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10010081 AT

Gründung eines europäischen Hochschulinstituts

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

Bundesrecht Gründung eines europäischen Hochschulinstituts

Der Nationalrat hat beschlossen

1. Der Abschluß des nachstehenden Vertragswerkes wird genehmigt.

2. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG wird das vorliegende Vertragswerk dadurch kundgemacht, daß es in allen authentischen Sprachfassungen beim Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr zur öffentlichen Einsichtnahme aufliegt.

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