericht jährlich zu informieren.
§ 3. (1) Beim Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur wird ein Beirat eingerichtet, der die in § 2 genannten Bundesministerinnen / Bundesminister bei der Feststellung jener Personen, denen Gegenstände gemäß § 1 zu übereignen sind, zu beraten hat.
(2) Mitglieder des Beirates sind
(3) Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(4) Der Beirat fasst seine Empfehlungen auf Grund von Berichten der Kommission für Provenienzforschung des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur. Der Beirat kann weiters andere Sachverständige und geeignete Auskunftspersonen beiziehen.
(5) Die Bestellung und Abberufung des Vorsitzenden / der Vorsitzenden und dessen / deren Stellvertreter / Stellvertreterin aus dem Kreise der in Abs. 2 genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) sowie die Bestellung und Abberufung der weiteren in Abs. 2 genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Beirates obliegt der Bundesministerin / dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur. Die Bestellung erfolgt jeweils auf drei Jahre. Neuerliche Bestellungen sind zulässig. Ein Mitglied (Ersatzmitglied) kann von der Bundesministerin / dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur nur auf eigenen Wunsch oder wenn es aus körperlichen, geistigen oder sonstigen schwerwiegenden Gründen nicht mehr in der Lage ist, seine Aufgaben gewissenhaft und unparteiisch zu erfüllen, nach Anhörung der entsendenden Stelle abberufen werden.
(6) Die Bundesministerin / Der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur oder der / die Vorsitzende berufen den Beirat zu Sitzungen ein.
(7) Zu einem Beschluß des Beirates ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(8) Der Beirat beschließt seine Geschäftsordnung, die von der Bundesministerin / vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur zu genehmigen ist, mit einfacher Mehrheit. Die Geschäftsordnung hat unter Bedachtnahme auf Abs. 1 die Tätigkeit des Beirates möglichst zweckmäßig zu regeln. Die Geschäftsordnung ist zu genehmigen, wenn sie dieser Voraussetzung entspricht.
§ 4. (1) Die Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes, BGBl. Nr. 533/1923 in der jeweils geltenden Fassung, über die freiwillige Veräußerung und die Verbringung ins Ausland finden auf Gegenstände, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übereignet werden, auf die Dauer von 25 Jahren nach Übereignung keine Anwendung.
(2) Bewegliches Kulturgut, das auf Grund eines Landesgesetzes oder auf Grund eines sonstigen Beschlusses eines Organs einer Gebietskörperschaft unter diesem Bundesgesetz gleichzuhaltenden Voraussetzungen übereignet wird, fällt unter die Ausnahmen vom Denkmalschutzgesetz gemäß Abs. 1, wenn das zur Übereignung zuständige Organ der Gebietskörperschaft die Übereignung dem Bundesdenkmalamt anzeigt und dieses nicht binnen sechs Wochen nach Einlangen der Anzeige durch Bescheid die Bewilligungen der freiwilligen Veräußerung gemäß § 6 Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923 in der jeweils geltenden Fassung, und der Ausfuhr gemäß § 17 Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923 in der jeweils geltenden Fassung, verweigert.
§ 4a. Die Kommission für Provenienzforschung ist beim Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur eingerichtet. Sie wird ausschließlich im Auftrag der Bundesministerin / des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Kultur tätig. Ihre Aufgaben umfassen insbesondere
§ 4b. (1) Die gemäß § 2 Abs. 1 zuständige Bundesministerin bzw. der gemäß § 2 Abs. 1 zuständige Bundesminister, sowie die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport insbesondere im Rahmen der Aufgaben des Beirats (§ 3) und der Kommission für Provenienzforschung (§ 4a) sind jeweils ermächtigt, personenbezogene Daten einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten der von diesem Bundesgesetz oder im Zusammenhang mit der jeweiligen Rückgabe von Kunstgegenständen und sonstigem beweglichen Kulturgut betroffenen Personen zum Zweck der Erfüllung der ihnen durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben sowie zum Zweck der Rückgabe von Kunstgegenständen und sonstigem beweglichen Kulturgut, erforderlichenfalls zu verarbeiten. Zum Zweck der Erfüllung der ihnen durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben sind die Organe gemäß dem ersten Satz ermächtigt, von Behörden und sonstigen Einrichtungen, die Daten verarbeiten, die zur Erfüllung der ihnen nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben erforderlich sind, Daten anzufordern. Die Behörden und sonstigen Einrichtungen dürfen diese Daten auch in Form von Unterlagen, die personenbezogene Daten einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten im für diese Zwecke erforderlichen Ausmaß enthalten, übermitteln bzw. Zugang zu diesen gestatten. Dabei sind etwaige weitere Übermittlungsvoraussetzungen sowie besondere gesetzliche Bestimmungen zu beachten.
(2) Die Organe gemäß Abs. 1 sind ermächtigt, personenbezogene Daten einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten zum Zweck der Erfüllung der ihnen nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben sowie zum Zweck der Rückgabe von Kunstgegenständen und sonstigem beweglichen Kulturgut erforderlichenfalls an Dritte sowie einander zu übermitteln. Die Organe gemäß Abs. 1 können den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus als Sachverständigen beiziehen und zu den Zwecken gemäß dem ersten Satz Einsicht in die beim Nationalfonds befindlichen Unterlagen nehmen. Zu den Zwecken gemäß dem ersten Satz ist der Nationalfonds ermächtigt, personenbezogene Daten einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten zu übermitteln bzw. Zugang zu ihnen zu gestatten. Besondere Kategorien personenbezogener Daten dürfen jeweils nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß übermittelt werden.
(3) Bei den nach diesem Paragraphen verarbeiteten Daten handelt es sich um Archivalien gemäß § 25 Denkmalschutzgesetz – DMSG, BGBl. Nr. 533/1923.
§ 5. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten Zuwendungen sind von allen Abgaben befreit.
§ 6. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut
§ 7. § 4b samt Überschrift, § 6 Z 2 und § 7 samt Überschrift in der Fassung des BGBl. I Nr. 158/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.