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Abkommen zwischen Österreich und Ungarn über die Gleichwertigkeit von beruflichen Prüfungszeugnissen

10 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (10)

Gesetzestext (10 Artikel)

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und Ungarn über die Gleichwertigkeit von beruflichen Prüfungszeugnissen

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlage wird genehmigt.

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und Ungarn über die Gleichwertigkeit von beruflichen Prüfungszeugnissen

Bezeichnung des österreichischen Prüfungszeugnisses

Bezeichnung des ungarischen Prüfungszeugnisses

Zeugnis über das Bestehen der Lehrabschlußprüfung in dem Lehrberuf

Zeugnis über das Bestehen der Facharbeiterprüfung in dem Lehrberuf

1. Bäcker

Pek/Sütö

2. Chemielaborant

Vegyesz-analitikus

3. Dachdecker

Tetöfedö

4. Dreher

Esztergalyos

5. Elektroinstallateur

Villamoshalozatszerelö

6. Fernmeldebaumonteur

Telefon-es halozatszerelö

7. Fleischer

Hentes/Husfeldolgozo

8. Fotokaufmann

Fotocikk kereskedö

9. Friseur und Perückenmacher

Fodrasz

10. Kellner

Pincer/Felszolgalo

11. Koch

Szakacs

12. Konditor (Zuckerbäcker)

Cukrasz

13. Kraftfahrzeugelektriker

Autovillamossagi szerelö

14. Kraftfahrzeugmechaniker

Autoszerelö

15. Lackierer

Fenyezö es mazolo

16. Landmaschinenmechaniker

Mezögazdasagi gepszerelö

17. Maschinenschlosser

Geplakatos

18. Radio- und Fernsehmechaniker

Radio es televizio müszeresz

19. Schlosser

Szerkezetlakatos

20. Tischler

Asztalos

21. Wasserleitungsinstallateur

Vizvezetek-es keszülekszerelö

22. Werkzeugmacher

Szerszamkeszitö

23. Zentralheizungsbauer

Központifütes es csöhalozatszerelö

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und Ungarn über die Gleichwertigkeit von beruflichen Prüfungszeugnissen

In diesem Abkommen bedeutet

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und Ungarn über die Gleichwertigkeit von beruflichen Prüfungszeugnissen

Die Vertragsparteien werden der Entwicklung und Erweiterung ihrer Zusammenarbeit auf dem Gebiet der beruflichen Bildung besondere Aufmerksamkeit widmen und sich um deren Förderung bemühen. Zu diesem Zweck werden sie sich auch für eine Zusammenarbeit zwischen Institutionen, Organisationen und Instituten beider Seiten, insbesondere auch der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, die mit Fragen der beruflichen Bildung befaßt sind, im gesamtstaatlichen wie im regionalen Bereich einsetzen.

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und Ungarn über die Gleichwertigkeit von beruflichen Prüfungszeugnissen

(1) Die Vertragsparteien werden Prüfungszeugnisse gleichhalten, wenn

(2) Die Anlage zu diesem Abkommen kann durch Notenwechsel geändert oder ergänzt werden.

(3) Die Vertragsparteien werden

(4) Von der Gleichhaltung sind Prüfungszeugnisse ausgeschlossen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder in einem Berufsausbildungsverhältnis, das ausdrücklich mit dem ausschließlichen Ziel einer späteren Verwendung als Beamter begründet wird, erworben wurden.

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und Ungarn über die Gleichwertigkeit von beruflichen Prüfungszeugnissen

Ein gleichgehaltenes Prüfungszeugnis verleiht der im Prüfungszeugnis angeführten Person auf der jeweils anderen Seite die Rechte, die mit dem gleichgehaltenen Prüfungszeugnis dieser anderen Seite verbunden sind.

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und Ungarn über die Gleichwertigkeit von beruflichen Prüfungszeugnissen

(1) Für die Beratung aller Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, setzen beide Vertragsparteien eine Expertenkommission ein. In der Expertenkommission sollen auf jeder Seite Vertreter von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen mitwirken.

(2) Die Expertenkommission tritt zumindest jedes zweite Jahr, ansonsten auf Wunsch einer der beiden Vertragsparteien zusammen.

(3) Die Expertenkommission überprüft die Durchführung dieses Abkommens und empfiehlt übereinstimmend Änderungen und Ergänzungen des Verzeichnisses der als gleichwertig anerkannten Prüfungszeugnisse gemäß Artikel 3.

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und Ungarn über die Gleichwertigkeit von beruflichen Prüfungszeugnissen

Von diesem Abkommen wird nicht berührt

____________________

*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 44/1957

**2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 327/1985

***) Kundgemacht in BGBl. Nr. 318/1984

****) Kundgemacht in BGBl. Nr. 123/1985

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und Ungarn über die Gleichwertigkeit von beruflichen Prüfungszeugnissen

(1) Dieses Abkommen bleibt so lange in Kraft, bis es von einer der beiden Vertragsparteien schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt wird. Eine Kündigung wird sechs Monate nach ihrem Einlangen bei der anderen Vertragspartei wirksam.

(2) Dieses Abkommen kann vorbehaltlich der Regelung in Artikel 3 Absatz 2 nur durch eine zwischen den Vertragsparteien zu schließende Vereinbarung geändert oder ergänzt werden.

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und Ungarn über die Gleichwertigkeit von beruflichen Prüfungszeugnissen

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die beiden Vertragsparteien einander mitgeteilt haben, daß die jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.

Geschehen zu Wien, am 6. April 1994, in zwei Urschriften, jede in deutscher und ungarischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

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