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Rechtspersönlichkeit und die Namen von Gemeinden der Evangelischen Kirche

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

Bundesrecht Rechtspersönlichkeit und die Namen von Gemeinden der Evangelischen Kirche

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Kurztitel

Rechtspersönlichkeit und die Namen von Gemeinden der Evangelischen Kirche

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 291/1995

Inkrafttretensdatum

29.04.1995

Langtitel

Kundmachung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten über die Rechtspersönlichkeit und die Namen von Gemeinden der Evangelischen Kirche

StF: BGBl. Nr. 291/1995

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1961, BGBl. Nr. 182, über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche, wird kundgemacht

Bundesrecht Rechtspersönlichkeit und die Namen von Gemeinden der Evangelischen Kirche

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Kurztitel

Rechtspersönlichkeit und die Namen von Gemeinden der Evangelischen Kirche

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 291/1995

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

29.04.1995

Text

1.

Die Evangelische Tochtergemeinde A. B. Villach-Nord, bisher zugehörig zur Evangelischen Pfarrgemeinde A. B. Villach, wurde mit Wirkung vom 13. Juni 1989 in die selbständige Pfarrgemeinde

Evangelische Pfarrgemeinde A. B. Villach-Nord

umgewandelt. Sie genießt gem. § 4 Abs. 1 leg. cit. die Stellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes.

2.

Der Name der Evangelischen Pfarrgemeinde H. B. Linz-St. Martin wurde mit Wirkung vom 7. August 1992 in

Evangelische Pfarrgemeinde H. B. Linz

geändert.

3.

Die Evangelische Tochtergemeinde A. B. Saalfelden, bisher zugehörig zur Evangelischen Pfarrgemeinde A. B. Zell am See, wurde mit Wirkung vom 26. November 1993 in die selbständige Pfarrgemeinde

Evangelische Pfarrgemeinde A. B. Saalfelden

umgewandelt. Sie genießt gem. § 4 Abs. 1 leg. cit. die Stellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes.

4.

Der Name der Evangelischen Pfarrgemeinde A. B. Urfahr wurde mit Wirkung vom 28. Jänner 1994 in

Evangelische Pfarrgemeinde A. B. Linz-Urfahr

geändert.

5.

Die Evangelische Tochtergemeinde A. u. H. B. Felixdorf, zugehörig zur weiterhin bestehenbleibenden Evangelischen Pfarrgemeinde A. u. H. B. Wiener Neustadt, wurde mit Wirkung vom 15. April 1994 aufgelöst. Sie hat damit die Stellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes verloren.

6.

Die Evangelische Pfarrgemeinde A. B. Pörtschach am Wörthersee wurde mit Wirkung vom 16. September 1994 in die Pfarrgemeinden

Evangelische Pfarrgemeinde A. B. Pörtschach am Wörthersee

und Evangelische

Pfarrgemeinde A. B. Velden am Wörthersee

geteilt. Diese Pfarrgemeinden genießen gem. § 4 Abs. 1 leg. cit. die Stellung von Körperschaften des öffentlichen Rechtes.

7.

Die Evangelische Pfarrgemeinde A. B. Salzburg wurde mit Wirkung vom 29. November 1994 bei gleichzeitiger Auflösung der Evangelischen Tochtergemeinde A. B. Maxglan – Riedenburg – Taxham (Matthäuskirche) geteilt und umbenannt in die

Evangelische Pfarrgemeinde A. u. H. B. Salzburg-West

und die

Evangelische Pfarrgemeinde A. u. H. B. Salzburg Christuskirche

. Diese Pfarrgemeinden genießen gem. § 4 Abs. 1 leg. cit. die Stellung von Körperschaften des öffentlichen Rechtes.

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