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Abkommen über die wirtschaftliche, technische und technologische Zusammenarbeit (Polen)

19 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (19)

Gesetzestext (19 Artikel)

Bundesrecht Abkommen über die wirtschaftliche, technische und technologische Zusammenarbeit (Polen)

27.10.1995

Deutsch, Polnisch

N7199657877J

Bundesrecht Abkommen über die wirtschaftliche, technische und technologische Zusammenarbeit (Polen)

Die Vertragsparteien werden im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften um die Fortsetzung, harmonische Weiterentwicklung und Ausweitung der bilateralen wirtschaftlichen, technischen und technologischen Zusammenarbeit bemüht sein.

Bundesrecht Abkommen über die wirtschaftliche, technische und technologische Zusammenarbeit (Polen)

Den Zielsetzungen des Artikels 1 entsprechend, werden die Vertragsparteien im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Außenwirtschaftsbeziehungen zwischen den Unternehmen, Organisationen, Gesellschaften und Institutionen, im folgenden „Unternehmen“ genannt, beider Staaten fördern.

Bundesrecht Abkommen über die wirtschaftliche, technische und technologische Zusammenarbeit (Polen)

Unter Bedachtnahme auf die langjährigen Außenwirtschaftsbeziehungen und den Stand der wirtschaftlichen, technischen und technologischen Zusammenarbeit stimmen die Vertragsparteien überein, daß günstige Möglichkeiten für eine langfristige Zusammenarbeit insbesondere in folgenden Bereichen gegeben sind

Bundesrecht Abkommen über die wirtschaftliche, technische und technologische Zusammenarbeit (Polen)

Die Vertragsparteien werden der Zusammenarbeit bei der Entwicklung ökologisch vertretbarer Infrastruktursysteme in folgenden Bereichen höchstes Interesse widmen

Bundesrecht Abkommen über die wirtschaftliche, technische und technologische Zusammenarbeit (Polen)

Die in Artikel 3 und 4 genannte Zusammenarbeit könnte in folgenden Formen weiter verwirklicht werden

Bundesrecht Abkommen über die wirtschaftliche, technische und technologische Zusammenarbeit (Polen)

In allen Bereichen der Zusammenarbeit werden die Projekte nach dem neuesten Stand der Technik verwirklicht.

Bundesrecht Abkommen über die wirtschaftliche, technische und technologische Zusammenarbeit (Polen)

Die Vertragsparteien werden den Schutz des gewerblichen Eigentums und dessen Durchsetzung im Rahmen ihrer Möglichkeiten und der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften und insbesondere auf Grundlage der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums fördern sowie Maßnahmen zur Weiterentwicklung und zum Ausbau der Zusammenarbeit vereinbaren.

Bundesrecht Abkommen über die wirtschaftliche, technische und technologische Zusammenarbeit (Polen)

Falls keine andere Vereinbarung getroffen wird, erfolgt die wirtschaftliche, technische und technologische Zusammenarbeit zwischen den Unternehmen beider Staaten im Rahmen dieses Abkommens auf kommerzieller Grundlage.

Bundesrecht Abkommen über die wirtschaftliche, technische und technologische Zusammenarbeit (Polen)

Der Zahlungsverkehr zwischen der Republik Österreich und der Republik Polen erfolgt in Übereinstimmung mit den Devisenvorschriften, die in jedem der beiden Staaten jeweils in Kraft stehen, in frei konvertierbarer Währung.

Bundesrecht Abkommen über die wirtschaftliche, technische und technologische Zusammenarbeit (Polen)

Die Vertragsparteien erkennen die Nützlichkeit und Notwendigkeit einer stärkeren Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen an den bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen an.

Bundesrecht Abkommen über die wirtschaftliche, technische und technologische Zusammenarbeit (Polen)

Die Vertragsparteien empfehlen den Unternehmen in Verträgen, die auf Grund dieses Abkommens abgeschlossen werden, Schiedsgerichtsklauseln gemäß den von der Kommission der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht (UNCITRAL) ausgearbeiteten Regeln aufzunehmen.

Bundesrecht Abkommen über die wirtschaftliche, technische und technologische Zusammenarbeit (Polen)

Die während der Geltungsdauer des vorliegenden Abkommens von den Unternehmen beider Staaten übernommenen Rechtsverbindlichkeiten bleiben vom Ablauf des vorliegenden Abkommens unberührt.

Bundesrecht Abkommen über die wirtschaftliche, technische und technologische Zusammenarbeit (Polen)

(1) Die Vertragsparteien werden bilaterale wirtschaftliche Kosulationen (Anm.: richtig: Konsultationen) auf Ebene von Experten beider Staaten durchführen, die auf Vorschlag einer der beiden Vertragsparteien abwechselnd in Österreich oder in Polen stattfinden werden.

(2) Zu den Aufgaben dieser Experten gehören insbesondere

Bundesrecht Abkommen über die wirtschaftliche, technische und technologische Zusammenarbeit (Polen)

Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die Anwendung oder Auslegung des vorliegenden Abkommens sollen durch Verhandlungen im Rahmen der im Art. 13 genannten Konsultationen beigelegt werden.

Bundesrecht Abkommen über die wirtschaftliche, technische und technologische Zusammenarbeit (Polen)

Die Vertragsparteien stimmen überein, daß auf Grundlage des vorliegenden Abkommens einzelne Bereiche der wirtschaftlichen, technischen und technologischen Zusammenarbeit durch eigene Abkommen geregelt werden können.

Bundesrecht Abkommen über die wirtschaftliche, technische und technologische Zusammenarbeit (Polen)

(1) Die Vertragsparteien sind durch dieses Abkommen insofern gebunden, als dies mit dem jeweils geltenden Rechtsbestand der Europäischen Union (EU) vereinbar ist.

(2) Im Falle von Unklarheiten hinsichtlich der Auswirkungen des Abs. 1 werden die Vertragsparteien diesbezügliche Konsultationen aufnehmen.

Bundesrecht Abkommen über die wirtschaftliche, technische und technologische Zusammenarbeit (Polen)

Mit Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens treten

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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 648/1976

Bundesrecht Abkommen über die wirtschaftliche, technische und technologische Zusammenarbeit (Polen)

(1) Das vorliegende Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander das Vorliegen der innerstaatlichen Voraussetzungen mitgeteilt haben.

(2) Das vorliegende Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen und verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn es nicht drei Monate vor Ablauf seiner Gültigkeit von einer der beiden Vertragsparteien schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt wird.

Geschehen zu Warschau, am 27. Oktober 1995 in zwei Urschriften, jeweils in deutscher und polnischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

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