10010081
AT
Gründung eines europäischen Hochschulinstituts
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
Bundesrecht Gründung eines europäischen Hochschulinstituts
Der Nationalrat hat beschlossen
1. Der Abschluß des nachstehenden Vertragswerkes wird genehmigt.
2. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG wird das vorliegende Vertragswerk dadurch kundgemacht, daß es in allen authentischen Sprachfassungen beim Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr zur öffentlichen Einsichtnahme aufliegt.