Rechtspersönlichkeit und die Namen von Gemeinden der Evangelischen Kirche
Gesetzestext (2 Artikel)
Seite
2
von
2
Seite
1
von
1
Kurztitel
Rechtspersönlichkeit und die Namen von Gemeinden der Evangelischen Kirche
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 291/1995
Inkrafttretensdatum
29.04.1995
Langtitel
Kundmachung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten über die Rechtspersönlichkeit und die Namen von Gemeinden der Evangelischen Kirche
StF: BGBl. Nr. 291/1995
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1961, BGBl. Nr. 182, über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche, wird kundgemacht
Seite
2
von
2
Seite
1
von
1
Kurztitel
Rechtspersönlichkeit und die Namen von Gemeinden der Evangelischen Kirche
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 291/1995
§/Artikel/Anlage
Art. 1
Inkrafttretensdatum
29.04.1995
Text
1.
Die Evangelische Tochtergemeinde A. B. Villach-Nord, bisher zugehörig zur Evangelischen Pfarrgemeinde A. B. Villach, wurde mit Wirkung vom 13. Juni 1989 in die selbständige Pfarrgemeinde
Evangelische Pfarrgemeinde A. B. Villach-Nord
umgewandelt. Sie genießt gem. § 4 Abs. 1 leg. cit. die Stellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes.
2.
Der Name der Evangelischen Pfarrgemeinde H. B. Linz-St. Martin wurde mit Wirkung vom 7. August 1992 in
Evangelische Pfarrgemeinde H. B. Linz
geändert.
3.
Die Evangelische Tochtergemeinde A. B. Saalfelden, bisher zugehörig zur Evangelischen Pfarrgemeinde A. B. Zell am See, wurde mit Wirkung vom 26. November 1993 in die selbständige Pfarrgemeinde
Evangelische Pfarrgemeinde A. B. Saalfelden
umgewandelt. Sie genießt gem. § 4 Abs. 1 leg. cit. die Stellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes.
4.
Der Name der Evangelischen Pfarrgemeinde A. B. Urfahr wurde mit Wirkung vom 28. Jänner 1994 in
Evangelische Pfarrgemeinde A. B. Linz-Urfahr
geändert.
5.
Die Evangelische Tochtergemeinde A. u. H. B. Felixdorf, zugehörig zur weiterhin bestehenbleibenden Evangelischen Pfarrgemeinde A. u. H. B. Wiener Neustadt, wurde mit Wirkung vom 15. April 1994 aufgelöst. Sie hat damit die Stellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes verloren.
6.
Die Evangelische Pfarrgemeinde A. B. Pörtschach am Wörthersee wurde mit Wirkung vom 16. September 1994 in die Pfarrgemeinden
Evangelische Pfarrgemeinde A. B. Pörtschach am Wörthersee
und Evangelische
Pfarrgemeinde A. B. Velden am Wörthersee
geteilt. Diese Pfarrgemeinden genießen gem. § 4 Abs. 1 leg. cit. die Stellung von Körperschaften des öffentlichen Rechtes.
7.
Die Evangelische Pfarrgemeinde A. B. Salzburg wurde mit Wirkung vom 29. November 1994 bei gleichzeitiger Auflösung der Evangelischen Tochtergemeinde A. B. Maxglan – Riedenburg – Taxham (Matthäuskirche) geteilt und umbenannt in die
Evangelische Pfarrgemeinde A. u. H. B. Salzburg-West
und die
Evangelische Pfarrgemeinde A. u. H. B. Salzburg Christuskirche
. Diese Pfarrgemeinden genießen gem. § 4 Abs. 1 leg. cit. die Stellung von Körperschaften des öffentlichen Rechtes.