Abkommen zwischen Österreich und Frankreich über die filmwirtschaftlichen Beziehungen
Inhaltsübersicht (18)
Gesetzestext (18 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlage und Briefwechsel wird genehmigt.
1. Die Produzenten beider Vertragsparteien müssen, um in den Genuß der Bestimmungen dieses Abkommens zu gelangen, spätestens dreißig Tage vor Beginn der Dreharbeiten einen Antrag auf Anerkennung der Gemeinschaftsproduktion an ihre jeweilige, im Artikel 2 Absatz 3 des Abkommens genannte Behörde richten.
2. Den Anträgen sind insbesondere folgende, inhaltlich jeweils übereinstimmende Unterlagen anzuschließen
3. Die Behörden können darüber hinaus sonstige, für die Beurteilung des Vorhabens notwendige Unterlagen und Erläuterungen anfordern.
4. Die zuständige Behörde des Staates des Minderheitsproduzenten kann ihre Anerkennung erst gewähren, nachdem sie die entsprechende Stellungnahme der zuständigen Behörde des Staates des Mehrheitsproduzenten erhalten hat. Die im Staat des Mehrheitsproduzenten zuständige Behörde teilt ihren Entscheidungsvorschlag grundsätzlich innerhalb von zwanzig Tagen, gerechnet von der Einreichung der vollständigen Unterlagen, der zuständigen Behörde des Staates des Minderheitsproduzenten mit. Diese soll ihrerseits ihre Stellungnahme grundsätzlich innerhalb der folgenden zehn Tage übermitteln.
5. Nachträgliche Änderungen des Gemeinschaftsproduktionsvertrages sind den zuständigen Behörden unverzüglich zur Anerkennung vorzulegen.
6. Die Anerkennung kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden, die sicherstellen, daß die Bestimmungen des Abkommens eingehalten werden.
Die Vertragsparteien werden Filme, die von Produzenten beider Staaten in Gemeinschaftsproduktion hergestellt werden, im Rahmen des jeweils geltenden innerstaatlichen Rechts nach den Bestimmungen dieses Abkommens behandeln.
Der Vorsitzende der Delegation
der Republik Österreich
Paris, am 10. April 1995
Herr Vorsitzender!
Ich beehre mich, auf das heute zwischen der Republik Österreich und der Französischen Republik abgeschlossene Abkommen über die Beziehungen auf dem Gebiet des Films Bezug zu nehmen und dazu folgende Erklärung abzugeben
Ich bitte Sie, Herr Vorsitzender, mir das Einverständnis der französischen Seite mit diesem Vorschlag bekanntgeben zu wollen.
Damit wird dieser Briefwechsel einen integrierenden Bestandteil des Abkommens darstellen.
Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.
An den Vorsitzenden
der Delegation
der Französischen Republik
Der Vorsitzende der Delegation
der Französischen Republik
Paris, am 10. April 1995
(Anm.: es folgt der Text des Schreibens)
(1) Filme, die im Rahmen dieses Abkommens in Gemeinschaftsproduktion hergestellt worden sind, werden als inländische Filme angesehen.
(2) Beihilfen, Förderungsmittel und sonstige finanzielle Vorteile, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei gewährt werden, erhält der Produzent nach dem Recht dieser Vertragspartei.
(3) Gemeinschaftsproduktionen, auf die dieses Abkommen Anwendung finden soll, bedürfen vor Drehbeginn der Anerkennung durch die zuständigen Behörden beider Vertragsparteien, die vor Erteilung das Einvernehmen herstellen. Die zuständige Behörde in Österreich ist das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, in Frankreich das Centre National de la Cinematographie.
(4) Die Anerkennung ist unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Verwirklichung des eingereichten Gemeinschaftsproduktionsvorhabens zu erteilen.
Die für eine Gemeinschaftsproduktion vorgesehenen Vergünstigungen werden Produzenten gewährt, die über eine gute technische und finanzielle Organisation sowie über ausreichende Berufsqualifikation verfügen.
Die Anerkennung wird gewährt, wenn die Gemeinschaftsproduzenten folgendes vereinbart haben
Die an der Herstellung des Films Beteiligten müssen, was die Republik Österreich betrifft, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder zum zeitlich unbeschränkten Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sein und die Berechtigung zur Arbeitsaufnahme in Österreich besitzen; was die Französische Republik betrifft, die französische Staatsbürgerschaft besitzen oder den Status des „Resident“ haben. Die Beteiligung von Personen, die nicht einer der beiden Vertragsparteien zuzurechnen sind, richtet sich nach dem jeweils geltenden innerstaatlichen Recht. Sie bedarf der einvernehmlichen Zustimmung der zuständigen Behörden der Vertragsparteien und ist nur im Rahmen der künstlerischen Erfordernisse des Werkes und der internationalen Verpflichtungen beider Staaten in Betracht zu ziehen.
Titelvor- und Nachspann und Werbematerial der Gemeinschaftsproduktion müssen den Hinweis enthalten, daß es sich um eine Gemeinschaftsproduktion von Produzenten beider Staaten handelt.
Die Anerkennung der zuständigen Behörden der beiden Staaten wird unter den gleichen Bedingungen jenen Filmen gewährt, die von Produzenten der Republik Österreich und der Französischen Republik gemeinsam mit Produzenten dritter Staaten hergestellt werden, mit denen Österreich oder Frankreich durch ein Koproduktionsabkommen verbunden ist.
Nach Möglichkeit erleichtert jede Vertragspartei im Rahmen des jeweils geltenden innerstaatlichen Rechts bei anerkannten Gemeinschaftsproduktionen insbesondere
Der Antrag auf Anerkennung einer Gemeinschaftsproduktion ist unter Berücksichtigung der in der Anlage zu diesem Abkommen enthaltenen Durchführungsbestimmungen bei den jeweils zuständigen Behörden zu stellen. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieses Abkommens.
Die zuständigen Behörden beider Vertragsparteien unterrichten einander jeweils über die Erteilung, Versagung, Änderung oder Rücknahme der Anerkennung von Gemeinschaftsproduktionen sowie erforderlichenfalls über für Gemeinschaftsproduktionen wichtige Entwicklungen.
(1) Beide Vertragsparteien messen der Förderung des Absatzes von Filmen der jeweiligen anderen Vertragspartei besondere Bedeutung bei.
(2) Unter dem Vorbehalt des jeweils geltenden innerstaatlichen Rechts unterliegen der Verkauf, die Einfuhr, die Auswertung und generell die Verbreitung der Filme jeder Vertragspartei keinerlei Beschränkungen.
(3) Die Übertragung der Einnahmen aus dem Verkauf und der Auswertung der im Rahmen dieses Abkommens eingeführten Filme erfolgt in Anwendung der Koproduktionsverträge gemäß dem jeweils geltenden innerstaatlichen Recht der Vertragsparteien.
Die Vertragsparteien bekräftigen ihren Willen, alle geeigneten Verbreitungsarten der Filme des jeweiligen anderen Landes sowie der koproduzierten Filme zu unterstützen und zu verstärken.
Sie werden sich zu diesem Zweck regelmäßig abstimmen, um die hiezu notwendigen Maßnahmen festzulegen.
Bei der Anwendung des Abkommens bemühen sich die Vertragsparteien, das Gleichgewicht herzustellen.
(1) Zur Überprüfung der Anwendung dieses Abkommens wird eine Gemischte Kommission gebildet, die sich aus Vertretern der Regierungen und der betroffenen Fachkreise der beiden Staaten zusammensetzt. Diese Kommission kann auch Änderungen des Abkommens vorschlagen sowie Vorschläge erörtern, die die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Films fördern.
(2) Während der Laufzeit dieses Abkommens tritt die Kommission abwechselnd in Österreich und Frankreich zusammen; sie wird auf Antrag einer der Vertragsparteien einberufen, insbesondere bei wichtigen Änderungen der für den Film geltenden Vorschriften. In diesem Fall tritt die Kommission innerhalb einer Frist von einem Monat zusammen.
(1) Dieses Abkommen wird auf unbefristete Zeit geschlossen. Es tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Monat in Kraft, in dem beide Vertragsparteien einander notifziert haben, daß die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
Die Bestimmungen dieses Abkommens sind vorläufig auch auf Koproduktionsverträge anwendbar, die zwischen dem Zeitpunkt der Unterzeichnung und dem Inkrafttreten abgeschlossen werden.
(2) Das Abkommen kann jederzeit unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden.
(3) Dieses Abkommen ersetzt das am 19. Juli 1963 in Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Frankreich über die Regelung der gegenseitigen filmwirtschaftlichen Beziehungen.
Geschehen zu Paris, am 10. April 1995 in zwei Urschriften, wobei der deutsche und der französische Text gleichermaßen verbindlich sind.