Entwicklungszusammenarbeit (Senegal)
Inhaltsübersicht (10)
Gesetzestext (10 Artikel)
13.10.1992
Zum Inkrafttreten vgl. BGBl. Nr. 239/1993 und BGBl. Nr. 861/1993
Deutsch, Französisch
N7199326171J
(1) Die Vertragschließenden Parteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten die wirtschaftliche, soziale, kulturelle, wissenschaftliche und technische Entwicklung Senegals fördern.
(2) Im Rahmen dieses Abkommens wird die Österreichische Bundesregierung Senegal Technische Hilfe leisten. Über die einzelnen Projekte, denen Unterstützung zuteil werden soll, sind jeweils gesonderte Vereinbarungen zu schließen.
(3) Technische Hilfe der Österreichischen Bundesregierung gemäß Abs. 2 kann aus folgenden Leistungen bestehen
(4) Die Unterstützung bei der Ausbildung von senegalesischen Fachkräften gemäß Abs. 3 Z 2 kann bestehen in
(5) Stipendien werden gemäß den bestehenden Richtlinien vergeben, die der Republik Senegal auf diplomatischem Wege zur Kenntnis gebracht werden.
(1) Die Österreichische Bundesregierung wird die Fachkräfte durch privatrechtliche Verträge verpflichten, für die Dauer ihres Einsatzes in Senegal keine andere auf Gewinn gerichtete Tätigkeit auszuüben, die Rechtsordnung Senegals einzuhalten und sich insbesondere politischer Aktivitäten, die die inneren Angelegenheiten Senegals betreffen, zu enthalten.
(2) Der Aufgabenbereich der Fachkraft innerhalb eines Projektes wird in den gesonderten Vereinbarungen gemäß Art. 1 Abs. 2 festgelegt.
(3) Die Vertragsschließenden Parteien verzichten darauf, die österreichischen Fachkräfte im Sinne dieses Abkommens zu Dienstleistungen irgendwelcher Art außer jenen heranzuziehen, die in den im Art. 1 Abs. 2 angeführten gesonderten Vereinbarungen vorgesehen sind.
(4) Das Ausmaß des Urlaubes der österreichischen Fachkräfte wird von der österreichischen Seite festgelegt und der senegalesischen Seite mitgeteilt.
Im Zusammenhang mit der Entsendung österreichischer Fachkräfte verpflichtet sich die österreichische Seite zu folgenden Leistungen
Im Rahmen dieses Abkommens wird die senegalesische Seite für die österreichischen Fachkräfte insbesondere nachfolgende Leistungen erbringen
(1) Die österreichischen Fachkräfte genießen auf dem Hoheitsgebiet der Republik Senegal die strafrechtliche Immunität für Handlungen und Meinungsäußerungen, die sie in Ausübung ihrer Funktionen begangen haben, außer im Falle von vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten.
(2) Die senegalesische Seite kann jederzeit die Beschäftigung einer österreichischen Fachkraft für beendet erklären, wenn sie deren Tätigkeit mit den Erfordernissen ihrer Funktion für unvereinbar hält.
(3) Die senegalesische Seite wird vor einer solchen Entscheidung die österreichische Seite von der beabsichtigten Maßnahme schriftlich auf diplomatischem Wege verständigen. Die Entscheidung muß begründet sein und tritt einen Monat nach der Verständigung in Kraft.
(1) Die Republik Senegal haftet für
(2) Abgesehen von den Bestimmungen in Abs. 1 kann die Regierung der Republik Senegal von den österreichischen Fachkräften nur dann Schadenersatz verlangen, wenn diese den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.
Die Sachgüter und Ausrüstungsgegenstände, die zum Zwecke der Durchführung gemeinsamer Projekte nach Senegal eingeführt werden, sind von allen Zöllen und allen anderen Abgaben befreit.
Diese Güter und Gegenstände bleiben Eigentum der Republik Österreich für die Zeitdauer des Projektes. Sie können der Republik Senegal am Projektende durch ein eigenes Abkommen überlassen werden.
Alle Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens sind auf diplomatischem Wege zu regeln.
(1) Das vorliegende Abkommen tritt mit dem ersten Tag des dritten Monats nach jenem Tag in Kraft, an dem die Vertragschließenden Parteien schriftlich auf diplomatischem Wege einander mitgeteilt haben, daß die verfassungsmäßigen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt sind.
(2) Das Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen und verlängert sich stillschweigend jeweils um ein weiteres Jahr, sofern es nicht einer der Vertragschließenden Teile spätestens drei Monate vor Ablauf dieser Frist schriftlich auf diplomatischem Wege kündigt.
(3) Im Falle der Kündigung bleiben die Art. 3, 4 und 6 des Abkommens bis zum Ablauf einer Frist von einem Jahr in Kraft.
(4) Mit Inkrafttreten dieses Abkommens sind seine Bestimmungen auf alle österreichisch-senegalesischen Entwicklungsprojekte oder -programme in Senegal, einschließlich jener, die bereits durchgeführt werden, anzuwenden.
Geschehen in Dakar, am 13. Oktober 1992 in zwei Urschriften in deutscher und französischer Sprache, wobei die Texte gleichermaßen authentisch sind.