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Entwicklungszusammenarbeit (Äthiopien)

12 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (12)

Gesetzestext (12 Artikel)

Bundesrecht Entwicklungszusammenarbeit (Äthiopien)

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Kurztitel

Entwicklungszusammenarbeit (Äthiopien)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 595/1996

Inkrafttretensdatum

01.08.1996

Langtitel

ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER DEMOKRATISCHEN BUNDESREPUBLIK ÄTHIOPIEN ÜBER ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT

StF: BGBl. Nr. 595/1996

Ratifikationstext

Das Abkommen ist gemäß seinem Art. 11 Abs. 1 mit 1. August 1996 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Regierung der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien und die Österreichische Bundesregierung,

in Anbetracht des gegenseitigen Nutzens, der sich aus einer engeren Zusammenarbeit im Hinblick auf die Förderung der technischen, finanziellen, wirtschaftlichen, sozialen, wissenschaftlichen und kulturellen Entwicklung ergeben würde,

in dem Bestreben, die zwischen den beiden Ländern bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zu verstärken,

sind wie folgt übereingekommen

Bundesrecht Entwicklungszusammenarbeit (Äthiopien)

1. Im Rahmen dieses Abkommens unterstützt die österreichische Bundesregierung Entwicklungsprogramme und -projekte in Äthiopien durch konkrete Maßnahmen der Entwicklungszusammenarbeit.

2. Die Maßnahmen der Entwicklungszusammenarbeit werden auf Grund von Nebenabreden, auf die sich beide Seiten einigen, realisiert. Die Nebenabreden folgen den Bestimmungen dieses Abkommens.

3. Die Entwicklungszusammenarbeit umfaßt ua. folgende Bereiche

4. Die Richtlinien und allgemeinen Bedingungen für die Teilnahme an Schulungsprogrammen in Österreich werden der äthiopischen Seite auf diplomatischem Wege bekanntgegeben.

Bundesrecht Entwicklungszusammenarbeit (Äthiopien)

Die Zusammenarbeit zwischen der österreichischen Bundesregierung und der äthiopischen Regierung beruht auf der beiderseitigen Achtung der demokratischen Grundsätze, der Rechtsstaatlichkeit sowie des Schutzes und der Förderung der Menschenrechte.

Bundesrecht Entwicklungszusammenarbeit (Äthiopien)

1. Die Aufgaben der Fachkräfte innerhalb der speziellen Programme und Projekte werden gegebenenfalls im Rahmen einer in Artikel 1 Absatz 2 genannten Nebenabrede geregelt.

2. Gemäß der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Nebenabrede schließt die österreichische Seite mit österreichischen Fachkräften Verträge nach österreichischem Recht.

3. Im Rahmen der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Verträge verpflichtet sich die österreichische Seite, die österreichischen Fachkräfte darauf hinzuweisen, daß sie während ihres Einsatzes in Äthiopien

4. Die Vertragsparteien erklären hiermit, österreichische Fachkräfte für keine anderen Dienstleistungen außer den vereinbarten heranzuziehen.

5. Jede Seite kann jederzeit den Einsatz einer österreichischen Fachkraft für beendet erklären, wenn sie die Aktivitäten der Fachkraft für unvereinbar mit den Erfordernissen ihres Einsatzes erachtet. Vor einer solchen Entscheidung setzt eine Seite die andere auf diplomatischem Wege schriftlich und unter Angabe von Gründen über die beabsichtigte Maßnahme in Kenntnis.

Bundesrecht Entwicklungszusammenarbeit (Äthiopien)

Im Zusammenhang mit der Entsendung österreichischer Fachkräfte verpflichtet sich die österreichische Seite

Bundesrecht Entwicklungszusammenarbeit (Äthiopien)

Die äthiopische Seite verpflichtet sich gegenüber den österreichischen Fachkräften zur

Bundesrecht Entwicklungszusammenarbeit (Äthiopien)

1. Die äthiopische Regierung verpflichtet sich

2. Im Falle der Erfüllung einer Forderung gemäß Absatz 1 Ziffer 1 und Absatz 1 Ziffer 2 dieses Artikels durch die äthiopische Regierung, ist diese berechtigt, das Recht auf Aufrechnung, Gegenforderung, Versicherung, Schadenersatz, Beitragsleistung oder Garantie, das der österreichischen Regierung, dem Unternehmen, der Organisation oder den Fachkräften aus Österreich zusteht, geltend zu machen und durchzusetzen.

3. Im Falle einer Festnahme oder Anhaltung, aus welchem Grund auch immer, oder der Einleitung eines Strafverfahrens gegen eine österreichische Fachkraft oder einen ihrer Familienangehörigen sind die zuständigen äthiopischen Behörden um eine möglichst rasche Erledigung der Angelegenheiten bemüht.

Bundesrecht Entwicklungszusammenarbeit (Äthiopien)

Material, Ausrüstungsgegenstände und Fahrzeuge, die zur Umsetzung der in Artikel 1 Absatz 3 genannten gemeinsamen Programme und Projekte nach Äthiopien gebracht werden, sind von sämtlichen Zollgebühren, Abgaben, Steuern und sonstigen Gebühren befreit.

Bundesrecht Entwicklungszusammenarbeit (Äthiopien)

1. Die österreichische Regierung verpflichtet sich zur Übernahme der Kosten für die Löschung, Lagerung, Umladung und Beförderung, Haftpflichtversicherung, Versicherung gegen Feuer, Diebstahl und Verluste bzw. Transportschäden der in Artikel 7 genannten Güter ab dem Hafen oder Flughafen bis zum Ort der Verwendung in Äthiopien.

2. Die österreichische Regierung garantiert, daß für jedes Kraftfahrzeug im Sinne dieses Abkommens zumindest eine Haftpflichtversicherung besteht.

Bundesrecht Entwicklungszusammenarbeit (Äthiopien)

1. Die österreichische Bundesregierung stellt Äthiopien finanzielle Mittel gemäß den nach Artikel 1 Absatz 2 zu vereinbarenden Bestimmungen und Bedingungen zur Verfügung.

2. Finanzielle Mittel, die von Österreich zum Zwecke der Entwicklungszusammenarbeit nach Äthiopien gebracht werden, unterliegen keinen Steuern, Gebühren, Steuerabzügen, Einbehaltungen oder Abgaben außer den üblichen Bankgebühren. In Äthiopien für diese Geldmittel eröffnete Bankkonten sind ausschließlich für die vereinbarten Entwicklungsmaßnahmen zu verwenden. Ist die Rückführung der auf dem Konto befindlichen Geldmittel nach Österreich erforderlich, so sind diese Beträge frei konvertierbar und in österreichische Schillinge oder eine andere konvertierbare Währung transferierbar.

3. Wann immer es im Rahmen eines Abkommens nach Artikel 1 Absatz 2 notwendig ist, den Wert einer anderen Währung zu ermitteln, ist dieser Wert nach dem jeweiligen Devisenmarktkurs zu berechnen.

Bundesrecht Entwicklungszusammenarbeit (Äthiopien)

Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden auf diplomatischem Wege beigelegt.

Bundesrecht Entwicklungszusammenarbeit (Äthiopien)

1. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach seiner Unterzeichnung in Kraft.

2. Das Abkommen bleibt während eines Zeitraumes von fünf Jahren in Kraft. Es wird jedes Jahr für ein weiteres Jahr stillschweigend verlängert, sofern es nicht von einer der beiden Vertragsparteien zumindest drei Monate vor Ablauf auf diplomatischem Wege schriftlich gekündigt wird.

3. Die Verantwortlichkeit der Vertragsparteien in bezug auf spezielle Programme und Projekte, die auf Grund von im Rahmen dieses Abkommens eingegangen Nebenabreden durchgeführt und vor Erhalt der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Kündigung begonnen wurden, besteht weiterhin bis zum Abschluß dieser Programme und Projekte.

4. Mit dem Datum des Inkrafttretens dieses Abkommens sind die darin enthaltenen Bestimmungen auf alle äthiopisch-österreichischen Entwicklungsprogramme und -projekte in Äthiopien, einschließlich der laufenden Programme und Projekte anwendbar.

Geschehen in Wien, am 29. Mai 1996 in zwei Urschriften in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung ist der englische Wortlaut maßgebend.

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