Abkommen zwischen Österreich und Ungarn über die Gleichwertigkeit von beruflichen Prüfungszeugnissen
Inhaltsübersicht (10)
Gesetzestext (10 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlage wird genehmigt.
Bezeichnung des österreichischen Prüfungszeugnisses
Bezeichnung des ungarischen Prüfungszeugnisses
Zeugnis über das Bestehen der Lehrabschlußprüfung in dem Lehrberuf
Zeugnis über das Bestehen der Facharbeiterprüfung in dem Lehrberuf
1. Bäcker
Pek/Sütö
2. Chemielaborant
Vegyesz-analitikus
3. Dachdecker
Tetöfedö
4. Dreher
Esztergalyos
5. Elektroinstallateur
Villamoshalozatszerelö
6. Fernmeldebaumonteur
Telefon-es halozatszerelö
7. Fleischer
Hentes/Husfeldolgozo
8. Fotokaufmann
Fotocikk kereskedö
9. Friseur und Perückenmacher
Fodrasz
10. Kellner
Pincer/Felszolgalo
11. Koch
Szakacs
12. Konditor (Zuckerbäcker)
Cukrasz
13. Kraftfahrzeugelektriker
Autovillamossagi szerelö
14. Kraftfahrzeugmechaniker
Autoszerelö
15. Lackierer
Fenyezö es mazolo
16. Landmaschinenmechaniker
Mezögazdasagi gepszerelö
17. Maschinenschlosser
Geplakatos
18. Radio- und Fernsehmechaniker
Radio es televizio müszeresz
19. Schlosser
Szerkezetlakatos
20. Tischler
Asztalos
21. Wasserleitungsinstallateur
Vizvezetek-es keszülekszerelö
22. Werkzeugmacher
Szerszamkeszitö
23. Zentralheizungsbauer
Központifütes es csöhalozatszerelö
In diesem Abkommen bedeutet
Die Vertragsparteien werden der Entwicklung und Erweiterung ihrer Zusammenarbeit auf dem Gebiet der beruflichen Bildung besondere Aufmerksamkeit widmen und sich um deren Förderung bemühen. Zu diesem Zweck werden sie sich auch für eine Zusammenarbeit zwischen Institutionen, Organisationen und Instituten beider Seiten, insbesondere auch der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, die mit Fragen der beruflichen Bildung befaßt sind, im gesamtstaatlichen wie im regionalen Bereich einsetzen.
(1) Die Vertragsparteien werden Prüfungszeugnisse gleichhalten, wenn
(2) Die Anlage zu diesem Abkommen kann durch Notenwechsel geändert oder ergänzt werden.
(3) Die Vertragsparteien werden
(4) Von der Gleichhaltung sind Prüfungszeugnisse ausgeschlossen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder in einem Berufsausbildungsverhältnis, das ausdrücklich mit dem ausschließlichen Ziel einer späteren Verwendung als Beamter begründet wird, erworben wurden.
Ein gleichgehaltenes Prüfungszeugnis verleiht der im Prüfungszeugnis angeführten Person auf der jeweils anderen Seite die Rechte, die mit dem gleichgehaltenen Prüfungszeugnis dieser anderen Seite verbunden sind.
(1) Für die Beratung aller Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, setzen beide Vertragsparteien eine Expertenkommission ein. In der Expertenkommission sollen auf jeder Seite Vertreter von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen mitwirken.
(2) Die Expertenkommission tritt zumindest jedes zweite Jahr, ansonsten auf Wunsch einer der beiden Vertragsparteien zusammen.
(3) Die Expertenkommission überprüft die Durchführung dieses Abkommens und empfiehlt übereinstimmend Änderungen und Ergänzungen des Verzeichnisses der als gleichwertig anerkannten Prüfungszeugnisse gemäß Artikel 3.
Von diesem Abkommen wird nicht berührt
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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 44/1957
**2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 327/1985
***) Kundgemacht in BGBl. Nr. 318/1984
****) Kundgemacht in BGBl. Nr. 123/1985
(1) Dieses Abkommen bleibt so lange in Kraft, bis es von einer der beiden Vertragsparteien schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt wird. Eine Kündigung wird sechs Monate nach ihrem Einlangen bei der anderen Vertragspartei wirksam.
(2) Dieses Abkommen kann vorbehaltlich der Regelung in Artikel 3 Absatz 2 nur durch eine zwischen den Vertragsparteien zu schließende Vereinbarung geändert oder ergänzt werden.
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die beiden Vertragsparteien einander mitgeteilt haben, daß die jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
Geschehen zu Wien, am 6. April 1994, in zwei Urschriften, jede in deutscher und ungarischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.