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Gründung eines europäischen Hochschulinstituts

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

Bundesrecht Gründung eines europäischen Hochschulinstituts – Änderung

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Kurztitel

Gründung eines europäischen Hochschulinstituts – Änderung

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 106/1998

Inkrafttretensdatum

01.07.1998

Langtitel

Verordnung des Bundeskanzlers betreffend Beschluß Nr. 7/97 des Obersten Rates des europäischen Hochschulinstituts vom 11. Dezember 1997 zur Änderung des Übereinkommens über die Gründung eines europäischen Hochschulinstituts nach dem Beitritt der Republik Österreich

StF: BGBl. III Nr. 106/1998 idF BGBl. III Nr. 141/1998 (DFB)

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 2 Abs. 6 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1996 (BGBlG), Nr. 660, wird verordnet

Bundesrecht Gründung eines europäischen Hochschulinstituts – Änderung

Der Beschluß Nr. 7/97 des Obersten Rates des europäischen Hochschulinstituts vom 11. Dezember 1997 zur Änderung des Übereinkommens über die Gründung eines europäischen Hochschulinstituts nach dem Beitritt der Republik Österreich 1) wird dadurch kundgemacht, daß er in allen authentischen Sprachfassungen beim Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr zur Einsicht während der Amtsstunden aufliegt.

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1) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 105/1998

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