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Internationales Entwicklungsrechtsinstitut

16 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (16)

Gesetzestext (16 Artikel)

Bundesrecht Internationales Entwicklungsrechtsinstitut

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Die Vertragschließenden PARTEIEN,

IN ANERKENNUNG der Bedeutung des Rechts im Entwicklungsprozeß und der Notwendigkeit, Juristen für Entwicklung auszubilden;

IN DER ERWÄGUNG, daß das International Development Law Institute (IDLI) 1983 als internationale nichtstaatliche Organisation nach niederländischem Recht gegründet wurde, um Juristen aus den Entwicklungsländern zu helfen, ihre Fähigkeiten zur Aushandlung von Abkommen und Beratung bei der Durchführung von Transaktionen auf den Gebieten der Entwicklungshilfe, der Auslandsinvestitionen, des internationalen Handels und anderer internationaler geschäftlicher Transaktionen zu verbessern;

IN DER ERWÄGUNG, daß das IDLI in den ersten drei Jahren seiner Tätigkeit Kurse, Seminare und spezifische Ausbildungsprogramme veranstaltet hat, an denen mehr als 480 Teilnehmer aus über 80 verschiedenen Ländern teilgenommen haben;

IN DER ERWÄGUNG, daß das IDLI von einer Reihe von Regierungen, internationalen Organisationen, Stiftungen und dem privaten Sektor zur Aufrechterhaltung seiner Tätigkeit nun bedeutende Finanzmittel erhalten hat;

IN DER ERWÄGUNG, daß die italienische Regierung bereit ist, in Verhandlungen über ein Amtssitzabkommen einzutreten, sobald das IDLI den Status einer internationalen Organisation erlangt hat;

SIND DER AUFFASSUNG, daß es nunmehr wünschenswert ist, das International Development Law Institute als internationale Organisation mit entsprechenden Organen, Rechtspersönlichkeit und Rechtsstellung zu gründen;

INFOLGEDESSEN haben DIE VERTRAGSPARTEIEN folgendes vereinbart

Bundesrecht Internationales Entwicklungsrechtsinstitut

1. Durch dieses Übereinkommen wird das International Development Law Institute, im folgenden das „Institut“ oder „IDLI“ genannt, als eine internationale Organisation gegründet.

2. IDLI besitzt die volle Rechtspersönlichkeit und genießt die zur Durchführung seiner Aufgaben und Erfüllung seiner Zielsetzungen erforderlichen Befugnisse.

3. Das Institut übt seine Tätigkeit in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Übereinkommens aus.

Bundesrecht Internationales Entwicklungsrechtsinstitut

1. Zielsetzungen des Instituts sind

2. Zur Verwirklichung der obigen Zielsetzungen kann das Institut folgende Tätigkeiten betreiben

3. In seinen Tätigkeiten, seiner Betriebsführung und seinem Personal ist das Institut nicht durch politische Überlegungen geleitet.

Bundesrecht Internationales Entwicklungsrechtsinstitut

Zur Verfolgung der obigen Zielsetzungen und Tätigkeiten ist das Institut mit den folgenden Befugnissen ausgestattet

Bundesrecht Internationales Entwicklungsrechtsinstitut

1. Sitz des Instituts ist in Rom, Italien, sofern die Versammlung nicht beschließt, den Sitz anderswohin zu verlegen.

2. Das Institut kann an anderen Orten Büros eröffnen, soweit dies zur Unterstützung seiner Programme erforderlich ist.

Bundesrecht Internationales Entwicklungsrechtsinstitut

1. Das Institut bezieht seine Finanzressourcen aus Mitteln wie freiwilligen Beiträgen und Schenkungen, Kurs- und Seminargebühren, Einkünften aus speziellen Ausbildungsprogrammen oder Tätigkeiten der technischen Hilfeleistung, Einkünften aus Veröffentlichungen oder sonstigen Dienstleistungen, Zinserträgen aus Trusts, Schenkungen oder Bankkonten.

2. Die Vertragsparteien sind nicht verpflichtet, dem Institut irgendeine finanzielle Unterstützung über ihre freiwilligen Beiträge hinaus zu leisten. Außerdem sind sie weder einzeln noch alle gemeinsam für Schulden, Verbindlichkeiten oder Verpflichtungen des Instituts haftbar.

3. Das Institut trifft Vorkehrungen, die den Anforderungen der Regierung des Landes entsprechen, in dem es seinen Sitz hat, um sicherzustellen, daß es seinen Verbindlichkeiten nachzukommen imstande ist.

Bundesrecht Internationales Entwicklungsrechtsinstitut

Das Institut besteht aus einer Versammlung der Vertragschließenden Parteien („Versammlung“), einem Verwaltungsrat, einem Direktor und dem Personal.

1. Die Versammlung.

2. Der Verwaltungsrat.

3. Der Direktor und das Personal.

Bundesrecht Internationales Entwicklungsrechtsinstitut

Das Institut kann mit anderen Einrichtungen oder Programmen Beziehungen der Zusammenarbeit herstellen und Personal auf einer Leihbasis oder Basis der Zuteilung aufnehmen.

Bundesrecht Internationales Entwicklungsrechtsinstitut

Das Institut und sein Personal genießen in dem Land seines Amtssitzes die Rechte, Privilegien und Immunitäten, wie sie im Amtssitzübereinkommen festgelegt sind. Andere Länder können zur Unterstützung der Tätigkeiten des Instituts in diesen Ländern ähnliche Rechte, Privilegien und Immunitäten gewähren.

Bundesrecht Internationales Entwicklungsrechtsinstitut

Die umfassende Prüfung der Finanzgebarung des Instituts wird jährlich durch eine unabhängige, internationale Rechnungsprüfungsfirma vorgenommen, die vom Rat ausgewählt wird. Die Ergebnisse dieser Überprüfung werden dem Rat und der Versammlung zur Verfügung gestellt.

Bundesrecht Internationales Entwicklungsrechtsinstitut

Dieses Übereinkommen kann von der Versammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der Stimmen seiner Mitglieder abgeändert werden, unter der Voraussetzung, daß die Mitteilung über diese Abänderung mit dem vollen Wortlaut der vorgeschlagenen Änderung mindestens acht Wochen vor dem für die Abstimmung über die Abänderung vorgesehenen Zeitpunkt an alle Mitglieder der Versammlung ergangen ist.

Bundesrecht Internationales Entwicklungsrechtsinstitut

1. Das Institut kann aufgelöst werden, wenn eine Mehrheit von vier Fünftel der Mitglieder der Versammlung abstimmt, daß das Institut nicht mehr notwendig oder nicht mehr in der Lage ist, wirksam zu arbeiten.

2. Im Falle der Auflösung werden alle Aktivposten des Instituts, die nach Bezahlung der gesetzlichen Verbindlichkeiten übrig bleiben, gemäß Beschluß der Versammlung in Beratung mit dem Rat an Organisationen mit ähnlichen Zielsetzungen wie die des Instituts verteilt.

Bundesrecht Internationales Entwicklungsrechtsinstitut

Jede Vertragschließende Partei, die dieses Übereinkommen unterzeichnet hat, kann, nach schriftlicher Notifikation ihre Mitgliedschaft an diesem Übereinkommen beenden und aus der Versammlung austreten. Diese Kündigung wird drei Monate nach dem Zeitpunkt wirksam, zu dem der Depositär die Notifikation erhalten hat.

Bundesrecht Internationales Entwicklungsrechtsinstitut

1. Dieses Übereinkommen steht Staaten und zwischenstaatlichen Organisationen zur Unterzeichnung offen. Es kann auch anstelle eines Staates von einer öffentlichen staatlichen Entwicklungsorganisation unterzeichnet werden, die von diesem Staat namhaft gemacht wurde, um in seinem Namen zu handeln. Es bleibt für einen Zeitraum von zwei Jahren ab dem 1. Juni 1987 zur Unterzeichnung offen, außer diese Zeit wird vor ihrem Ablauf durch den Depositär verlängert. Die Unterzeichnung des Übereinkommens durch eine gemäß dieser Klausel hiezu berechtigte Partei zu einem späteren Zeitpunkt bedarf der Genehmigung durch die Versammlung mit einfacher Mehrheit.

2. Die Regierung Italiens ist der Depositär dieses Übereinkommens.

3. Die Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Übereinkommens erfolgt durch die Unterzeichner in Übereinstimmung mit ihren eigenen Gesetzen, Vorschriften und Verfahren.

Bundesrecht Internationales Entwicklungsrechtsinstitut

Dieses Übereinkommen tritt in Kraft, sobald der Depositär von drei Signatarstaaten dieses Übereinkommens eine Notifikation erhalten hat, daß die nach ihren innerstaatlichen Gesetzen für die Ratifikation dieses Übereinkommens erforderlichen Formalitäten erfüllt sind.

Bundesrecht Internationales Entwicklungsrechtsinstitut

Mit Inkrafttreten dieses Übereinkommens ergreift das Institut alle erforderlichen Maßnahmen, um in die Rechte, Verpflichtungen, Konzessionen, Eigentum und Interessen seiner Vorläuferorganisation, dem Internationalen Entwicklungsrechtsinstitut, einer nichtstaatlichen, in Rotterdam, Niederlande, ansässigen Organisation einzutreten.

ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben, in einem einzigen Exemplar in englischer und französischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen verbindlich sind.

Geschehen zu Rom, am 5. Februar 1988.

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