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Vermögensrechtliche Beziehungen - Regelung (5. Zusatzvertrag)

4 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (4 Artikel)

Bundesrecht Vermögensrechtliche Beziehungen - Regelung (5. Zusatzvertrag)

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 14. Oktober 1996 ausgetauscht; der Zusatzvertrag ist gemäß seinem Art. III mit 14. Oktober 1996 in Kraft getreten.

Bundesrecht Vermögensrechtliche Beziehungen - Regelung (5. Zusatzvertrag)

Der in Artikel II Absatz 1 lit. a des Vertrages zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich zur Regelung von vermögensrechtlichen Beziehungen vom 23. Juni 1960 *1) in der Fassung des Zusatzvertrages vom 10. Oktober 1989 *2) genannte Betrag von 158 Millionen Schilling wird, beginnend mit dem Jahr 1996, auf 192 Millionen Schilling erhöht.

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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 195/1960

*2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 86/1990

Bundesrecht Vermögensrechtliche Beziehungen - Regelung (5. Zusatzvertrag)

Artikel XXII Absatz 2 des Konkordates vom 5. Juni 1933 *1) gilt für die Regelung von Schwierigkeiten bezüglich der Auslegung dieses Zusatzvertrages sinngemäß.

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*1) Kundgemacht in BGBl. II Nr. 2/1934

Bundesrecht Vermögensrechtliche Beziehungen - Regelung (5. Zusatzvertrag)

Dieser Zusatzvertrag, dessen deutscher und italienischer Text authentisch ist, bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden sobald wie möglich in Rom ausgetauscht werden. Er tritt mit dem Tag des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Zusatzvertrag in doppelter Urschrift unterzeichnet.

Geschehen zu Wien, am 21. Dezember 1995

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