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Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (Israel)

8 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (8)

Gesetzestext (8 Artikel)

Bundesrecht Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (Israel)

02.02.1994

Deutsch, Englisch, Hebräisch

N7199550066J

Bundesrecht Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (Israel)

Das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung der Republik Österreich und das Ministerium für Wissenschaft und Kunst des Staates Israel sind die durchführenden Stellen des vorliegenden Abkommens.

Bundesrecht Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (Israel)

(1) Die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit erstreckt sich auf

(2) Die Zusammenarbeit erstreckt sich auf das gesamte Spektrum wissenschaftlich-technischer Bereiche, einschließlich der Geistes- und Sozialwissenschaften an den Universitäten und Forschungsinstitutionen, einschließlich nationaler Laboratorien und anderer entsprechender Einrichtungen.

(3) Die Vertragschließenden Parteien kommen überein, daß der Austausch von Wissenschaftlern und Experten einerseits und die Unterstützung von Tagungen, Workshops oder Seminaren andererseits nicht die primären Ziele der Zusammenarbeit darstellen; es soll vielmehr die Teilnahme an diesen Aktivitäten als Teil zukünftiger oder bestehender gemeinsamer Forschungsprojekte oder langfristiger Austauschaufenthalte oder als Teil von Evaluierungsverfahren gefördert und unterstützt werden.

Bundesrecht Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (Israel)

(1) Die Zusammenarbeit wird auf Gebieten mit höchster wissenschaftlicher Priorität gefördert und unterstützt, deren Nutzen durch gemeinsame Anstrengungen erhöht wird.

(2) Projekte werden gleichzeitig den durchführenden Stellen beider Vertragschließenden Parteien vorgelegt, die sie wiederum dem Gemischten Ausschuß zur Begutachtung unterbreiten.

(3) Der Vorschlag hat folgende Informationen zu enthalten

(4) Vorschläge für einen langfristigen Forschungsaufenthalt oder für die Abhaltung von gemeinsamen Seminaren oder Workshops haben entsprechende ähnliche Informationen zu beinhalten.

(5) Die Zahl der Teilnehmer an Seminaren soll normalerweise zehn Personen pro Vertragschließender Partei nicht überschreiten; eine kleine Zahl von Experten aus Drittländern kann bei Bedarf eingeladen werden. Seminare und Workshops sollen abwechselnd in den Ländern beider Vertragschließenden Parteien abgehalten werden.

(6) Die Auswahlverfahren haben mit den Zielen des vorliegenden Abkommens und den üblichen Formen der Forschungsförderung im Einklang zu stehen.

Bundesrecht Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (Israel)

Nach Maßgabe der Verfügbarkeit von finanziellen Mitteln und gemäß den in beiden Vertragschließenden Parteien gültigen Gesetzen erfolgt die Einigung auf die Finanzierung der wissenschaftlichen Zusammenarbeit im Rahmen des Gemischten Ausschusses auf der Grundlage der jeweiligen nationalen Bestimmungen.

Bundesrecht Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (Israel)

(1) Um die Durchführung des vorliegenden Abkommens zu erleichtern, wird ein Gemischter Ausschuß eingerichtet, der aus je zwei Mitgliedern der Vertragschließenden Parteien besteht. Der Ausschuß hat das Recht, gegebenenfalls Experten oder Vertreter entsprechender Stellen zu kooptieren.

(2) Der Ausschuß hat folgende Aufgaben

(3) Es ist vorgesehen, daß der Ausschuß einmal pro Jahr, abwechselnd am Sitz beider Vertragschließenden Parteien, zusammentritt. Die Sitzungen in Wien werden vom österreichischen Vorsitzenden, die Sitzungen in Jerusalem vom israelischen Vorsitzenden geleitet. Die beiden Vorsitzenden entscheiden über die Termine und die Zahl der Sitzungen sowie über deren Tagesordnungen.

(4) Unterausschüsse können bei Bedarf eingerichtet werden und getrennt zusammentreten.

Bundesrecht Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (Israel)

Dieses Abkommen tritt mit dem Datum der zweiten der Diplomatischen Noten in Kraft, durch welche die Vertragschließenden Parteien einander mitteilen, daß die erforderlichen innerstaatlichen gesetzlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind.

Bundesrecht Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (Israel)

(1) Dieses Abkommen bleibt drei Jahre in Kraft. Danach verlängert sich die Geltungsdauer automatisch um dieselbe Periode, außer eine Vertragschließende Partei kündigt das Abkommen gegenüber der anderen Vertragschließenden Partei durch eine schriftliche Mitteilung auf diplomatischem Wege mindestens drei Monate vor Ablauf der Geltungsdauer. Im Falle der Beendigung dieses Abkommens werden Vorkehrungen für den Abschluß von bereits laufenden Aktivitäten im gegenseitigen Einvernehmen getroffen.

(2) Der Text dieses Abkommens kann im gegenseitigen Einvernehmen abgeändert werden. Jede Änderung oder Modifikation des vorliegenden Abkommens erfolgt entsprechend den für sein Inkrafttreten vorgesehenen Verfahren.

Geschehen zu Jerusalem am 2. Februar 1994, was dem 21 Shvat 5754 entspricht, in deutscher, hebräischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Im Falle von Auslegungsunterschieden ist der englische Text maßgebend.

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