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Technisch-wissenschaftliche Zusammenarbeit (Slowakei)

12 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (12)

Gesetzestext (12 Artikel)

Bundesrecht Technisch-wissenschaftliche Zusammenarbeit (Slowakei)

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Kurztitel

Technisch-wissenschaftliche Zusammenarbeit (Slowakei)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 123/1993

Inkrafttretensdatum

01.04.1993

Langtitel

ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER SLOWAKISCHEN REPUBLIK ÜBER DIE WIRTSCHAFTLICHE, INDUSTRIELLE, TECHNISCHE UND TECHNISCH-WISSENSCHAFTLICHE ZUSAMMENARBEIT

StF: BGBl. Nr. 123/1993

Ratifikationstext

Das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 11 Abs. 1 mit 1. April 1993 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Slowakischen Republik, im folgenden „Vertragsparteien“ genannt, sind,

–

vom Wunsche geleitet, die bestehenden Außenwirtschaftsbeziehungen zu verstärken und auf der Grundlage der Gleichberechtigung und des gegenseitigen Vorteils zu fördern,

–

in der Überzeugung, daß ein neues Abkommen über die wirtschaftliche, industrielle, technische und technisch-wissenschaftliche Zusammenarbeit eine günstige Voraussetzung und geeignete Grundlage zur Weiterentwicklung der Außenwirtschaftsbeziehungen schafft,

–

im Einklang mit den zwischen Österreich und der Slowakischen Republik in Geltung befindlichen vertraglichen Vereinbarungen, insbesondere dem Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und der CSFR vom 20. März 1992 *), sowie den in beiden Staaten geltenden Rechtsvorschriften,

–

ausgehend von marktwirtschaftlichen Grundsätzen, wie folgt übereingekommen

__________________

*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 729/1992

Bundesrecht Technisch-wissenschaftliche Zusammenarbeit (Slowakei)

Die Vertragsparteien vereinbaren, im Rahmen ihrer geltenden Rechtsvorschriften die Außenwirtschaftsbeziehungen zwischen den Unternehmen, Organisationen, Gesellschaften und Institutionen, im folgenden „Unternehmen“ genannt, beider Staaten zu erleichtern und zu fördern.

Bundesrecht Technisch-wissenschaftliche Zusammenarbeit (Slowakei)

(1) Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten nach den im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften die Zusammenarbeit auf wirtschaftlichem, industriellem, technischem und technisch-wissenschaftlichem Gebiet unterstützen und fördern.

(2) Die Vertragsparteien stimmen überein, daß gegenwärtig in folgenden Bereichen besondere Kooperationsmöglichkeiten gegeben sind

(3) Die Vertragsparteien stimmen überein, daß sich durch eine umfassende Kooperation im Energie-, Chemie- und Petrochemiebereich, insbesondere auch zwischen den Raffinerien, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Volkswirtschaften beider Länder verbessern würden.

(4) Beide Seiten begrüßen die Absicht, zur Förderung der Beziehungen im Bereich des Tourismus ein gesondertes Regierungsabkommen zu schließen.

Bundesrecht Technisch-wissenschaftliche Zusammenarbeit (Slowakei)

(1) Die Vertragsparteien werden im Bewußtsein der Notwendigkeit der Verwirklichung wirtschaftlich vernünftiger und ökologisch sicherer Infrastruktursysteme höchstes Interesse der Zusammenarbeit in folgenden Bereichen widmen

(2) In diesem Zusammenhang stimmen die Vertragsparteien überein, daß besondere Bedeutung dem Ausbau leistungsfähiger Infrastrukturverbindungen zwischen den Ballungszentren Wien und Bratislava zukommt.

Bundesrecht Technisch-wissenschaftliche Zusammenarbeit (Slowakei)

Der Zahlungsverkehr zwischen der Republik Österreich und der Slowakischen Republik erfolgt in Übereinstimmung mit den Devisenvorschriften, die in jedem der beiden Staaten jeweils in Kraft stehen, in frei konvertierbarer Währung.

Bundesrecht Technisch-wissenschaftliche Zusammenarbeit (Slowakei)

Die wirtschaftliche, industrielle, technische und technisch-wissenschaftliche Zusammenarbeit zwischen Unternehmen beider Staaten im Rahmen dieses Abkommens wird grundsätzlich auf kommerzieller Grundlage durchgeführt.

Bundesrecht Technisch-wissenschaftliche Zusammenarbeit (Slowakei)

Die Vertragsparteien erkennen die Nützlichkeit und Notwendigkeit einer stärkeren Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen an den bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen an.

Bundesrecht Technisch-wissenschaftliche Zusammenarbeit (Slowakei)

(1) Die Vertragsparteien empfehlen den Unternehmen primär zur Streitbeilegung freundschaftliche Lösungen im beiderseitigen Einvernehmen.

(2) Im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften

Bundesrecht Technisch-wissenschaftliche Zusammenarbeit (Slowakei)

Änderungen oder der Ablauf der Gültigkeit des vorliegenden Abkommens haben keinen Einfluß auf die Abwicklung der zwischen den Unternehmen der beiden Staaten vorher abgeschlossenen Verträge.

Bundesrecht Technisch-wissenschaftliche Zusammenarbeit (Slowakei)

(1) Mit dem vorliegenden Abkommen wird eine Gemischte Kommission errichtet, welche auf Wunsch einer der beiden Vertragsparteien abwechselnd in der Republik Österreich und der Slowakischen Republik zusammentreffen wird.

(2) Zu den besonderen Aufgaben dieser Gemischten Kommission gehören ua.

Bundesrecht Technisch-wissenschaftliche Zusammenarbeit (Slowakei)

Im Falle der Teilnahme einer Vertragspartei oder beider Vertragsparteien am Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder des Beitrittes zu den Europäischen Gemeinschaften (EG) oder einer diesen nachfolgenden Organisation sind die Vertragsparteien durch dieses Abkommen insofern nicht gebunden, als es für einen Teilnehmer am EWR oder ein Mitglied der EG oder einer diesen nachfolgenden Organisation mit den dadurch bestehenden Verpflichtungen im Hinblick auf den jeweils geltenden Rechtsbestand unvereinbar ist.

Bundesrecht Technisch-wissenschaftliche Zusammenarbeit (Slowakei)

(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem es unterzeichnet wurde.

(2) Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen und verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn es nicht drei Monate vor Ablauf seiner Gültigkeit von einer der beiden Vertragsparteien schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt wird.

Geschehen zu Wien, am 13. Jänner 1993 in zwei Urschriften, jeweils in deutscher und slowakischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

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