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10010006 AT

Rechtspersönlichkeit und die Namen von Einrichtungen und Gemeinden der Evangelischen Kirche

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

Bundesrecht Rechtspersönlichkeit und die Namen von Einrichtungen und Gemeinden der Evangelischen Kirche

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Kurztitel

Rechtspersönlichkeit und die Namen von Einrichtungen und Gemeinden der Evangelischen Kirche

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 176/1996

Inkrafttretensdatum

13.04.1996

Langtitel

Kundmachung der Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten über die Rechtspersönlichkeit und die Namen von Einrichtungen und Gemeinden der Evangelischen Kirche

StF: BGBl. Nr. 176/1996

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1961, BGBl. Nr. 182, über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche, wird kundgemacht

Bundesrecht Rechtspersönlichkeit und die Namen von Einrichtungen und Gemeinden der Evangelischen Kirche

1. Der Name des Evangelischen Jugendwerkes in Österreich, kundgemacht mit BGBl. Nr. 336/1963, wird mit Wirkung vom 5. Februar 1996 geändert in: Evangelische Jugend Österreich.

2. Die folgenden Teilorganisationen der Evangelischen Jugend Österreich genießen mit Wirkung vom 5. Februar 1996 gem. § 4 Abs. 1 leg. cit. die Stellung von Körperschaften des öffentlichen Rechtes

3. Die Evangelische Pfarrgemeinde A. B. Bad Tatzmannsdorf wurde mit Wirkung vom 26. Februar 1996 aus der Evangelischen Tochtergemeinde A. B. Bad Tatzmannsdorf, bisher zugehörig zur Evangelischen Pfarrgemeinde A. B. Oberschützen, der Evangelischen Tochtergemeinde A. B. Sulzriegel und dem Seelsorgesprengel Jormannsdorf-Ost, beide bisher zugehörig zur Evangelischen Pfarrgemeinde A. B. Stadtschlaining errichtet, bzw. anerkannt, wobei die bisherigen Tochtergemeinden, erweitert um den Seelsorgesprengel Jormannsdorf-Ost, das Gebiet der Pfarrgemeinde bilden. Diese genießt gem. § 4 Abs. 1 leg. cit. die Stellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts.

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